Chronologisches systematisches Compilations-Werk über das Steuer- und Peräquationswesen Tyrols
keinem Cataftro einverleibet würden, allezeit versicheret, wie dann auch dem Emphiteuta die Er? lcichterung seiner gemeinen Steuer, die er sonst compiere bezahlen müßte, um so gewisser angedeihet wird, als er von Zeit zu Zeit des normal mäßigen Abzugs sich zu bedienen nicht versäumen wird. Hiedurch ver- schaffet sich der Grundhold von selbsten jenes Recht, welches ihm die Landschaft, oder das Steueramt, da diese künftige Grundherrlichkeit dem dermaligev Cataftro nicht einverleibet, folgsam auch kein capitali
st Abzug a pretio fundi gemacht werden mag, nicht so leichtlich > mit Ausnchm bey neuerlichen làuaàen und Latàerungen ver- schaffen könnte. Werden aber die dermaligen Dominia dire &a durch Ablösungen, oder in andere Wege, entweder in totum oder pro parte aufgehoben , so hat ohnehin der Poffeffor fundi tanquaih Dominus plenus von dort» an die Völligkeit der Steuer abzuführen, ohne daß die Landschaft um Ausforschung des vormaligen Domini direfti oder der zinßbaren Rea. lìtef sich zu bekümmern, oder bey
dessen Unausfindigmachung die Ge-- fahr zu laufen habe , die Steuer von dieser vormaligen - hinnach aber unwuftbarea Emphiteufi mit der Zeit zu verlieren. Kurzum! diese wleààe ist im Lande Tyrol nach dasiger La«des- und Grundzinsen - auch Steuerverfassung die kürzeste , die sicherste , die einfachste / also muß sie auch die beste seyn. Allein , so groß immer die Vortheile sind, welche durch diese Steuer- Manipulation der Landschaft, denen Empkiteutis , und dm Oammi« direélis in Zukunft zufliessen; so sind selbe dennoch