Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
war, der dem DK unterstand, konnte gegen ihn mit Zensuren vorgegangen werden 4 ). 1) Prot. Cap. XXIX, 60, 130, 152, 158, 160, 161, 308, 409; XXX, 508; XXXII, 584; XXXVI, 554; Sinnaclier, IX, S. 754 if. 2 ) Ferraris, Prompta Bibliotheca, VII, p. 455, n. 45. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die getreue Zuführung der Hinterlassenschaft an die Erben. Er hat besonders darauf zu achten, daß das, was ad pias causas vermacht wurde, dem gewollten Zwecke auch tatsächlich zugeführt werde. Im römischen Rechte gab
es keine Exekutores. Es ist das ein mittelalterliches Rechtsinstitut, das sich unter dem Einfluß des kanonischen Rechtes entwickelte, haupt sächlich um die Verfügungen ad pias causas zur Ausführung zu bringen. Schmalzgrueber, VI, tit. 28, n. 200. Das kanonische Recht unterscheidet exocutores legitimi (Erben), executores testamentarii (wenn solche vom Erblasser bestimmt werden), exeoutores dativi (wenn solche vom Richter bestimmt werden). Executor natus ist immer der Ordinarius. Wenn der Erblasser keine Zeitfrist