Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Autore:
Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo:
Wien
Editore:
Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica:
VIII, 559 S. : Ill.
Lingua:
Deutsch
Segnatura:
II Z 3.091/3(1951)
ID interno:
238819
Zur Geschichte, der Grundrechte in der österreichischen Verfassung. 53 des Staates stellenden und die Voraussetzungen für eine Enteignung regelnden Bestim mungen des § 29 der Märzverfassung und des § 22 des Kremsierer Entwurfes. Wohl aber kommt der Satz „Das Eigentum ist unverletzlich' im § 32 des Gesetzes, betreffend die Grund rechte des deutschen Volkes, vor; Artikel 5 erinnert übrigens in seiner Fassung an die oben angeführte Bestimmung der belgischen Verfassung über die Unverletzlichkeit
des Hausrechtes. Bei Artikel 6 Abs. 1 („Jeder Staatsbürger kann an jedem, Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften aller Art erwerben und über dieselben frei verfügen sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben') ist unverkenn bar die Verwandtschaft mit § 3 des Gesetzes über die Grundrechte des deutschen Volkes („Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohn sitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art
auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar und es darf für die Zukunft bei Teilung des Eigentums keine Liegenschaft mit einer unablösbaren Leistung belastet werden'). Ähnlich hatte das Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes, im § 34 bestimmt: „Jeder Unter tänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf' und in § 36 angeordnet: „Alle auf Grund und Boden lastenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehenten, sind ablösbar. ... Es soll fortan kein Grundstück
der persönlichen Freiheit, enthält in § 1 die Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Sie stammt wörtlich aus § 4 des Kremsierer Entwurfes, findet sich aber in fast gleicher Formulierung auch im § 42 des Gesetzes, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes, im § 25 der Pillersdorfschen Verfassung und im titre 8 der belgischen Verfassung, auf welche Bestimmung die späteren Verfassungen somit zurückgegriffen haben. § 2 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit