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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 60 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Zur Geschichte, der Grundrechte in der österreichischen Verfassung. 53 des Staates stellenden und die Voraussetzungen für eine Enteignung regelnden Bestim mungen des § 29 der Märzverfassung und des § 22 des Kremsierer Entwurfes. Wohl aber kommt der Satz „Das Eigentum ist unverletzlich' im § 32 des Gesetzes, betreffend die Grund rechte des deutschen Volkes, vor; Artikel 5 erinnert übrigens in seiner Fassung an die oben angeführte Bestimmung der belgischen Verfassung über die Unverletzlichkeit

des Hausrechtes. Bei Artikel 6 Abs. 1 („Jeder Staatsbürger kann an jedem, Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften aller Art erwerben und über dieselben frei verfügen sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben') ist unverkenn bar die Verwandtschaft mit § 3 des Gesetzes über die Grundrechte des deutschen Volkes („Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohn sitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art

auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar und es darf für die Zukunft bei Teilung des Eigentums keine Liegenschaft mit einer unablösbaren Leistung belastet werden'). Ähnlich hatte das Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes, im § 34 bestimmt: „Jeder Unter tänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf' und in § 36 angeordnet: „Alle auf Grund und Boden lastenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehenten, sind ablösbar. ... Es soll fortan kein Grundstück

der persönlichen Freiheit, enthält in § 1 die Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Sie stammt wörtlich aus § 4 des Kremsierer Entwurfes, findet sich aber in fast gleicher Formulierung auch im § 42 des Gesetzes, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes, im § 25 der Pillersdorfschen Verfassung und im titre 8 der belgischen Verfassung, auf welche Bestimmung die späteren Verfassungen somit zurückgegriffen haben. § 2 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit

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Libri
Anno:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/FSSA/FSSA_483_object_3921436.png
Pagina 483 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Lorenz von Steins Berujung nach Wien. 475 des schleswig-holsteinischen Landtages, 1852 jedoch wurde er zusammen mit den acht Urhebern der Denkschrift von 1846 seiner Stelle als Professor enthoben. Journalistische Absichten führten ihn nach München. Nach dem Scheitern eines neuerlichen Versuchs, eine Professur an einer deutschen Universität zu erlangen, reiste er mit verschiedenen Plänen nach Wien, wo ihn das Schicksal endgültig der akademischen Laufbahn zuführte. Man soll die Geister

des 19. Jahrhunderts, die stark unter dem Einflüsse des deutschen Idealismus standen, nicht bloß in der Entwicklung ihres Denkens betrachten. Stein war wohl in der Hauptsache ein Mann der Wissenschaft und der Universität, aber nicht nur Gelehrter allein. Ihn beherrschte auch ein starker Drang, an den Zeitereignissen Anteil zu nehmen, sowie der Wunsch, in das Geschehen tätig einzugreifen. Mancherlei Einflüsse, akademische Ideen und auch sehr reale Beobachtungen im Bereiche der Tagespolitik

, um ihnen eine ungefährliche Richtimg zu geben. Das Studium Frankreichs und seiner Rechtsverhältnisse machte ihm die Abhängigkeit des Rechtslebens von sozialen Gegebenheiten klar. Die Entwicklung Frankreichs wurde ihm zum Paradigma der deutschen, im weiteren Sinne der gesamten europäischen Entwicklung überhaupt. Wenn er nach 1848 die Bedeutung des Grund besitzes und die Notwendigkeit seiner Erhaltung sehr betont hat, kann man dies neben Einflüssen aus Familie und Heimat durch die Erfahrungen beim Ausgang der Revolution

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