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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 112 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
in lateinischer Sprache geschlossen hat, bestimmt, daß die ,,subditi ambarum statuum' wie vor dem Kriege miteinander einen freien und sicheren Handelsverkehr haben sollen. In einer bald nachher angefertigten deutschen Übersetzung dieses Vertrages wird dafür „Untertanen beider Herrschaften' geschrieben 2 ). Das zeigt, daß man damals „Herrschaft' auch im Sinne des heutigen „Staat' verstanden hat. Auch noch in dem bekannten Buche von Seckendorf „Der Teutsche Fürstenstaat', 1658 erstmals erschienen, bedeutet

„Staat' mehr die Einrichtung der Fürstentümer als diese als eigenes Staatswesen selbst, daher auch die Bezeichnung „Hofstaat' 3 ). Erst nach der Mitte des 18. Jahrhunderts wird auch in den amtlichen Schriften von Österreich „Staat' im modernen Sinne verwendet, nämlich für das Staatswesen als Ganzes, als Inbegriff des Herrschers und seiner Regierung einerseits und ihres Gebietes und der gesamten Bevölkerung desselben anderseits. Auch im übrigen deutschen Sprachgebiet ist erst seit damals

bezeichnet diese als den „österreichischen Staatskörper'. Demgemäß sagt auch das 1807 erschienene Buch von Kopez, Österreichische politische Gesetzeskunde, Bd. 1, S. 5: „Der ganze Staats körper des österreichischen Kaiserstaates, der ein unteilbares Ganzes bildet, zerfällt in zwei Hauptbestandteile: die deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen werden nach einerlei Grundsätzen verwaltet, Ungarn mit seinen einverleibten Staaten hat eine eigene Verfassung'. Das in Wien 1818 erschienene Buch

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