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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
(1918/1920)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 15 - 17. 1918 - 1920
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Pagina 181 di 402
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 128, 256 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Abschlussaufnahme von: 15.1918 ; 16/17. 1919/20
Soggetto: g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift<br />g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Segnatura: II Z 245/15-17(1918-20)
ID interno: 474829
gediehen. So bestand um die Mitte des 16. Jahr hunderts in der Herrschaft Kropfsberg und im Landgericht Ratten berg ein Verbot der außergerichtlichen Urkundenfertigung und Be segelung für Nichtsiegelmäßige überhaupt, für Grundherrschaft (urbar), Prälaten und Adel bei allen Rechtsgeschäften außer Verfügungen über Leibgeding, Grund und Boden, Erbpachts- und Baurechtsverleih ungen 3 ). Ebenso wurde es auch im Landgericht Kufstein gehalten 4 ) 1 ) Item es isf auch recht, das der ambtman kauf erben

Ehaftordnung des Landgerichtes Battenberg 3.549, Tixolische Weisthümer I, 106. Vgl. dazu die Regelung der Kompetenz bei Urkundenfertigung und Besieg elmig zwischen Grundherrachaft und Landgericht im der Herrschaft Kropfsberg 1546 Oktober 26, Tirolische Weisthümer II 871, Anmerkung. *} Vgl. unten 45' die Aussage des Kitzbüheler Weis turns. Das Verbot außer gerichtlicher Urktrnden fertigling für alle Untertanen mit Ausnahme des Raiser- liehen Urbars und der Grundherrschaften, die um ihren Grund und Boden

, Erb- und Baurecht Urkunden und sieg ein dürfen, enthält auch die Ehehaftordnung des Stadt- und Landgerichts Kufstein 1752, Tirolische Weisthümer I, 44. Rege lung der Urkundungskompetenz zwischen Landgericht Kufstein und Urbarsamt

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
(1918/1920)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 15 - 17. 1918 - 1920
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Pagina 335 di 402
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 128, 256 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Abschlussaufnahme von: 15.1918 ; 16/17. 1919/20
Soggetto: g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift<br />g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Segnatura: II Z 245/15-17(1918-20)
ID interno: 474829
198 Karl Moeser. utid deshalb auch vereinzelt auftretende Verseibständigungsversuche einer Lösung in gegenteiligem Sinne durch Wiedervereinigung der beiden Verwaltungen zugeführt wurden, wie im benachbarten, mit dem Innsbrucker Stadtrecht bewidmeten Hall, wo die anfänglich ge meinsame Verwaltung Von Stadt- und Landgericht (Thaur) um die Mitte des 14 Jahrhunderts durch Aufstellung eines eigenen Ünter- fichters für die Stadt vorübergehend einer Doppelverwaltung gewichen zu sein scheint

■fergeblielien Bemühungen erst um 1580 die Einrichtung einer selbständigen Stadtgerichtsverwaltung endgültig durchsetzte, läßt sich (entgegen den Bemer kungen in der Tir, Weistünierausgabe IV, 597 Anm.) die seit c. 1425 direkt beglaubigte Vereinigung von Stadt- und Landgericht aa Hand der Urkk. Arch.- Ber. IY, Reg. 180, 64 / 5, 28, 209 u. b. w ,, die nie einen eigenen Sfcadtriehter nennen, bis gegen. 1300 zurückverfolgea, sod aß sie als schon ursprünglich ein- geführt gelten bann. Hinsichtlich der drei

barkeit erhalten und es sei damit die völlige Loslösung vom Gerichtssprengel Thaur erfolgt, beruht offenbar nur auf einem in dem Auszug aus einer Stadt- ordntmg von 1328 enthaltenen, ganz vagen (unvollständigen?) Datum der Sehwey- ger'achen Chronik (ed. Schönherr S. 23 f.) bezw. auf mißverständlicher Auffas sung des Textes derselben. Ein eigenes, gegenüber dem Landgericht Thaur selbständiges Stadtgericht Hall hat es damals noch gar nicht und auch später nur vorübergehend gegeben ; es war vielmehr

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Categoria:
Storia
Anno:
(1918/1920)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 15 - 17. 1918 - 1920
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Pagina 386 di 402
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 128, 256 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Abschlussaufnahme von: 15.1918 ; 16/17. 1919/20
Soggetto: g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift<br />g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Segnatura: II Z 245/15-17(1918-20)
ID interno: 474829
Stand dem Stadtgerichte Innsbruck auch die hohe Gerichtsbarkeit zu ? 24.9 die Deutung, welche der Formalakt der auf der Innbrücke vor sich gehenden Auslieferung der Malefizpersonen an das Landgericht inbezug auf seine Entstehungszeit gefunden hat. Es ist gelegentlich die Ansicht ausgesprochen worden *), daß diese Sitte wohl aus jener Zeit stamme, wo der Marktbezirk sich noch auf das jenseitige (linke) Innufer be schränkte (d. i. also aus der Zeit vor 1180) und demnach die Fiuß- bezw

. Brückenmitte noch die Grenze zwischen Burgfrieden und Land gericht bildete. Diese Annahme findet jedoch in den tatsächlichen Verhältnissen keine entsprechende Stütze. Voraussetzung hiefür wäre- zunächst natürlich die Feststellung, daß in allen Fällen, wo die Aus- / lieferung auf Brücken oder ähnlichen markanten Punkten erfolgte,, diese auch wirklich in die Grenzlinie zwischen Landgericht und Nieder gericht fielen. Dies traf jedoch durchaus nicht immer zu und gerade- die an jener Stelle als Beispiele

angeführten, auf das Landgericht Meran bezüglichen Fälle, die dies erweisen sollen, lassen sich zum. größeren Teile als Gegenbeispiele verwerten. Denn die „obere' Passer brücke, auf deren Mitte die Übergabe seitens des Gerichts Schenna erfolgte, und das Kreuz hinter Zenoberg, wohin das Gericht Passeier die malefizigen Personen zu überstellen hatte, lagen weit weg von den betreffenden Gerichtsgrenzen und die Marlinger Brücke bildete zwar Grenzpunkt gegenüber dem Gerichte Stein unter Lebenberg,, keineswegs

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