21 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/587524/587524_349_object_4951965.png
Pagina 349 di 474
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 473 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1913
ID interno: 587524
verhalten, über Auf trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen. Kohlensäcke, welche ein, geringeres Bruttogewicht als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt- konrmissär konfisziert, gegen den Lieferanten wird von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet werden. ' Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. 2. Magilkratskundmackiung vom 28. Februar 1906

. Aufbewahrungsorte nachzuwägem Uebertre tungen dieser Vorschriften werden an den verant wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge ahndet. Dies wird mit Beziehung auf die Magistrats kundmachung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31.191, deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor schrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be kannt gegeben. VI. Abschnitt. Marktpolizeiliche Vorschriften. t. kìusrug aus der Marktordnung. Marktzeit. s 3. Der Markt beginnt

mit Tagesanbruch und endet um 12 Uhr mittags, an Sonn- und Feiertagen aber am 9 Uhr vormittags. ^ Nach Ablauf obiger Stunden haben die Markt parteien die zum Verkaufe bestimmten Waren samt den betreffenden Ausstellungsgegenständen zu ent fernen. Kaufsüberbot und Vorkauf. § 5. Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in Handel stehen, ist es dritten Personen verboten, den vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten, der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nicht

2