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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Pagina 328 di 465
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 464 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1912
ID interno: 587523
mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Veri lgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette

, , daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn, der Hund gesund

um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17 . Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet smd, werden nach ihrer Äb- fangung sofort veralgt. Ändere

abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushastenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wäsenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingesührt

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Pagina 327 di 465
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 464 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1912
ID interno: 587523
1897. Der k. k. Statthalter: fßerveldt, m. p. III. Abschnitt. Vorschrift für F)undebeUt?er. t. Himdeordnung der Candeshauptftadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land- tagsbeschlusses vom 13. September 1833, sowie im Sinne der Beschlüsse des Eemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes

, R.-S.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. 8 6 . , Bàstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einznfangen. § 7. . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im > Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechfel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie

Marke und Bollette vor weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (io Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. > Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer

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