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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Pagina 276 di 300
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 180 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/10(1912)
ID interno: 483352
Bozener Adreßkalender 7:1 Kemeiude-Wahkordnung für die Stadt Aozen. s 1. WaKtSerechtignug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter ben Gemeinde-Angehörigen*) jene männlichen Per- sonen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- Hörens a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens IO X, von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer lohne Zuschlag

; f. die angestellten ordent lichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten infoten; - 3. die Gemeindegenossen^) männlichen Geschlechtes: ' a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, de stinimi ist, seit einem. Jahre in Bi'zen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welch« d e oben u^ter Punkt 2, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. § 2. Körperschaften

, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gememdebezirk haben, sind w.chl- berechtigt, wenn sie die nach § 1. Punkt 2, lit. a, zut Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschafiliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai-, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung sind jeder für sich mahlberechtiget, wenn der an der Gksamlstenerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrog erreicht, von dessen Entrechtung überhnuvt die Ausübung

des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Tei,bescher sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wählkörper aus. § 3. Ausuayme und Ausschießung von der Wahlberechtigung. Ausgenommen vonderAusübung des aknvenWahlrechtes find: 1. alle Personen. welche nicht e'genberechtiget sind; 2. die entweder für sich *) d s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechngt (zuständig» sind. **) d. s. solche üsterr. Staatsbürger, welche, ohne in ^ozen Heimat becchi igt

zu sein, im Stadtgebiete wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, weiche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Ib. November 1367, RGBl. Nr 131, oder des je- weiligen Strafgesetzes der Verlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBesähigung zurWiedererlangung dieser Rechte

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Pagina 273 di 300
Luogo: Bozen
Editore: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Descrizione fisica: 180 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bozen;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 277/10(1912)
ID interno: 483352
auf jährlich 20 X festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Persone,: zur Zeit der Steuerausichreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. K 2. Wenn während des Steuerjahres

. — Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen tyt, bei* getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Lund einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund

ist. Meldung und Versteuerung der Hunde wird auf —Die Unterlassung dieser Vorführung wird an den den Monat September festgesetzt und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen

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