Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
Bozener Adreßkalender 7:1 Kemeiude-Wahkordnung für die Stadt Aozen. s 1. WaKtSerechtignug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter ben Gemeinde-Angehörigen*) jene männlichen Per- sonen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- Hörens a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens IO X, von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer lohne Zuschlag
; f. die angestellten ordent lichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten infoten; - 3. die Gemeindegenossen^) männlichen Geschlechtes: ' a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, de stinimi ist, seit einem. Jahre in Bi'zen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welch« d e oben u^ter Punkt 2, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. § 2. Körperschaften
, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gememdebezirk haben, sind w.chl- berechtigt, wenn sie die nach § 1. Punkt 2, lit. a, zut Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschafiliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai-, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung sind jeder für sich mahlberechtiget, wenn der an der Gksamlstenerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrog erreicht, von dessen Entrechtung überhnuvt die Ausübung
des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Tei,bescher sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wählkörper aus. § 3. Ausuayme und Ausschießung von der Wahlberechtigung. Ausgenommen vonderAusübung des aknvenWahlrechtes find: 1. alle Personen. welche nicht e'genberechtiget sind; 2. die entweder für sich *) d s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechngt (zuständig» sind. **) d. s. solche üsterr. Staatsbürger, welche, ohne in ^ozen Heimat becchi igt
zu sein, im Stadtgebiete wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, weiche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Ib. November 1367, RGBl. Nr 131, oder des je- weiligen Strafgesetzes der Verlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBesähigung zurWiedererlangung dieser Rechte