Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
ist für die hinlängliche Befestigung seiner Tiere im Sinne des K 391 des Strafgesetzes verantwortlich. Bösartige Tiere sind überhaupt als solche bei den Marktaufsichtsorganen anzumelden und an besonderen, für diesen Zweck bestimmten Barrieren zu versichern. § 5. Die behördlich genehmigte Standgebühr für das aufgetriebene Marktvieh wird von eigenen Ge meinde-Organen eingehoben und beträgt für: Rind vieh, Pferde, Maultiere und Esel 10 h per Stück, für Kälber ohne Zahnbruch, Schafe, Ziegen und Schweine 4 h per Stück
mit dem Tierarzte die Ueber- wachuncpkommission, welche für die Einhaltung der vorgeschriebenen Ordnung Sorge zu: tragen hat. Dieselbe amtiert am Markt-(Auktions- oder Aus- stellungs-)Platze. § 7. Der am Markte, bei der Tierauktion oder bei der Tierschau jeweilig amtierende Tierarzt ist ver- pflichtet, in vorkommenden Fällen von Tierseuchen oder Tierquälereien (rohe Behandlung oder Bändigung, pralle Spannung der unausgemolkenen Euter ic.) im Sinne der Vorschriften der Tierseuchengesetze, beziehungsweise
, wenn sich derselbe beim Bekanntwerden des Mehr- gebotes zum Kaufabschlüsse sofort entschließt. — Im Sinne des § 68 der Gewerbe-Ordnung sind die erstm Stunden des' Marktverkehres zum Einkaufen von