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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Pagina 323 di 442
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 441 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1910
ID interno: 587521
dieser Vorschriften werden an den verant wortlichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen event. mit Arrest bis zu 10 Tagen ge ahndet. Dies wird mit Beziehung auf die Magistrats kundmachung vom 18. Dezember 1900, ZI. 31.191, deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vor schrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, be kannt gegeben. VI. Abschnitt. £ßarbtpoH?eiUcbe Vorschriften. i. Husjng aas der fißarht-Ordnang. Marktzeit. § 3 - Der Markt beginnt mit Tagesanbruch und endet um 12 Uhr mittags

, an Sonn- und Feiertagen aber um 9 Uhr vormittags. Nach Ablauf ob.ger Stunden haben die Markt- Parteien die zum Verkaufe bestimmten Waren samt den betreffenden Aufstellungsgegenständen zu ent fernen. Kaufs überbot und Borkauf. 8 5 . Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in Handel stehen, ist es dritten Personen verboten, den vom Verkäufer g forderten Preis zu überbieten, der Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nicht, berücksichtigen, sondern hat die Ware dem ersten Kauflustigen

um den von ihm (Verkäufer) an- gebotenen Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim BelanntwerLen des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse sofort entschließt. Der Verkäufer darf die an Jemanden verkaufte Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der Käufer die Kaufsbedingungen erfüllt. Im Sinne des § 68 der Gewerbe-Ordnung sind die . ersten Stunden des Marktverkehres zum Ein käufe im Kleinen, das ist für den eigenen Haushalt, bestimmt, daher der Barkauf und Ankauf von Markt waren an und durch Personen

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