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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Pagina 281 di 398
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 397 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1908
ID interno: 587519
T VI. Abschnitt. àrKtpollreMcbe Vorschriften. 1. Auszug aus der Marktordnung. Marktzeit. 8 3. Der Markt beginnt mit Tagesanbruch und endet um 12 Uhr mittags, an Sonn- und Feiertagen aber um 9 Uhr vormittags. Nach Ablauf obiger Stunden haben die Markt parteien die zum Verkaufe bestimmten Waren samt den betreffenden Anfstellungsgegenständen zu ent fernen. Kaufsüberbot und Vorkaus. 8 5 . Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in Han del stehen, ist es dritten Personen verboten, den vom Verkäufer

des Marktverkehres zum Einkäufe im Kleinen, das ist für den eigenen Haushalt, be stimmt, daher der Barkauf und Ankauf von Markt waren an und durch Personen, welche mit solchen Waren Handel treiben, bis 10 Uhr vormittags ver boten und • erst nach dies er Stunde gestattet ist. Wer gegen diese Vorschrift handelt, macht sich der Uebertretung des Vorkaufes schuldig. Auf dem Platze vor dem Fleischbankgebäude (zwi schen diesem und dem westlichen Gehsteige des Jnn- rains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimmt

von den be tressenden Bertäusern in geschlossenen Gefäßen ge sammelt und nach beendetem Markte hinweggebracht werden. Uebermäßige Gemüseabfälle, faules.Obst rc., welche ans Verschulden der Verkäufer auf dem Markt platze liegen bleiben, werden auf Kosten derselben ent fernt. ' g) Zur Aufstellung von Handwägen, Karren, Milch wägen, Körben rc. für die Zeit des Marktes werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze bestimmt. Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken kommen, haben das Zugvieh für die Zeit

des Markt verkehres auszuspannen und anderwärts ünterzu- . zubringen. 3. Belegen dev Plätze am Marktplatze. Es wird hiemit aus Verkehrs- und Ordnungsrück- - sichten verboten, aus dem Marktplatze am Jnnrain die Plätze schon am Vortage zu belegen. Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom .29. Juni 1906.)

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