Großrubatscher, beide vor der Abieiberiu verstorben. Da die Existenz und der Aufenthalt ihrer gesetz lichen Erben dem gefertigten Gerichte unbekannt ist, so werden sie hiemit aufgefordert, binnen Einem Jakre von dem unten gefetzten Tage angerechnet sich bei diesem Bezirksgerichte zu.melden, und uuter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechte« ihr ErdS« erklären anzubringen, widrigenfalls die Verlassen» fchast mit denjenigen, die sich erdserllärt haben und deren aufgestellten Verlassenschasts-Knrator Jakob
Sottsaß verhandelt, und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Aerlassenschaft aber vom Staate als erbloS eingezogen würde, und sich all» fälligen später meldenden Erben ihre Erbsansprüche nnr so lange vorbehalten bleiben, als sie durch Ver jährung nicht erloschen wären. K. K. Bezirksamt Enneberg als Gericht am 7. Juni 1353. Der k. k. Bezirksvorsteher: Chizzali. M e h l h o f e r. 1 Edikt. Nr. 18S7 Von dem k. k. Bezirksgerichte Schlauders wird bekannt gemacht, daß am 1>. Oktober 1357
eingezogen würde. Auch werden diejenige» , welche als Gläubiger an diese Verlassenschaft eine Fordernng zu stellen baben, aufgefordert, bei diesem Gerichte bis 30- Oktober d. I. ihre Ansprüche anzumelden, widri, gens denselben an die Verlassenschast, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen er schöpft würde, kein weilerer Anspruch zustünde, alS in so ferne ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. K. Bezirksamt Schlanders am 9. Juni 1353. Der k. k. Bezirksvorstand: K l i n g l e r. 1 Erben
-Norladuugs-Edikt. Nr. 2251 Von dem k. k. Bezirksamt? Lana als Gericht wer den die gesetzlichen Erben deS den 22. Jänner d. I. verstorbenen Johann Granstein, gewester Glaser meister in Lana aufgefordert, binnen Einem Jahre von dem unten angesetzten Tage an ge rechnet, sich bei diesem Bezirksamts zu melden, uud unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, widrigens die Verlas senschaft mit jenen, die sich erbserklärt haben, ver» handelt und ihnen eingeantwortet
, der nicht ange tretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassen schaft vom Staate als erblos eingezogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vorbehalten blieben, biS fle durch Verjährung nicht erloschen wären. Zu» gleich werden diejenigen, welche an diese Verlassen schast, so wie seiner verstorbenen Gattin Anna, geborne Frei, eine Forderung zu stellen haben, aufgefordert zur Anmeldung und Darthuung