HS,Ä«». Intelligenz Blatt zum Tirol« Böthe«. WNSMs Sd i t t. >Nr. V870 ! -Von dein'k. k. Bezicksgerlchte Kihbühel werden die ge setzlichen Erben des an» 17. August '1850 verstorbenen Joseph Larl, Lederenneister von Kirchdorf, so 'weit sie hier unbekannt sind, nämlich die Geschwister seintS verstorbenen Vaters Lorenz Larl oder dessen 'Descendenten aufgefor dert, »innen > i einemJ^hre von dem «M«n angesehen Tage an gerechnet, sich teidie- seinBezittSgertchle zu weiden, und unter Ausweisung
werden die ge setzlichen Erben der den 3. SeptembcMd. Hs. verstorbenen ledigen Taglöhnerin von SchlUdernS, Maria Albcr,-auf gefordert, binnen ! ^ ! einem Jahre ' ^ von dem unten angesetzten Tage gerechnet, sich bei diesem Bezirksgerichte zu melden, und unter Ausweisung ihres ge setzlichen Erbrechtes ihre Erbsörkläruug anzubringen, widri- gtns die Verlassenschaft q?it ie»ien, die sich erbserklärt ha ben, verhandelt und ihnen eingeanlwortet, der nicht ange tretene Theil der Verlassenschast aber, oder wenn sich Nie mand
erbserklärt hätte, die ganze Verla»enfchaft vom Staate 'als erblos eingezogen würde, und den sich später meldenden Erben ihre Erbsän sprüche nur so lange vorbehalten blieben, als sie durch Verjährung nicht erloschen wären. Glurns, den 9. Nov. 1850. /Bachler, Bezirktrichter. Edikt. Nr. 1431 Da dein gefertigten Bezirksgerichte die gesetzlichen Er ben -der am 2. Oktober 1850 im Spitale, zu Bozen mit Hinlerlassüng einer mündlichen letztwilligen Anordnimg ver storbenen Witwe Maria, geborne Egger von Andbiän
, wenn sie durch die Bezahlung der an gemeldeten Forderungen erschöpft würde, kein weiterer An spruch zustande, als jn so fern ihnen ein Pfandrecht gebührt. ' K. K. Bezirksgericht Laiia, am 18. Nov. 1850. v. Gugger, k.k. Bezirksrichter. » Ed i k't. Nr. 1261 Pom k. k. Bezirksgerichte SchlanderS werden die ge setzlichen Erben des am 7. April d. IS. zu Kortsch oii in- testalo verstorbenen Webers Johann Plattner ^aufgefor dert, binnen ' ' - ei nein Jahre »ön dein ünlen angesetzten Tage an gerechnet, sich bei die sem
Bezirksgerichte zu melden, und u»let?luSweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre ErbSerklarung anzubringen, wi drigenS die Verlassenschaft mit jenen, die sich erbserklärt haben, verhandelt und ihnen eingeanlwörtet, der nicht an getretene Theil der Verlaffenschaft aber, oder wenn sich Nie mand erbsr'rllärt hätte, die ganze Verlassenschast ^voin Staate als erblvs eingezogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vorbehal» ten blieben, als sie durch Verjährung