Taschengeld von zusammen circa 100 sl. sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung dieser Schule, der Unterrichtsplan, die Hausordnung und die Disciplinar-Vorfchriften können bei den k. k. Forst- und Domänen-Direktionen in Innsbruck, Salz burg und bei der k. k. Forst- und Domänen-Verwal tung in Hall eingesehen werden. Bei letzterer sind auch Programme gegen Vorher einsendung des Betrages von 25 kr. und 3 kr. Porto, zusammen 28 kr,, portofrei erhältlich
. Der Aufnahme werden zu Grunde gelegt folgende Aufnahmsbedinguugen: Die Bewerber um den Eintritt in die k. k. Förster-- schule haben ihre eigenhändig geschriebenen und vor schriftsmäßig gestempelten Gesuche bis 20. Juli 1894 bei der k. i. Forst- und Domänen-Direktion in Inns bruck zu überreichen. Dem Aufnahmsgesuche, welches bei den auf ein Staatsstipendium reflektierenden Bewerbern die wohl begründete Bitte darum enthalten muß, sind beizulegen: 1. Der Taufschein, um nachzuweisen, daß der Bitt steller
beziehungsweise Oberleitung zu beschaffen. Diese Erklärungen (Reverse) sind in der vorgeschrie benen Fo.m zu versassen und die Formularien von der k. k. Forst- und Domänen-Verwaltung Hall er hältlich. Ausnahmsweise werden bis auf Weiteres auch gut qualificierte Bewerber, welche die Volksschule absol viert haben und solche, welche den obigen im Punkte 3 vorgeschriebenen Studienerfordernissen nicht vollkommen genügen, als Zöglinge in die Försterschule aufgenommen, infoferne sie den übrigen obaufgeführten
Bedingnissen entsprechen, eine längere, mindestens zweijährige Forst praxis hinter sich haben und eine Aufnahmsprüfung aus dem Lehrstoffe der Bürgerschule mit gutem Er folg bestehen. Diese Prüfung ist in der Zeit vom 1. bis 15. Juli d. I. vor dem Leiter einer k. k. Förstersryule (also entweder vor dem k k. Forst- und Domänen-Ver walter in Hall oder vor jenem in Gußwerk oder Jdria) abzulegen und der LPG demselben ausgestellte Besähigungs-Nachweis dem Ausnahmsgesuche anzu schließen. Die Eingaben müssen
nach Vorschrift gestempelt sein und zwar sind die Gesuche mit einer S0 kr. Stempelmarke zu versehen und die Beilagen nur in foferne mit einer IS kr. Stempelmarke, wenn sie nicht bereits nnt einer solchen oder höheren Stempelmarke versehen sind. Ueber die Zahlungsbedingungen an der Anstalt und den Bedarf an Kleidern, Wäsche und soustigen Aus- rüstungsgegenständen der Schüler ertheilt die k. k. Forst- und Domänen-Verwaltung Hall über Verlangen Ausschluß. K. k. Forst- und Domänen-Direktion Innsbruck, am 18. Juni