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Pagina 3 di 8
Data: 29.12.1932
Descrizione fisica: 8
entrichtet werden. Dies ist die einzige Form, in der die Zahlung von Originalwaren, die aus Rumänien einge führt werden, erfolgen künnen und keine andere Art, die den Bestimmungen des Dekretes zu- widertäust. wie Krediteröffnung auf ausländi schen Märkten, ist zulässig. Wer nach dem 21. Dezember Zahlungen für die angeführten Waren zu leisten hat, muß bis zum 31. Dezember die diesbezüglich» Anmel dung beim Istituto Nazionale per ì Cambi con l'Estero auf dem Wege der Filialen der Banca d'Italia

dies angeführt werden. Ueber den Verkauf von Waren, die auf Kl-mmiffion einge führt worden find, muß der Importeur fallweise auf dem Wege der Filialen der Banca d'Italia dem Institute über den Verkauf Mitteilung machen. Die Importeure haben bei der Zahlung der Waren, die be! den Banken erfolgt, die verlang ten Dokumente vorzuweisen, aus denen hervor geht. ob es sich um Waren handelt, die vor dem 21. Dezember 1932 eingeführt worden sind und ob es sich um Teilzahlungen handelt Die Ratenzahlungen

werden von den Filialen ... Banca d'Italia dem Reichsinstitute für den Warenaustausch mit dem Ausland? gemeldet Die für diesen Zweck einkassierten Summen miissen noch am gle'àn Taae vvn den Banken den Filialen der Banca d'Italia ausgefolgt werden. Bestimmungen für den Eierverkauì Der Podestà hat verfügt, daß die Verkäufer von Eiern außer der Preistafel auch ersichtlich machen miissen. ob es sich um frische Eier, in Eiskasten konservierte oder Kalkeier handelt. Präsidentenwahl im Verbände der fascistische^ Landwirte

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