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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 22
Data: 29.01.1844
Descrizione fisica: 22
persönlich verpflichten , sind ohne die G-nchmignng der beiden Kammern ungültig. Art. 23. Landcstheilc dürfen ohne das Gesetz nicht abgetreten cder vertauscht werden. Kein geheimer Artikel eines Vertrags kann die öffentlichen umsto ßen. Art. 24. Der König bestellt die Militär- und Marine ämter und ernennt die StaatSdiener, mit' Beobachtung der gesetzlichen Ausnahmen.' Cr darf keinem StaatSditnei' eine nicht vom Gesetz bestimmte Stelle ertheilen. A«. 25. ^ Per König erläßt die nöthigen Verordnungen

zur Vollziehung der Gesetze, ohne jedoch die Kraft, derselben aufheben odef eine Ausnahme^ bei Vollstreckung derselben mächen zu können. Art. 2V. Der König bestätigt'und veröffentlicht die Gesetze. Att. 27. DerKönig ist berechtigt, die Kammern außerordent licher Weise zusammen zu berufen, den Schluß der Arbeiten des Landtags zu verkünden »nd. hie Kammern anfznlösen, entweder alle zwei zugleich ö'ter' nur eine; aber das Auflö- sungsdekret muß zugleich die Zusammenberufung der Wäl'ler binnen 4V Tagen

, der Kammern binnen Zwei Monaten ent halten. Slrt. 23. Der König hat das Recht , die Eröffnung und die Fortsetzung der jährlichen KamMerseffion zu verschie ben. Der Aufschub darf aber nicht einen Monat überschreiten, noch ohne die Genehmigung der Kammern während des Land- tags erneut werden. Art. 2?. Der König hat das Recht, die gerichtlich erkannten Strafen zn erlassen, zn ändern nnd abzu kürzen, mit Auenahme det die Minister betreffenden Bestim mungen.-Art. 30. Der König hat da,? Recht, die g-setzmäßi

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