hat, teilweise zu lösen, mißglückt, und es würde ihm nur die offene Rebellion, der Ab fall vom Reiche übrig bleiben wenn es jene Win dung nicht Mehr ertragen will. es würde ihm nur die offene Rebellion, der Ab- _ ... ung nicht Mehr ertragen Der Artikel 48 der Reichsverfassung gibt dem Reichspräsidenten oder dem Reichstag das Recht, eine Verordnung, wie die jetzt von der Regierung Lerchenfeld erlassene, einfach aufzuheben, und es wäre der Autorität und dem Selbstbewußtsein der Reichsgewalt vielleicht zugute
eine Verordnung, die in die Bestimmungen der Reichsverfassung eingreift, herausgeben. Aber dem Reichspräsidenten oder dem Reichstag steht dann, sobald sie dazu Stellung nehmen können, das Recht zu, einer solchen Verordnung sofort wieder aufzuheben. Völlig ausgeschlossen ist es, daß neben einem rechtskräftigen, verfassungs mäßig beschlossenen Gesetze, oder wenn die Ge legenheit besteht, daß der Reichspräsident selbst daß neben einem schon rechtskräft., verfassungs- ändernde Verordnungen herausHeben
Nachrichten' vorgebrachte Theorie durchaus widerlegen, daß Bayern feine Justiz- und Polizeihoheit nur durch einen Staatsvertrag verlieren, beziehungsweise aufgeben könne, daß sie ihm aber nicht durch den Reichstag abgenommen werden dürften. Denn bei der Ueberlafsung seiner Eisenbahn und Dost an das Reich sei ein solcher Staatsvertrag abge schlossen und d-adurch der wahre -Rechtsstand- punkt anerkannt worden. Nach Professor Ro thenbüchner wäre demgegenüber wohl zu sagen, daß das Reich sowohl
für -die gemeinsame Verfassung rechnen, die dem Reichstag das Recht, die Länderhoheit einzu schränken. zuweist. Bayern ist als Staat in seiner jetzigen Zusam mensetzung zu jung — erst seit 120 Jahren be steht der Verband der vier fränkischen und des chwäbifchen mit den drei altbayerischen Kreisen, und zu sehr ein Gebilde des politischen Zufalls, -das von keiner inneren und keiner äußeren Not wendigkeit, sondern nur durch dynastische Macht politik und einen scharfen Zentralismus zusam- mongefügt wurde