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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 03.03.1937
Descrizione fisica: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Alpenzeitung
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Pagina 1 di 6
Data: 07.10.1936
Descrizione fisica: 6
anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

- Steuer auf den Immobiliarbesitz eingeführt, dieser . Steuer dient zur Sicherstellung «Msen und der Amorliflerung obiger Anleihe, là. Steuer beträgt 3.50 Promille d« Jmmo- duAlvertes. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt 'K die BezirksfteuerSià. inokN die Besitzer mm derzeit steuerfreien Im- find dieser Steuer unterworfen und Z« dlefem Zwecke innerhalb von SV Tagen zà.^lah diese» Dekrets bei dm zuständigen Kb!!» ' eine enWrechende Erklärung ein- Staatliche Borschüsse Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müssen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, dle eine Empfangsbestätigung für die Behebung de» pro visorischen Anleihezertifikats ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wlrd eine einmalige Slempelgebühr lm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleihepapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Aus diese Anleihepapiere

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Südtiroler Landeszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 11.05.1921
Descrizione fisica: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 30.10.1937
Descrizione fisica: 6
nach den allgemeinen Sätzen berechnet wird. . In keinem Falle darf der Mietwert zur Bemef sung der erwähnten Steuer geringer als der Bruttoertrag, der für die Staatssteuern festgesetzt worden ist, berechnet werden. Bei der Festsetzung des Mietwertes auf Grund gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret vom 9. September 1937, womit mde Abänderungen am Einheitsgesetz über Finanzen getroffen worden Md. ' Mielwertsteuer lüietmertsteuer, die für die Wohnräume u. r anwendbar ist, haben alle Staatsbürger Isländer

5A; von 1001 bis 2000 6A-, von 2001 bis 4000 7A: von 4001 bis 8000 8A; über 8000 Lire SA. 'st für das ganze Jahr zu entrichten. ,M>ng jedoch nur für eine Zeit von we- ia?i> . Monate und nicht länger als sechs worden, o ist die Steuer nur sür L' w bezahlen. wird der im Mietkontrakte oder Keldung angeführte Betrag angenom- à Mixte niedriger als die üblichen ''gesetzt ist, kann die Gemeinde eine der Erlernung der italienischen Sprache am meisten ausgezeichnet haben. 4. Ausgabe der Mitgliedsbüchlein der Hilfs

werden, wird die Mietwertsteuer nur angewendet, wenn die Aufenthalts- oder Kur steuer nicht angewendet wird. In solchen Fällen kommt die Mietwertsteuer auch sür Wohnungen und Zimmer in Gasthöfen und Privatpensionen, welche monateweise oder für längere Zeit vermie tet werden, in Betracht. Die Steuer hat der Besitzer der möblierten Wohnung, der sie direkt vermietet oder der Mie ter, wenn er Aftermieter hat, zu entrichten. Im einen wie im anderen Falle ist die Aufrechnung der Steuer an den Mieter gestattet. Wohnungs änderungen

in der gleichen Gemeinde sind nach den Bestimmungen des Art. 274 innerhalb der da rin bestimmten Zeit zu melden. Bei Abmeldungen, wo ein Nachlaß in Betracht käme, die aber verspätet gemacht werden, ist die Steuer, je nach dem Datum der Abmeldung, bis zum darauffolgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu zahlen. Das Verlassen einer möblierten Wohnung von einer Partei, die mehr als eine in derselben Gemeinde innehat, gibt Anrecht auf den Nachlaß vom 1. Jänner oder dem darauffolgenden 1. Juli, wenn die Abmeldung

innerhalb drei Monaten er folgt. Hundesteuer Hinsichtlich der Hundesteuer verfügt das Dekret. Die Steuer wird beim Gemeindesteueramte bei der Ausgabe der Hundemarken eingehoben. Die Besitzer von versteuerbaren Hunden haben die Tiere innerhalb fünf Tagen beim Gemeindeamte anzumelden. Bei der Anmeldung ist der Vor- und Zuname sowie die Wohnung des Besitzers oder HMr^dek Amdes anzugeben. Außerdem sind die Kennzeichen des Hundes, der Ort wo er gehal ten wird und die Kategorie anzugeben. Die Hun

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Volksblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 14.11.1917
Descrizione fisica: 8
, Landeskulturratspräsident List und die Abgeordneten Diwald und Wedra. Alle Redner erklärten sich mit der Resolution ein verstanden, deren wesentlicher Inhalt lautet: „Die österreichischen Weindautreibenden stehen einer Regelung der Weinvez^ehmngssteuerfrage nicht ablehnend gegenüber. Sie fordern diesbezüg lich jedoch folgendes: 1. Die Steuer darf keine Pro- duktionssteuer sein. 2. Der Steuersatz muß für Stadt und Land gleich hoch fein. 3. Die Steuer freiheit des Haustrunkes — auch des Vollweines — in bäuerlichen

, der verminderten Arbeitslöhne und Einkommen aller Art und nicht zuletzt infolge der geringeren Geldflüssigkeit sinken und der Weis wird daher eine Steuer von 32 Kronen pro Hek toliter nickt zu ertragen vermögen, b) Sie ist der, Bier- und Branntweinstenergesetzgebung nachgebildet. Dort handelt es sich aber um verhältnismäßig wenige, in der Weinwirtschaft hingegen um unge zählte tausende Betriebe, deren Beschaffenheit und Art in den verschiedenen Produktionsgebieten ver schieden ist. Auf die österreichische

und der anderen unter § 3 des Gesetzes vom 12. April 1907, RGBl. Nr. 210, fallende» weinähnlichen und weinhaltigen Getränke für den eigenen Hausbedarf (Haustrunk) nicht der Wein steuer unterliegt'. Nur für diejenigen derartigen Getränke, welche entgegen diesem Verbote in Ver kehr gesetzt wurden, ist bestimmt, daß sie der Wein steuer unterliegen. Würde diese Bestimmung nicht getroffen sein, so wäre dies geradezu eine Prämie für die Jnverkehrsetzung solcher Getränke. Oder sollen geradezu diese Getränke, wenn sie in Verkehr gebracht

würden, steuerfrei bleiben? Die Steuer ist hier eben zu zahlen, auch wenn diese Getränke im Verkehr im konkreten Falle beschlagnahmt werden, und die Steuerpflicht wirkt hier als eine Straf verschärfung, ist also geeignet, das obengegebene Verbot zu unterstützen. Was die Einfuhr von Weinen aus dem Aus lände betrifft, so sind solche Weine ebenfalls steuer pflichtig ; hier ist die Weinsteuer vom Empfänger im Zeitpunkte der Zollabfertigung zu entrichten, sofern nicht die Hinlagerung in ein Freilager er folgt

oder die . Sendung bloß transitzert. Hinsicht lich der zur Ausfuhr kommenden Weine bestimmt §11, daß der Finanzminister ermächtigt ist, von der Einhebung der Weinsteuer Umgang zu nehmen und die Rückvergütung der bereits entrichteten Wein steuer zu bewilligen. Da die neue Steuer trotz ihrer Seranlaguug als Produktionssteuer als Ver brauchssteuer gedacht ist, ist nicht einzusehen, warum es erst in das fakultative Ermessen des Finanz ministers gestellt ist, von der Einhebung der Steuer in diesem Falle Umgang

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 23.11.1938
Descrizione fisica: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Dolomiten
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Pagina 3 di 6
Data: 18.11.1936
Descrizione fisica: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 25.11.1936
Descrizione fisica: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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Bozner Zeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 27.04.1880
Descrizione fisica: 6
werden. Deutsches Reich. Die „Norddeutsche Allge meine Zeitung' veröffentlicht den dem deutschen Bun- desrathe vorliegenden Gesetzentwurf betreffend die Ein führung einer Wehrsteuer für die zum Militärdienste nicht herangezogenen Wehrpflichtigen. Die bisher be kannt gewordenen Angaben sind dahin zu ergänzen, daß Personen mit einem Einkommen von weniger als 10lX> Mark eine Steuer von 4 Mark, Personen mit 12lX) bis LOlZÜ Mark Einkommen außerdem eine Steuer von 10 bis 148 Mark jährlich zu zahlen ha ben

würden. Bei einem Einkommen von 6VVV Mark aufwärls werden 3 Percent berechnet, wobei die Steuer für je 1000 Mark Einkommen um 3l) Mark steigt. Befreit von der Steuer sind Erwerbsunfähige ohne hinreichendes Einkommen, sowie Wehrpflichtige, die durch im Dienste erlittene Beschädigungen dienstunfähig geworden sind. Die Erträgnisse dieser Steuer werden auf circa 2V Millionen Mark geschätzt. Ueber die innere Lage in D.-utschland bringt die jüngste Nummer des „Grenzboten' einen Artikel, der wieder stark mit „goldenen Bergen

' arbeitet, um die neuen Auflagen, Wehrsteuer. Branntweinsteuer, Brau- steuer und die Reichs'Stempelabgaben mundgerecht zu machen. Die Classensteuer soll aufgehoben, die Grund steuer den Gemeinden überlassen werden, und die Wehr steuer — sei erst in der Vorbereitung. Dcr Artikel schließt, der Reichstag möge sich die Situation klar machen. Die Steuerreform auf den Weg kleiner Bissen verweisen, heiße so viel, als ihre Durch-ührung im höchsten Grade problematisch machen, wenn nicht gar sie vereiteln

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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 12
Data: 10.12.1912
Descrizione fisica: 12
für die Aufgaben der Länder aus dem Komplex der Regierungsvorlagen jene herausge nommen und sofort erledigt werden sollm. die aus gereift und einer sofortigen Behandlung sähig sind. Es sollen also vorbehaltlich einer umfassenden Neu regelung die Personaleinkommensteuer einschließlich einer Tantiemensteuer und die Branntweinsteuer be^ handelt werden. Der Steinwender'sche Entwurf verlangt die Er höhung der Branntweinsteuer durch die Ein führung eines Zuschlages von 50 Heller pro Liter Alkohol zur jetzigen Steuer

und die Auf stellung eines Prozentualschlüssels für die den Län dern zuzuweisenden Beträge. Im zweiten Abschnitt beantragt Dr. Steinwender, daß die Novelle zur Personaleinkommensteuer am 1. Jänner 1913 in Kraft gesetzt werde. Die Erhöhung der Perfonaleinkommensteuer soll bei der Stufe von Kr. 10.000 beginnen. Die sogenannte Jung- gesellensteuer und die erhöhte Steuer für nur zweigliedrige Familien wird aufrechterhalten. Weiter wird eine summarische Bestimmung über die Buch einsich L aufgenommen derart

, daß die Personal- einkommensteuerkommissionen hinsichtlich der Steuer veranlagung und die Steuerbehörden hinsichtlich des Strafverfahrens befugt sind, den Steuerpflichtigen zur Gewährung der Einsichtnahme mit der Wirkung aufzufordern, daß die Entscheidung, wenn der Steuer pflichtige dieser Ausforderung nicht nachkommt, auf Grund der der Behörde vorliegenden Behelfe zu erfolgen ha.t. Sodann wird die Steueramnestie konform mit der früheren Regierungsvorlage verfügt. Endlich wird die Tantiemen st euer beibehalten

, derart, daß diese Tantiemen, sofern sie den Betrag von Kr. 5000 übersteigen, einer zehnprozentigen Steuer unterworfen werden. Der Finanzausschuß beschloß, unmittelbar in die Verhandlung der Re gierungsvorlagen einzutreten und die Vorschläge des Abg. Dr. Steinwender der Beratung zugrunde zu legen. Der Finanzminister nahm im Finanzaus schuß zu der Frage Stellung. Er bedauerte, daß die von der Regierung beabsichtigte Finanzresorm bisher zu keinem Ergebnis geführt habe. Da der Antragsteller

des den Ländern zu überweisenden Betrages dem Staats schatz eine Mehr einnähme sichern, welche die mit reichlich 30 Millionen Kronen zu be ziffernden Kosten der Dienstpragmank und der damit zusammenhängenden Maßnahmen wenigstens an nähernd deckt. Die vom Abg. Funk vorgebrachte Anregung wegen Schaffung einer Vermögens steuer anlangend glaubte der Finanzminister, daß der gegenwärtige Augenblick, in welchem ja nur für das unbedingt und unmittelbar Nötige vorgesorgt werden kann, nicht geeignet sei

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 10.10.1940
Descrizione fisica: 4
Ausdehnung des Systems der Zahlung der allgemeinen Einnahmesteuer sur Harz- Hältiges Bauholz ist die einmalige Ent richtung der Steuer festgesetzt worden. Was das Holz betrifft, was bereits von Schlägerungen der Wälder bei Großiften und Kleinhändlern vorhanden ist, d. h. daß der Uebergang am 10. August bereits vollzogen war, so gilt die Behandlung, die im Abkommen vorgesehen ist. Der Verkauf oder die Ueberlafsung von Waldschlägen, die mit oder ohne Kon trakt, welcher der Registrierung unterlag

, vorgenommen wurde, für welche aber nicht die ausgemachten Zahlungen erfolgt sind, unterliegen der einmaligen Steuer von 6 Prozent. Nach Art. 1 des Abkommens beträgt die E'nnahmensteuer auf Bauholz, sowohl inländischer Produktion als auch bei der Einfuhr aus dem Auslande, 6'/, des durchschnittlichen Marktpreises. In diejer 6'/«igen Steuer sind alle späteren Umsätze in Bauholz inbegriffen, so daß die Steuer also nur einmal, bei der Schlägs- rung oder bei der Einfuhr des Holzes, zu entrichten

beim Ver kauf oder auch einzelner harzhältiger Bäume vom Besitzer des Waldes selbst oder durch andere Personen. Die Steuer wild gleichzeitig mit der Registergebühr bei Vorlage des Kaufvertages beim Regi- teramte entrichtet. Daraus ergibt sich, daß die Registergebühr sür den Kaufver trag in der Einnahmensteuer nicht schon inbegriffen ist. Jede Schägerung von Bauholz muß bei dem für den Verkäufsort zuständigen Re fchaften, wenn sie die Verkäufer des Hol zes find; von den Käufern des Holzes

der Provinzkorporationsräte richtigzustellen. Die Einnahmensteuer geht zur Gänze zu Lasten des Käufers oder des Pächters von Holzschlägerungen. Wenn die Schlä- gerung durch den Besitzer des Waldes selbst erfolgt, so ist die Einnahmensteuer vom Käufer des geschlagenen Holzes zu entrichten. Die Zahlung der Einnahmen steuer hat gleichzeitig mit der Registerge bühr inr Falle von zu registrierenden Kaufverträgen, ansonsten bei der Anmel dung der àhlèigerung oder des Kaufes von Bauholz zu geschehen. Bei Schläge rungen in gewissen Zeitabständen

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Pagina 5 di 6
Data: 12.07.1934
Descrizione fisica: 6
und der Bestimmungen zum Kampf gegen die Fliegen erlaubt werden. Weiters soll der Obstver kauf in Kiosken, Ständen und im Wanderhandel, besonders in Kur- und Sommersrischorten, erleich tert werden^ Dom Rathaus Aufliegende Steuerrollen Vom Rathaus wird mitgeteilt: Ab 11^ Juli liegt im Steueramt der Gemeinde (Rathaus 2. Stock. Neubau) durch acht Tage die außerordentliche Steuerrolle der Ricchzeza Mobi le-Steuer für 1933 zur allgemeinen Einsichtnah me auf. « H « Wettbewerb slip einen Verbaunngsplan

festgestellt sind, die entsprechende Erhöhung der Steuer mit Wirk samkeit für das kommende Quadriennium machen. Der Steuerträger soll nicht zuwarten, bis die Finanz von amtswegen die Erhöhung des Ein kommens feststellt, sondern selbst die Erklärung nnerhalb des 31. Juli abgeben. Die unterlassene und zu spät einlangende Erklärung würde die An wendung einer Zusatzsteuer im Ausmaße von einem Drittel des höheren Steuerbetrages für ein Jahr nach sich ziehen. Jetzt lind allerdings nicht die Zeiten

das Jahr, vor dem die Erklärung abgegeben wird, in Betracht zu ziehen, in diesem Falle das Jahr 1932. 6. Vom Einkommen sind die staatlichen, Pro vinziell-, Gemeinde- lind Konsiliarsteuern als auch die Syndkatsbeiträge abziehbar. 7. Ebenso sind auch die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge für Fürsorgekassen, Pension und Kran kenkassen für Witwen und Waisen abziehbar. 8. Weiters sind auch die Beiträge für Pen sionen und Lebensversicherungen, die der Steuer träger für sich selbst und die eigenen Familien

angehörigen eingegangen ist, abziehbar. 9. Vom Reineinkommen ist der Abzug eines Zwanzigstels für jedes Familienmitglied, mit Aus nahme des Steuerträgers selbst, im Höchstausmaße von Lire 3000.— pro Kopf zulässig. 10. Als Familienangehörige kommen nach dein Gesetze auch die volljährigen Söhne in Betracht, die keinen eigenen Besitz haben und zu Lasten des Steuerträgers leben. 11. Hinsichtlich der Anwendung dieser Steuer ist es den Finanzämtern nicht gestattet, bei den Kreditinstituten und Sparkassen

Revision machen können, wonach das Einkommen so f'eftgeftellt wird, daß eine erhöhte Steuer be rechtigt ist. Damit das Ansuchen um die Herabsetzung der Besteuerung auch die Möglichkeit der Annahme biete, ist es unbedingt notwendig, daß die Be gründung sich nicht nur aus Vergleiche mit anderen Firmen, auf zeitweilige Stockungen und Schwan kungen auf dem Markte und auf Erscheinungen vorübergehenden Charakters stützen, Was die Veränderungen des Einkommens, das für die Entrichtung der Junggesellensteiler

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 24.05.1939
Descrizione fisica: 6
nur dann strafbar, wenn sie die wie oben berechneten zwei Prozent noch zu dem gestatteten Kalo überschrei ten. In jedem Falle wird für Differenzen stets die Steuer geschuldet, auch für Un terdifferenzen, falls für die betreffende Warengattung kein Kalo anerkannt ist. Ist ein Kalo anerkannt, so wird für Mengenabgänge innerhalb' der Kalo- «Lssn 6s ?iskiL5aate Diebstähle Die 50jährige, rückfällige Eoller Lui gia des Giujeppe aus Rovere della Luna (Trento) war angeklagt, im März l. Js. in eine Küche am hiesigen

den Tiere getroffen, wodurch er eine ar ge Verletzung am Kopfe erlitt. Es wurde gleich der Arzt herbeigeholt, der die Ver letzung als in 60 Tagen heilbar erklärte, wenn keine weiteren Komplikationen da zukommen. grenze die Steuer nachgesehen; wird die .Kalogrenze überschritten, aber nicht mehr als zwei Prozent über das Kalo hinaus Wirtschaft in entsprechender Weise gesör- so wird die Steuer für die das Kalo dert. Die Landwirte sind sich ihrer Auf gäbe in diesem Bestreben bewußt und alle richten

Bolzano, was die Zucht der braunen Gebirgsrasse anbelangt, der Schweiz nicht nachsteht. Ueber 1200 Rinder sind in der Alta Val Venosta der Kontrolle unterzogen: die gleiche Anzahl besitzt das Gebiet von Vipiteno und 600 Stück Grauvieh das Wal d'Ultimiz. überschreitende Menge geschuldet: über schreitet der Warenabgang jedoch di.' 2 Prozen über dem Kalo, so findet keine Nachsehung statt und wild die Steuer, abgesehen von der Anwendung der ge setzlichen Strafen für die gesamte abgän gige Menge geschuldet

. In allen diesen Fällen nimmt das Konsumsteueramt seine Rechte durch Zu stellung einer Zahlungsaufforderung wahr. Hiezu hat nun das Finanzministerium mit Note Nr. 4467 vom 18. April l. Js. folgende Erklärung abgegeben: „Die Bestimmung des Art. 187. daß für bei Kontrollen vorgefundene Mcn- gendisferenzen in jedem Falle die Kon sumsteuer geschuldet wird, ist in dem Sinne aufzufassen, daß das bezügliche Eingangskonto um diese Differenzen zu erhöhen ist, um zu vermeiden, daß, salls die Steuer gezahlt werden müßte

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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 6
Data: 26.02.1897
Descrizione fisica: 6
- und Hausclassensteuer; Javrs 300 pCt. zur Grund-. Erwerb- und Einkommensteuer, 100 pCt. zur Hauszins- und Hausclassensteuer und 30 pCt. zur W.in- und FleifchverzehrungSsteuer; Andogno 150 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommen steuer, 100 pCt. zur Hauszins- nnd Hausclassen steuer; Povo 250 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 125 pCt. zur Hauszins- und Hans el affenstcuer und 20 pCt. zur WeinverzehrungSsteuer; Costasavinv 280 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Ein kommensteuer, 16 pCt. zur Hauszins

- und Hausclassen steuer; Trient 225 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 70 pCt. zur HauSzinS- und Hans- elassensteuer und 200 pCt. zur FleifchverzehrungS steuer; Banco 400 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 150 pCt. zur HauSzins- und Haus classensteuer ; Borzaga 600 pCt. zur Grund', Erwerb- und Einkommensteuer, 240 pCt. zur HauSzinS- und Hausclaiienstener; Rouchi (d. Gemeinde Ala) 450 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 100 pCt. zur HauSzins. und Hausclassensteuer; Fondo 250 pCt

-, Einkommen-, Hauszins- und Hausclassen steuer; Grän 125 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 50 pCt. zur HauSzins- und Hans« classensteuer; TelfS 130 pCt. zur Grund-, Enverb- und Einkommensteuer, 60 pCt. zur HauSzinS und 16 zur Hausclassensteuer; Ehrwald 140 pCt. zur Grund-, Erwerb-, Einkommen-, Hauszins- und Hausclassensteuer; Lichteuberg 370 pCt. zur Grund-, 100 pCt. zur Erwerb- und Einkommensteuer, 25 pCt. ^ HauSzinS- und Hausclassensteuer; Margreid 150 PCt. zur Grund-, Erwerb

- und Einkommensteuer, 25 pEt. zur Hauszin«-, und HauSclassensttucr; Bruneck 40 pCt. zur Grund-, 43 pCt. zur Erwerb- und Mnk»mmenstr «ter, 10 pCt. zur HauSzintsteuer, 80 vCt. zur Wein-, 50 pCt. zur FleifchverzehrungS steuer, eine Auslage von 1 fl. 70 kr. per Hektoliter Bier und eine Auflage von 1 fl. 50 kr. bis 5 fl. per Hektoliter Brantwein. — Angewiesen wurde ein Betrag von 60 fl. für das Offenhalten des Gast- Hanfes am Cereda PafS und ein solcher von 40 fl. filr Offenhalten des Gasthauses am Broccone im Winter

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Dolomiten
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Pagina 6 di 12
Data: 14.01.1928
Descrizione fisica: 12
. Es ist anzunehmen, der Tod habe das so ein gerichtet. denn wenn die Bauern auch noch gesund wohnten und schliefen. fo wie sie ge sund arbeiten, würden wohl alle über hun dert Jahre alt werden. Und da» gäbe zu viel Auszügler. Es war Stouertag. „Gememidegsbot. Rente, £'' 'geld. Schornstein fegergeld und Rocht- wächtergeld' wurden eingenommen. Da :n t - mvist-n Hausväter perför' 11 -'; er schienen, 'hre Steuer zu befahlen. Kam aber irgendeine Frau, so neckten sich alle mit ihr, und Schräger mußte ihr einen Ingwer

e'mfchenken, den irgendeiner zum besten gab. Das ist Bauemcourtobfie. Vom Buchenhofe brachte stets ein« Magd die Steuer. Sie allein bekam keinen Ingwer. An diesem Tag« war im Büchenhöfe große Aufregung gewesen, denn Hannes hatte plötzlich und ohne all« äußere Veran lassung erklärt, er «»erde selber gehen, um dl« Steuer abzuffefer«. Er fügte noch die kühne Behauptung hinzu, daß er sich ooch vom Teufel nicht fürchte, und daß er den Leuten beweis«« wolle, daß der Buchenhof ebenso das heilige Recht

habe, seine Steuer persönlich vt zahlen wie alle anderen. Zu dem läge die Sache günstig, denn Matthias fei nicht zu Hanse, der sonst dagegen reden weit: Was Hannes zu diesem kühnen Plane be geistert habe. ist. wie gesagt, schwer zu be- stimmen. Es war zu- ~' V M Laune, zum Teil die Luft, endlich einmal etwas Neues zu er leben und der Einsamkeit entrissen zu wer den. Me nun aber immer bei der Entscheidung „prinzipieller Fragen' viel und lang geredet w:--d. so auch hier. Sogar der be teiligte ^'h an der Debatte

verftigen klar ausg«drückt. ,,M:' : f!' wiederholte er, da niemand antw-rt-l . „Ich bringe perf' ~' die Steuer vom Bucl---'-'st. denn der Buchen. Hof hat das Recht dazu!' So- niemand. Es antwortete übe» Haupt keiner der Anni-senden. „Wieviel - cht es?' fragte Hannes und zog d's riesige P-'-'-'d-ero-ttemonnaie des alten Rafchdorf mit viel UmstänldsZ^c'-^ aus der Tasche. Er nms-'» noar di« Summe ganz genau, aber er hatte durch seine Frage Ge- leg.nh 'tz das Portemonnaie herausfordernd in der Hand

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 2 di 12
Data: 10.11.1900
Descrizione fisica: 12
da nicht mit den Erzeugungskosten im Detail zu befassen, allein für die Explication ge nügt ja einfach eine Zifferannahme. Angenommen, der Treberbrantwein käme, abgesehen von jeder Steuer, per Hektoliter auf 40 fl. zu stehen, und angenommen, der auf kaltem Wege käme auf 20 fl. zu stehen, so haben wir hier eine Differenz in den Entstehungs kosten um volle 100'/o. Wenn Sie nun beispielsweise auf beide Brantiveinsorten nach gleichem Verhältnisse eine Umlage, sagen wir von 40 fl., legen, so kommt der Trebernbrantwein

über die Brantweinpreise vorgewiesen worden; ich erinnere mich wenigstens daran. ES wurde darin gesagt, der Brantwein kostet soviel, die Besteuerung beträgt so viel, es war da ganz genau die Preisdifferenz ange geben; also der Producent hat bei diesem Modus der EinHebung gar nichts verloren. D er P rod u- cent wird einfach, wie jede indirecte Steuer, auch diese überwälzen, so wie die Bräuer die indirecte Steuer aus Bier überwälzen. Trotz dieser glänzenden und beredten Ausfüh rungen des Obmannes des confervativen Clubs

, die von selber sprechen. Für den Etschthaler Weinba uer wird es daher gut sein, die neuen Freunde, die von Nordtirol zu ihm kommen, zu fragen, ge hört ihr auch zu denen, die uns die Erhöhung der Brantweinauflage zugedacht haben? Ja, oder nein! Antwort wollen wir haben! Die Brantweinsteuer gilt bei uns als drückende und verhasste Steuer, sagte Dr. Schmied, und die jenigen, die diese Steuer noch erhöhen wollten, soll der Etschthaler Bauer nun aus einmal ^ lieben? Lieben, weil das die neuesten Freunde

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Der Bote für Tirol
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Pagina 1 di 10
Data: 04.11.1893
Descrizione fisica: 10
werden. Ob und in welcher Art diese Austheilung und wie die Vornahme der Wahl zu geschehen habe, bestimmt die k. k. Statthallerei im Einverständnisse mit dem Laudeöausschusse, wobei folgende Grundsätze zu beob achten sind: Die Gesanimtzahl der AuSschusSmitglieder und Er satzmänner ist unter die zur selbständigen Wahl be rufenen Fractionen nach Verhältnis des Gesammtbe- trageö der Stener-JahreSschuldigkeit (Z 12 der Ge- meindewahlordnung) zu der Summe der Steuer-JahreS schuldigkeiten der einzelnen Fraktionen zu vertheilen

. Wenn die Summe der Steuer-JahreSschuldigkeiten einer Fraktion nicht jene Ziffer erreicht, welche sich aus der Theilung der für die Gemeinde ermittelten Ge- sammtfumme der Steuer-JahreSschuldigkeiten durch die Zahl der Gcmcindc-Ani-schussmitglieder ergibt, so ist diese Fraktion mit einer benachbarten Fraktion zu ver einigen. Jede zur Wahl auch nur eines Gemeinde-AuöschusS- mitglicdeS berufene Fraktion, bezw. jeder zur Wahl auch nur eines Gemeinde-Ausschussniitgliedes berufene Wahlkörper einer Fraktion

und dem damit in Verbindung ste henden Gesetzentwurf, welcher die Neuregelung des Verhältnisses des Reiches zu den Einzelstaaten in Aussicht nimmt, handelt es sich bekanntlich um eine Reihe von Vorlagen, welche die Einführung der Ta- bakfabricntstcuer, der Weinsteuer, des Frachtbriesstein- pels und die Reform des NcichsstcinpclgesctzcS betref fen. Es soll die bisherige Börsesteuer verdoppelt und die Steuer auf das Geschäft in ausländischen -schuld- verschreibungen und Actien verdreifacht werden. Der Stempel

für Lotterielofe soll eine Erhöhung um etwa 60 Percent erfahren. Was die Besteuerung des bei Pferderennen eingeführte» Totalisators betrifft, so ist es ein Irrthum, wenn angenommen wird, dass die Umsätze bei demselben bisher steuerfrei waren. Der Bundetrath hat bereits im Herbst 1890 auf den An trag des preußischen Finanzministeriums den Beschluss gefasst, dass TicketS, welche am Totalisator ausgege ben werden, als Lotterielofe zu behandeln une demnach zu versteuern sind. Die Erhöhung der Steuer

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Bozner Zeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 28.03.1868
Descrizione fisica: 4
, die mit l'/s Percent für alle drei Jahre oder i/z Percent jährlich 30 Millionen machen wür den. Davon kämen 12 Millionen auf die Hypothe- kargläubiger zu zahle» uud 18—20 Millionen auf die Grundbesitzer. Bei den Häusern nimmt mau den Werth mit dem Hundertfachen deL Steuerbetrages an. Da die Häu ser 12 Millionen an Steuer einbringen, so würden sie 1200 Millionen werth sein. Davon fällt ein Drittel für die Häuser bis 1500 fl. Werth ab, es blieben also 800 Millionen zur Besteuerung mit '/»e Perceut für alle drei

Jahre, was 7 Millio nen gibt. DaS mobile Vermögen ist sehr schwierig zu be rechnen, außer dem, was in Actien und Prioritäten angelegt ist. DaS Actiencapital in Oesterreich be- läuft sich auf 700 Millionen. Aus der Vermögens steuer vom mobilen Vermögen dürsten 24 bis 30 Millionen hervorgehen. Die ganze Vermögenssteuer würde also gegen 65 Millionen in den drei Jahren eintragen, und damit wäre das Deficit so ziemlich gedeckt. Der Minister gesteht die Härte dieser Maßregeln zu, aber er entschuldigt

, durch die 17percentige Steuer bei den Coupons der Lotte- riepapiere, durch die 15perzentige Gewiunststeuer bei den gezogenen Losen uud durch das Aufhören der Rückzahlungen 17 Millionen erspart werden, eS blei ben also »och 33 Millionen. Innerhalb der nächsten drei Jahre wird hoffentlich das Agio noch mehr her abgehen, was dem Staate weitere 4 Millionen bei läufig dringen würde. Es blieben also noch gegen 30 Millionen zu decken. Durch die Aeuderung im Branntweinsteuergesetze werden gegen 5 Millionen, durch weitere

Ersparnisse in der Verwaltung uud im Armeebudget bei geänderter Wehrverfassung etwa 6 Millionen gewonnen, so daß noch 18 Millionen zu decken wäre». Dieser Restbetrag wird sich durch die Steuerreform uud namentlich durch die Einkommensteuer herein- bringen lassen. Endlich muß «och bei der Zunahme des Wohlstandes ohnehin auf ein höheres Steuer- erträgniß gerechnet werden. Freilich war bei uns in den letzten Jahren da« Umgelehrte der Fall. Der entschiedene Wille, Ordnung zu macheu, offen uud ehrlich

sei, die Steuer auf das bewegliche Vermöge» auf die im Julande befindliche Rente, nicht aber auf die Rente anzuwenden, welche AuSläuder be sitzen, welche Letztere sich in einer ganz verschiedenen Stellung befinden. Der Fiuanzminister bekämpft einige Finanzvor schläge. Von der Einkommensteuer hofft er 45 Mil lionen, und zwar 16 Millionen vom Grundbesitze, 8 Millionen vom beweglichen Vermögen uud 21 Mil lionen von der öffentlichen Reute. Er beziffert ferner die RegistrirungS- und Stempelsteuer

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Alpenzeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 21.05.1937
Descrizione fisica: 8
Freundschaft zwischen den beiden Völkern sei von der Politik der römi^ schen Protokolle vertieft und verstärkt worden. 'j Im gleichen Sinne berichten die übrigen öfter« reichischen Blätter. QTRBQ IBslNDrD Lohnerhöhungen und Fa» milienzusclMe fallen nicht unter die R. M. Steuer minister Graf Ciano di Cortellazzo ein Frühstück, an dem die Persönlichkeiten des königlichen Ge folges und der italienischen Gesandtschaft in Bu dapest teilnahmen. Ver König und der Neichsverweser auf der Jagd. Am Nachmittag nahm

ist hier eingetroffen und wurde vom Präfetten, dem Verbandssekretär und den Behörden, von den Ostafrika-Heimkehrern, den Fascisten, den Organisationen und der Be völkerung mit großen Kundgebungen empfangen. Roma, 20. Mai. Der Minister-Parteisekretär gibt mit Verord nungsblatt Nr. 811 bekannt: „Infolge der Lohnangleichungen kommen viele Arbeiter auf einen höheren Lohn als das für- die N. M.-Steuer Kat. C. 2, festgesetzte steuerbare Minimum von Lire 600 pro Monat oder L. 300 pro Halbmonat oder L. 1S0 pro Woche

. Das Finanzministerium hat laut Verordnung des Duce verfügt, daß die genannte Kteuer nicht zur Anwendung kommt, wenn das steuerbare Mi nimum insolge Lohnerhöhungen erreicht wird? die eventuell vorgenommen Besteuerungen wer den eingestellt. Gleicherweise wurde verfügt, daß die den Ar beitern auf Grund des Gesetzdekretes vom 21. Au gust 1936, Nr. 1632 ausgefolgten Aamilienzu- schüsse nicht der Ricchezza Mobile Steuer unter worfen sind und bei Festsetzung des steuerbaren Minimums nicht in Anrechnung gebracht

der Syndikatslessera auf das Minimum von 1 Lira angekündigt. Tag für Tag trifft das Regime seine Maßnahmen auf dem Ge- biete der Fürsorge und der Unterstützung der Ar- beiler. Die Befreiung von der R. M.-Steuer, die einer Sie englische Presse-M imett m Roma, 20. Mai Die reservierte Haltung der italienischen Presse zu den britannischen Ereignissen und zu den täg lichen Provokationen seitens zahlreicher Londoner Blätter konnte den Haßausbruch gegen unser Land nicht dämmen. Die italienischen Blätter haben seit

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