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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Vorschrift für sämmtliche Steuer-Lokal-Kommissionen des Landes Tyrol und der beyden Fürstenthümer TRient und Brixen zur Evidenthaltung der Rustikal-Steuer-Kataster
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Pagina 7 di 48
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: [52] S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Kataster ; z.Geschichte 1805
Segnatura: III 137.229
ID interno: 88845
Partien zum Gegenstände haben, und folglich die Verwendung eines ganzen Tages, oder gar mehrerer Tage erheischen. Derley sportularmaßige Taggeldsbezüge sind dann nach Be schaffenheit der Falle entweder bloß bey den betreffenden einzelnen Par theyen nach Verhaltniß ihrer Steuerschuldigkeiten einHeben zu lassen, oder gleichwohl aus der allgemeinen Gerichts-Wustnngs - Kasse abzu führen, und gleich andern innergerichtlichen Steuer - Peraquations- Kssten nach Maßgabe der Steuer-Direktiven Z. 101

, durch welche das Eigen- thum der steuerbaren Realitäten von einem Bescher auf den andern übergehet, in schnelle und verläßliche Kenntniß gesetzet werden; so wird man sich von Seite des Steuer-Kompromisses verwenden, daß durch eine höchste oder hohe Verordnung alle im Besitze irgend einer steuerbaren Realität eintretende Partheyen unter Festsetzung zweck mäßiger Strafen verhalten werden, alle jene Besitzanderungs -Urkun den, deren Aufrichtung nicht bey dem Gerichtsstande rei sà Statt findet, entweder in vollständiger

viäiwirter Abschrift, oder wenigst' in einem viäimirten Auszuge bey der Steuer - Lokal - Kommission rei Là zu hinterlegen. Paris Graf von Wolkenstein èmd-èhWPtt»«!». Innsbruck den s8. Iuny 1805. Aus dem landschaftlichen Joseph von Schenk landschaftlicher Secretar. Steuer-Kompromisse

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