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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 24 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
'Wichtiger ist für uns die zweite Hochzeit, Maximilian selbst reichte als Stell vertreter für denjenigen seiner Enkel, der einst in Österreich zur Regierung kommen ■wtìrde, die Hand der jugendlichen Prinzessin Anna, der Tochter König Wladislaws und Schwester Ludwigs. Anna war damals 12 Jahre alt, Maximilians älterer Enkel Karl 15, sein jüngerer Enkel Ferdinand 12 Jahre alt. Prinzessin Anna wurde sofort dem Kaiser in seinen Schutz übergeben, damit nicht etwa andere Bewerber um die Krone

sich ihreT bemächtigen könnten. Um diese Prinzessin Anna als Mittelpunkt drehen sich nun die für uns in Betracht kommenden Ereignisse. Vorerst stand es gaT nicht fest, mit welchem der beiden Enkel Maximilians sie eigentlich verheiratet sei, ob mit Karl oder mit Ferdinand. Beide waren ja auch weit weg, entweder in den Niederlanden oder in Spanien. Als Maximilian 1519 starb, waren seine Erben nach dem Herkommen des Hauses und nach ausdrücklicher letztwilliger Anordnung des Kaisers seine beiden Enkel Karl

und Ferdinand. Kail war schon seit 1506 König von Spanien und wurde 1519 von den Kurfürsten auch zum römischen Kaiser gewählt. Es war fast unmöglich, daß Karl im spanischen Weltreich und im Deutschen Reich als Alleinherrscher und in den Österreichischen Ländern gemeinsam mit seinem Bruder Ferdinand die Regierung führen sollte. Karl entschloß sich daher die österreichischen Länder an Ferdinand abzutreten und ihm auch die endgiltige Heirat mit Anna zu überlassen, zumal er selbst mit der Tochter

des französischen Königs verlobt war. In zwei Verträgen, einen zu Worms 1521 und einen zu Brüssel 1522, trat Karl die österreichischen Länder an seinen Bruder Ferdinand ab. Durch diese Teilung entstanden zwei habsburgische Linien: die spanische und die österreichische. Der Mannsstamm der spanischen Linie ist mit Karl II. im Jahre 1700 erloschen. Der Mannsstamm der österreichischen Linie ist mit Karl VI. im Jahre 1740 ausgestor ben, während die von Maria Theresia begründete weibliche Linie noch in voller Blüte

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 39 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
und Freiheiten, die irgend ein Reichsfürstentum besäße oder in Zukunft erlangen würde, von selbst sich auch auf Österreich erstrecken sollten. So hat Herzog Rudolf ein stolzes Gebäude der Österreichischen Landeshoheit aufgerichtet. Es fehlte dazu nur die Bestätigung des Reiches und diese war vorerst, obwohl der Kaiser Karl IV. Rudolfs Schwiegervater war, nicht zu erlangen. Rudolf hat aber nichts desto weniger die von ihm aufgestellten Grundsätze wenigstens im Innern des Territoriums zur Konzentration

und dem Satz, daß Belehnungen als vollzogen zu gelten haben, wenn der Herzog dreimal schriftlich aber vergeblich darum angesucht hat, bei der Erwerbung Tirols Gebrauch gemacht hat. Und auch sonst hat Rudolf keine sich bietende Gelegenheit verabsäumt, sich auf die unechten Hausprivilegien zu berufen, denen gemäß er den Titel Pfalzerzherzog und Erzherzog führte. Hatte Herzog Rudolf keine Ursache, mit seinem Schwiegervater Kaiser Karl IV. zufrieden zu sein, so sehen wir ihn doch mit dem Kaiser in allen großen

Kulturtaten wetteifern. Karl IV. gründete 1348 in Prag die erste Universität im Deutschen Reiche, Rudolf folgte 1365 mit der Gründung der Wiener Universität. Karl schuf in Prag ein Erzbistum. Rudolf wollte den Passauer Bischofssitz nach Wien verlegen und da das nicht durchführbar war, gründete er in Wien eine unabhängige Propstei mit einem Kollegiatkapitel. Wie Karl 1344 den St. Veitsdom in Prag zu bauen begann, so legte Rudolf 1359 den Grundstein zum gotischen Ausbau der bis dahin romanischen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 63 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
. Durch die Thronfolgeordnungen Ferdinands II. war die Periode der Länder teilungen in den altösterreichischen Ländern tatsächlich abgeschlossen, aber nur tatsächlich, denn theoretisch hat noch Leopold I. die Möglichkeit einer Länder teilung vorgesehen. In seinem Testamente vom 26. April 1705 ordnete Leopold mit Einwilligung seines erstgeborenen Sohnes Josef an, daß sein zweitgeborner Sohn Karl für den Fall, als er aus dem spanischen Erbfolgekrieg nicht eines der spanischen Königreiche erhalten

würde, für sich und seine ehelich gebornen männlichen Leibes erben, Tirol und die Vorlande erhalten sollte, welche Länder nach dem Tode Karls und dem Aussterben der männlichen Nachkommen wieder an Josefs überlebenden Mannsstamm zurückfallen sollten. Beim Aussterben des josefinischen Mannsstammes hingegen sollte der Gesamtbesitz auf den überlebenden karolinischen Mannsstamm fallen. Da mit dem am 17. April 1711 erfolgten Tode Josefs I. dessen Mannsstamm ausstarb, wurde Karl Erbe aller habsburgischen Besitzungen und das Testament

Leopolds verlor seine Bedeutung. Im Jahre 1700 ist mit Karl IL von Spanien der Mannsstamm der spanischen Linie der Habsburger erloschen. Auf die Einzelheiten der spanischen Erbfolgefrage kann hier nicht eingegangen werden. Es sei nur erwähnt, daß Kaiser Leopold I. als das Haupt der österreichischen Linie der Habsburger auf das Erbe der spanischen Habsburger berechtigten Anspruch erheben konnte und erhob. Die Auseinander setzung erfolgte aber nicht auf Grund des Rechtsbestandes, sondern durch Waffen

gewalt. Volle 13 Jahre (1701—1714) rangen die Habsburger um das spanische Erbe, aus dem sie in den Friedensschlüssen von Utrecht (1713) und Rastatt (1714) nur die Niederlande und Mailand, Neapel und Sardinien retten konnten. Leopold I. und sein erstgeborner Sohn Josef I. übertrugen in der sogenannten cessio monarchiae Hispanicae vom 12. September 1703 ihre Erbansprüche auf die spanischen Königreiche an Leopolds zweiten Sohn Karl. Ähnlich wie bei der Länder teilung zwischen Karl und Ferdinand 1521

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 65 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
und Krain besitzen und im Erzherzogtum Österreich Hof halten würde. Da Karl mit den kroatisch-slavonischen Ständen allein die Erbfolgefrage nicht verhandeln konnte, beschloß er auch die ungarischen Stände ins Vertrauen zu ziehen. Die im Juli 1712 in Preßburg tagende sogenannte Palatinalkonferenz, bestehend aus den vornehmsten ungarischen Würdenträgern unter Leitung des damaligen Palatins Fürsten Paul Esterhazy, machte die Anerkennung der weiblichen Erbfolge von der Erfüllung gewisser Vorbedingungen

abhängig, auf die der Kaiser nicht einging. Karl ging vielmehr daran die Thronfolgefrage einseitig ohne Mitwirkung der ungarischen Stände zu regeln. In einer feierlichen Sitzung des Geheimen Staatsrates vom 19. April 1713 gab er nach Verlesung des pactum mtituae successionis vom Jahre 1703 die Er klärung zu Protokoll, daß alle im Besitze des Erzhauses befindlichen Länder un geteilt nach dem Rechte der Erstgeburt zuerst im Mannsstamm und nach dessen Erlöschen in weiblicher Linie vererbt werden sollten

. Hinsichtlich der zur Erbfolge berufenen weiblichen Linien nahm Karl gegenüber dem pactum mutuae successionis die im Wesen der Primogeniturerbfolge begründete Umstellung vor, daß zuerst seine eigene weibliche Linie als die dem letzten Besitzer zunächst stehende und dann erst die weibliche Linie Josefs folgen sollte. Eine Folge dieser Thronfolgeregelung war, daß Josefs Töchter Maria Josefa und Maria Amalia bei ihrer Ausheiratung nach Sachsen und Bayern 1719 und 1722 auf ihr Erbrecht zugunsten von Karls

der ungarischen Stände beim Aus sterben des habsburgischen Mannsstammes wiederholt und der Kaiser hat diesen Beschluß, wiewohl er das Gegenteil von der Pragmatischen Sanktion bestimmte, sanktioniert. Karl mußte einsehen, daß er die weibliche Erbfolge in Ungarn nur mit Zustim mung der Stände einführen könne. Und da ihm der am 13. April 1716 geborne Sohn Leopold schon am 4, November desselben Jahres starb und ihm später nur Töchter geboren wurden (Maria Theresia 13. Mai 1717, Maria Anna 14. September 1718

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 22 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
Austria nube: Nam quae Mars aliis, dat tibi regna Venus. Die anderen mögen Kriege führen, aber du glückliches Österreich heirate, denn die Reiche, die den einen der Kriegsgott gibt, gibt dir die Göttin der Liebe. Am 5. Jänner 1477 war Herzog Karl der Kühne von Burgund in der Schlacht bei Nancy gefallen. Er hinterließ ein glänzendes Reich, vielleicht das glänzendste in Europa, das von der Nordsee bis an den Jura und die Alpen sich ausdehnte. Teile dieses Reiches waren von Frankreich, andere Teile

vom römischen Reich lehenrührig. Aber an Macht überragte Burgund beide, Frankreich und Deutschland. Karl aber hinterließ nicht nur ein glänzendes Reich, sondern auch eine schöne Erbtochter Maria. Kaiser Friedrich hatte schon bei Lebzeiten Karls um die Hand dieser Tochter für seinen Sohn Maximilian geworben, aber einen Korb bekommen. Als aber nach dem Tode Karls Frankreich auf die erledigten Lehen Anspruch erhob und das burgundische Reich sich aufzulösen drohte, riefen die niederländischen Stände

. Nach dem frühen Tode Philipps im Jahre 1506 folgte ihm sein erstgeborener Sohn Karl, als römischer Kaiser Karl V., in dessen Reich bekanntlich die Sonne nicht unterging. Philipps zweiter Sohn Ferdinand gelangte dann, wie wir noch sehen werden, zur Regierung in den österreichischen Ländern. Aber für unsere Darstellung brauchen wir die burgundische Episode mit allen Ausstrahlungen nicht weiter zu verfolgen, denn wie die habsburgischen Besitzungen am Rhein, gingen Burgund mit den Niederlanden, ging Spanien

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 64 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
Mannsstamm ausstirbt und Karls Mannsstamm der überlebende und erbende ist. Josefs Töchter sollen Karls Töchtern ubivis semper vorangehen. Daß Josef sich von seinem Bruder Karl dieses Zugeständnis zugunsten seiner Töchter verbriefen ließ, ist ja begreiflich, denn nach Leopold wäre der erstgeborene Sohn Josef Erbe der spanischen Besitzungen gewesen, auf welche er aber zugunsten Karls verzichtete. Dieses pactum mutuae sueeessionis ist als ein arcanum des Herrscherhauses angesehen worden

Fournier veröffent licht. Dieser Druck ist dann in die Manzsche Sammlung der Staatsgrundgesetze aufgenommen worden. Am 17. April 1711 ist Josef ohne Hinterlassung von männlichen Nachkommen gestorben und Karl, als Kaiser Karl VI., trat das Erbe aller habsburgischen Be sitzungen an. Er hatte damals noch keine Nachkommen und es mußte seine ernste Sorge sein, die Nachfolge zu regeln, insbesondere für den Fall als er kinderlos sterben oder nur Töchter hinterlassen sollte. In diesem Falle würde in Ungarn

das Wahlrecht der Stände wieder aufleben, da der Mannsstamm mit Karl erlöschen würde, während in den andern habsburgischen Ländern auch die weiblichen Abkömmlinge oder Seitenverwandten folgeberechtigt gewesen wären. ') Vgl. dazu die Stammtafel im Anhang.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Pagina 62 di 85
Autore: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 80, [4] S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.389
ID interno: 87771
, aber es war Grundastz, daß alle männlichen Glieder des Hauses auf die Regierung und die Erträgnisse der Länder gleichen Anspruch haben. Ferdinand I. war auch nur vermöge der im Testament Kaiser Maximilians klar ausgesprochenen Auffassung, daß die von seinem Großvater hinterlassenen Lande Karl und Ferdinand gemeinsam gehören, in den Besitz der altösterreichischen Ländergruppe gelangt. Der gleiche Gedanke spiegelt sich im Testamente Ferdi nands vom 1. Juni 1543 wieder. Seinen ältesten Sohn Maximilian II. bestimmte

er nur als Nachfolger in Ungarn und Böhmen, während er bezüglich der österreichischen Länder den Wunsch aus sprach, daß seine drei Söhne diese ungeteilt regieren möchten. In der Auszeigung vom 25. Februar 1554 nahm er sogar wieder eine Teilung dieser Länder vor. Maximilian erhielt — abgesehen von Ungarn und Böhmen — die beiden Osterreich, Ferdinand Tirol und die Vorlande. Karl Innerösterreich, d. i. Steiermark, Kärnten, Krain, Görz, Triest und das österreichische Jstrien. Diese von Ferdinand angeordnete

Rudolf IV. noch vergehen bis die Idee der Primogenitur und der Unteilbarkeit aller Erblande endlich zum Durchbruche gelangte. Erzherzog Karl hat zuerst im Jahre 1584 unter Berufung auf des Hauses Österreich wohl hergebrachte Freiheiten (worunter ihm wohl das privilegium maius vorgeschwebt hat für sein Ländergebiet durch Testament die Unteilbarkeit und Primogenitur eingeführt und die nachgeborenen Söhne auf eine Jahresrente gesetzt.

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