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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 7 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
genommen werden: Um jedem zu genügen, der in der Sammlung mit Bezug auf Sanitäts- vorfchriften Rath und Aufschluß sucht, erschien eine möglichst weit und auch ins kleine gehende Vollständigkeit als unerläßliche Bedingung. Andererseits galt es' wieder, um die Veröffentlichung unter den in Tirol und Vorarlberg obwaltenden Verhältnissen überhaupt möglich zu machen, den äußern Umfang des Buches nicht über eine gewisse, ziemlich eng gesteckte Grenze anwachsen zu lassen. Mit Rücksicht auf den ersterwähnten

Umstand durften die nicht fpeciell für Tirol und Vorarlberg, sondern für ganz Oesterreich giltigen Sanitätsvorschriften umso weniger einfach übergangen werden, als ohne dieselben auch die dem Kronlande eigenthümlichm Bestimmungen viel fach an Zusammenhang und Verständlichkeit einbüßen. *) Damals erschien: „Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflvsseiien und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswcscn, nebst

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 425 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
- beschau 721, 726 u. f. ; für Wafew meister 762. Gebühren Normale ; 595. Geburts-Summarien: 52. Geheimmittel: 161, 170 u. f. Geisteskranke : s. Irrsinnige. Gemeinde: Aerzte 88, 89, 91, 92; Auf nahme cholerakranker Bahnreifeuder 459 u. f. ; Beistellung von Aerztm und Localen in Grenzstationen zu Cholerazeiten 455, 456; Beitrag zur Hebammenausbildung 245, 246 ; Beitrag zur Spitalsverpflegung 518 u'. f; Beitrag zur Verpflegung von Irrsinnigen 595. 596, 599 ; Ordnung für Tirol 78; Ordnung für Vorarlberg

79; Sanitätsberichte, jährliche 1,85 ; Sanitäts dienst in Tirol 88 ; Sanitätsdienst in Vorarlberg 92; Vorkehrungen bei an steckenden Krankheiten 393,394 ; Wirkungs kreis selbstständiger und übertragener in Sanitätsangelegcnheiten 1, 85; Wochen berichte bei ansteckenden Krankheiten 399. Gemei nDe-Thierärzte, sogenannte: Ausbildung und Praxisberechtigung 227, 228; Evidenthaltung 55; Taggeld 230. Gemüsekonserven: Bereitung in Kupfer- gefchirr 318; Einfuhr 329 u. s. Genfer Convention: 599. Genossenschaften

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 28 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
Pfleglinge mit angemessener, gesunder und genügender Nahrung versehen werden, sowie daß jederzeit ein eigenes Krankenzimmer vorhanden ist. Z 8, Bei den Schulgebäuden wird der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) die Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Juni 1873, Z. 4816, (L.-G. und V.-Bl. vom Jahre 1874, Nr. 36 für Tirol, und vom Jahre 1879, Nr. 6 für Vorarlberg)*) über den Bau und die Einrichtung der Schulhäuser, sowie die Verordnung des k. k. prov. Landesschülrathes

werden und die Badekammern der Bade-Ordnung vom 19. September 1822***), gemäß mit Wannen nicht überftillt sind, ob für Reinlichkeit der Badelocalitäien, der Badewannen, der Bade- und Bettwäsche, sowie für Hilfe in plötzlichen Erkrankungsfällm durch Bereithaltung von Belebungs mitteln gesorgt ist? Ob das Badewasser den: Bedürfnisse entsprechend erwärmt *) 259 und 980 . **) 264 . ***) Für Tirol und Vorarlberg jedoch nicht verlautbart!

für Tirol vom 23. August 1876, Z. 7812, (L.-G. und B.-Bl. Nr. 54)**), über die ärzt lichen Schulinspectionen zur Richtschnur nehmen. Bei den Erziehungsanstalten und Waisenhäusern aber muß außer den für die Schule vorgeschriebenen Einrichtungen auf die hygienifche Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume, auf angemessene Beköstigung und auf das Vorhandensein eines von den Wohnräumen vollkouunen abgesonderten Krankenzimmers gesehen werden. Zugleich hat der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) durch Revision

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 431 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
Chronologisches Register. Vorbemerkung bezüglich des Gebrauches. Die ersten 3 Colonnen geben, wie ohneweiteres ersichtlich, das Datum an- Die 4. Colonne bezeichnet den Ort, bezw. die Nummer der Ver lautbarung. Hiebei bedeutet „P.' die Provincial-Gesetzsammlung von Tirol und Vorarl berg, „R.' das Reichsgesetzblatt und „L.' das Landes-Regierungs-, bezw. Landes-Gefttz- und Verordnungsblatt für Tirol und Vorarlberg. Die den Gesetzen Maria Theresias, Josefs u. s. w., ebenso die der Abkürzung

.' das Gubernium, bezw. die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg zu verstehen sind. Die Zahlen der 6. Colonne entsprechen den laufenden Nummern der vorliegenden Sammlung. Insofern in derselben Verordnungen der Ministerien und sonstigen Oberbehörden, welche nicht direct, sondern erst durch weitere Erlässe des 'Guberniums oder der Statthaltecei kundgemacht worden sind, mit letzteren dieselben laufenden Nummern gemein haben, erklären sich die im Register vorkommenden verschieden datirten und verlautbarten

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Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 4 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
Vorwort. Ich finde mich umsomehr veranlaßt, dem Wunsche der Verlagsbuch handlung zu entsprechen, diese Sammlung der dermalen in Tirol und Vor arlberg giftigen Sanitätsgesetze und Verordnungen durch ein Vorwort ein- zuleiteu, als ich von dem dringenden Bedürfnisse einer solchen für den Sanitätsdienst in Tirol und Vorarlberg überzeugt, den leider während der Drucklegung seines Werkes Hingeschiedenen Verfasser bewogen habe, dieser sehr mühevollen und zeitraubenden Arbeit im Interesse

ständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen bearbeitet, und dem Werke, um dessen Gebrauch für jedermann möglichst bequem zu machen, ein aus führliches Sach-, sowie ein vollständiges chronologisches. Register ange schlossen hat. Da der Verfasser bereits während des Druckes der ersten Bogen gestorben war, hat Herr Dr. univ. Neck. Theodor Sachs, Privatdocent au hiesiger Universität, mit größter Bereitwilligkeit die Correctur übernommen

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 259 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
1853, Nr. 9514 verlautbart worden, der Landesfond verhalten. Für die Impfung am Wohnorte des Jmpsarztes erhält letzterer in Tirol keine Entschädigung. Hingegen wurde bereits in der mit Hofcommissions-Decret von: 30. März 1808, Z. 25358, erlassenen, für Tirol und Vorarlberg mit 428. Gudernial-Decret vom 18. Aprii 1818, Prov. Gesrtz-SammNmg III. Band, 1. Adth., Seile 789 verlautbarteu Schutzpo ckeninipsungs -Ordnung eine jährliche Prämiirung der um die Impfung meist verdienten Aerzte angeordnet

und hiefür 400 fl. C.-M. aus Staatsmitteln angewiesen, welcher Betrag ursprünglich für 2 Prämien à 150 fl. C.-M. und 1 Prämie à 100 fl. C.-M. bestimmt gewesen, während er dermalen über Vorschlag des Landes- Sanitätsrathes zu 8 Theilen à 50 fl. österr. Währ, zur Bertheilung gelangt. Für Vorarlberg wurde, wie zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern, vom 2. November 1808, Z. 5630, mittels 429. Statthaltern-Erlas; vom 13. November 1868, Nr. B293/pr. verlautbart worden, von der Prämiirung der Jmpfärzte

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Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 110 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
. Vielmehr wurde nach längeren Verhandlungen zu Folge Hofkanzlei-Decret vom 5. Novem ber 1835, Z. 29421, mittels 146. Guberuial-Decret vom 7. December 1835, Nr. 25144 angeordnet, daß es bei der bisher bestandenen Apotheker-Ordnung sowohl in Nord- und Südtirol und Vorarlberg zu verbleiben habe*). Die vorgenannte Apotheker-Ordnung wurde für die k. k. Erbstaaten bereits durch Hoflanzlei-Decret vom 3. November 1808, Z. 16135, für Tirol und Vorarlberg aber erst zu Folge Hoskanzlei-Decret vom 6. October 1816

oder Besitzer von Real oder Personal-Apothekergerechtsamen in Oesterreich sungiren wollen, dieselben an einer inländischen Lehranstalt vorerst den Magister- oder Doktorgrad der Pharmacie nach den für österreichische Pharmaceuten bestehenden Vorschriften zu erwerben haben. Betreffend der lombardo-venetianischen Pharmaceuten siehe oben ( 104 ). Die in den meisten anderen Kronländern bestehenden, nach Art der seinerzeitigon Zünfte organisirten Apothekergremien sind in Tirol nicht zur Einführung gelangt

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 351 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
neuerlich wieder**) vorgekommenen Falles, daß für die Leiche einer gewaltsam ums Leben gebrachten Person ohne • Vornahme der Beschall der Todtenschein ausgestellt wurde, wurden die Bezirks-Hauptmaunschafteii (Stadtmagistrate) zu Folge Erlaß des Ministerium des Innern vom 11. August 1880, Z. 12527, mittels 617. Siatthailerei-ErUch vom 26. August 1880, Nr. 14013 angewiesen, mit aller Strenge dahin zu wirken, daß dem § 1 der Instruction für Leichen beschauer in Tirol und Vorarlberg ***) gemäß, nie

in das Protokoll einzutragen. Bei Todfällen anderer als der aufgezählten Art hat jedoch ein Arzt oder Wund arzt die Beschau vorzunehmen und bleibt demnach die Verpflichtung der betreffenden Gemeinden für die genannten Fälle einen Arzt oder Wundarzt als Todtenbeschauer zu ernennen auf recht. Die Entscheidung, in welchen Gemeinden von der Todtenbeschau für gewöhnlich Um gang .genommen werden kann, ist den Bezirks-Hauptmanuschasten im Einvernehmen mit den Bezirksärzten überlassen. Anläßlich eines in Tirol

ausgestellten Todtenzettels) ereignete sich in Tirol (Zillerthay, wie das I. I. Tirolisch-Bomrlbergische Appellations- und Criminal-Obergericht mit Note vom 17. November 1840, Nr. 4471, dem Gubernium mittheilte, bereits vor circa so Jahren und wurde hieraus an die Todtenbeschauer mittelZ Gubernjal-Decret vom SZ. November mo, Nr. 28229, eine entsprechende Warnung verlautbart. ***) 615 ,

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 186 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
. StatthsUerei-Verordmiiig um 31. Jänner 1853, t'.-li.-ßl. 2. Adth., Nr. 5 lundgemachte Mühlordnung für Tirol und Vorarlberg u. A. folgende Be stimmungen: ' § 12. Wippelhaftes und brandiges Getreide, von welchem die Ansteckung utid Verunreinigung des übrigen zu besorgen ist, soll der Müller nicht auf den Mahlboden bringen, sondern außer der Mühle, jedoch unter einem Dache, bis zur Vermahlung aufbewahren. Mit Mutterkorn vermischtes Getreide darf der. Müller weder für sich, noch für eine Partei vermahlen

Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit nach Vorschrift der Vieh- und Fleischbeschauordnung' mit der zugehörigen Dienstweisung besorgen und die Bevölkerung vor dem Genüsse von gesundheitsschädlichem, von verdorbenem Fleische oder Fleischwaaren nach Kräften zu schützen mich befleißigen will. So wahr mir Gott helfe! Betreffend die Festsetzung von Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau bestimmte für Vorarlberg das 296- Gesetz vom 16. April 1887., L.-G.- und Vdn

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 253 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
des Jmpfarztes, wofür wohl in Vorarlberg wegen Auflassung der Jmpf prämien, nicht aber in Tirol eine Entlohnung geleistet wird, desgleichen auch, ob für die Besorgung des Jmpfgeschäftes (Impfung und Controle) in einem Orte *) ISO. ■*+) 410.

welche keine Gebühren aufgerechnet werden dürfen. Diese drei, bezw. zwei Aus weise sind bei der Bezirks-Hauptmannschaft anzufertigen. 2. Aus den bezüglichen Ausweisen der einzelnen Jrnpfärzte. 3. Aus dem Ausweise über die um das Jmpfgeschäft sich besonders verdient gemachten Personen, resp. Aerzte oder Wundärzte, die eines Jmpfpreises würdig sind, laut Statthalterei-Erlaß vom 21. März 1865, Z. 7246*). Für Vorarlberg, wo keine Jmpfprämien mehr bestehen, entfallt die Erstattung eines Vorschlags

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 146 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
-Schulrathes für Tirol vom 6. Juni 1874, L.-G.- und Vdn.-Bl Nr. 36, ferner mit 260. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 12. December 1878, L.-G.- und Vdn.-Bl. 1879, Nr. 6 nachfolgende für Tirol und Vorarlberg gleichlautende Instruction erlassen: Instruction über die Einrichtung der Schulhäuser der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen und über die Gesundheitspflege in diesen Schulen ... H 1. Allgemeine Erfordernisse des Schülhauses. Das Schulhaus soll eine möglichst freie Lage

, eine passende Umgebung, freundliche, wohl angelegte Zugänge, ein würdiges Aeußeres, ein zweckmäßig aasgestattetes Inneres, in allen Theilen Geräumigkeit und eine Fülle von Licht und Luft haben. *) Die erste Vorschrift betreffs Gründung sogenannter Kleinkinderbewahranstalten wurde in Tirol mittels Gubernial-Decret vom 28. ZSnner issi, Prov. Gesetz-Sammlung, XVIII. Band, Seite 86, verlautbart-

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 173 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
wodurch in Durchführung des vorstehenden Gesetzes das Musterstatut für die Bezirks- Krankeneassen verlautbart wird, umfassende und weitreichende Einrichtungen ins Leben gerufen. Bezüglich der Verpflegung kranker Dienstboten lauten die einschlägigen §§ der mit 288. Gesetz vom 22. Jänner 1879^ U.-G- und Vdn.-Vl. Nr. 13 für Tirol erlassenen Dienstbotenordnung: Verpflegung eines kranken Dienstboten. ß 22. Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber für dessen Ver pflegung (§ 29) Sorge zu tragen

sich der Dienstbote diesen Anordnungen nicht, und ist seine Weigerung «eine ungegründete, so ist der Dienstherr jeder Verpflichtung aus den §§22 und 23 enthoben. Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat der Gemeindevorsteher nach -Erhebung aller Umstände, insbesondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden. In der, bereits mit 289. Slatthalterei-Kundmachung vom 14. Mär? 1857, K.-R.-K.-Kl. 2. Adth., Nr. tz für Vorarlberg erlassenen Dienstbotenordnung sind die §§ 21, 22 und 23 mit den oben, angeführten

KZ 22, 23 und 24 gleichlautend, nur daß bei ß 23 der für Vorarlberg -geltenden Kundmachung die letzten beiden Alinea des § 24 des Tiroler Gesetzes fehlen. *) Der letzte Satz bezieht sich sinngemäß auf venerische und syphilitische Erkrankungen, Lesgleichen auf Verletzungen in Folge von Raushändeln.

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Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 75 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
-Ordnung vom 9. Jänner 1866 für Tirol, . und § 96 der Gemeinde- Ordnung vom 22. April 1864 für Vorarlberg strafb ar*), während die politische Behörde im Falle der fahrlässigen Unterlassung der Erfüllung der betreffenden Obliegenheiten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe auf deren Kosten und Gefahr treffen kann. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Gemeinde-Vorstehung ohne ständigen ärztlichen Beirath für die Besorgung der ihr obliegenden sanitären Agenden den gesetzlichen Anforderungen

des Innern vom 28. November 1885, Nr. 18148, wurden die Städte mit 15000 und mehr Einwohner (in Tirol also die Städte Innsbruck und Trient), mittels 86. StallhMerei-Erlch vom 6. December 1885, Nr. 23734 eingeladen, über die vorkominendeu Todesfälle an die k. k. statistische Central-Commission behufs Veröffentlichung seitens derselben wöchentliche Rapporte einzusenden. Unter Einem wurde ein entsprechendes Formulare bekannt gegeben, welches neuerdings wieder und zwar zu Folge Erlaß des Ministeriums

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 376 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
§ 18. In Bezug auf Berufungen gegen Entscheidungen einer Gemeinde vorstehung und Local-Commission über Zulassung eines Stieres zur Zucht oder Zurückweisung eines solchen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (§38 und 88*). § 19. Mit bem Vollzüge dieses Gesetzes ist mein Minister des Innern und mein Ackerbauminister beauftragt. Im wesentlichen ähnliche Bestimmungen über die Haltung von Zuchtstieren wurden für Vorarlberg bereits mit 680 . Gesetz vom 25. December 1869, K-G.- und Vdn

.-Vl. 1870, Nr. 2 erlassen. Für die mit Landespreisen ausgestatteten Regional-Rindvieh-Ausstellungen in Tirol wurden mittels 681 . Staithallerei-Kuànachung vom 3. Jänner 1886, sowie nnttels Vdn.-Bl. Nr 5, L.-G.- und 682 . Staithalterei-Knndmachung vom 28. September 1888, U.-G und Vdn.-M. Nr. 33 Statuten verlautbart, von welchen die nachfolgenden Paragraphe hier angeführt werden mögen. § 1. Zweck dieser Ausstellungen ist die Förderung der Rindviehzucht ini Allgemeinen und insbesondere die Erhaltung

aber nur jener, welcher in Tirol im Gebiete der betreffenden Section des Landes- Culturrathes, wo die Ausstellung stattfindet, nachweisbar Viehzucht betreibt. § 5. Mit Landespreisen kann nur Zuchtvieh bedacht werden. § 6. Als Landespreise werden für je einen Ausstellungsort festgestellt: 50 Stück Ducaten und 200 fl. Silber; als Beitrag zur Beschaffung der Zierden und zur Bestreitung der mit der Ausstellung verbundenen Nebenauslagen erhält jeder Ausstellungsort 150 fl. Banknoten österr. Währung. § 7. Die Gemeindevertretung

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Libri
Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 424 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
Kosten für Arme in Vorarlberg 488; Kosten für Baiern in Oesterreich und Oesterreicher in Baiern 646; Kosten für Militärs, welche außerhalb eines Militär * spitales verstorben 645; Kosten für Schweizer in Oesterreich und Oesterreicher in der Schweiz 647; Kosten für Serben 648; Kosten für Spitalspfleglinge 515, 643; von Selbstmördern 650 u. f. Beerdigungsplätze: s. Friedhöfe. Begräbnis: s. Beerdigung. Belgier : Aufnahme in Irrenanstalten 560; Berpflegskostenerfatz 546, 552. Beschällrakionen

. Dienstbotenordnung : Tirol 288; Vor arlberg 289. Dienstreisen : bei Epidemien und Epi- zootien 409 u. f. ; Bestimmung der Ent fernung 34; des thierürztlichen Personales 280 u. f. ; im gerichtlichen Aufträge 122, 124; Termin für Einreichung der Rech nungen 36 ; von Staatsbeamten überhaupt 10 u. f. ; wegen Grenzviehbeschau 757; wegen Impfung 423 u.f.; wegen Markt überwachung 717; Zahlung durch Par teien 35. Doctorat: der Chirurgie ad 112; der gesammten Heilkunde 97 u. f.; der Pharmacie 204. Einfuhr

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Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 415 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
, wird nach der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 bis 100 fl. und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet. § 10. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1882 in Wirksamkeit. § 11. Meine Minister des Innern und des Ackerbaues werden mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. Behufs rascherer Tilgung der Lungenseuche und der Rotz- (Wurm-) Krankheit wurde für Vorarlberg mit 760. Gesetz vom 27. December 1881, K-G.- und Vdn

.-Dl. 1882., Nr. 1 und mit 761, Gesetz vom 4. Mir) 1888, L.-G.- und Ndn.-M. Nr. 19 bestimmt, wie folgt: § 1. Um die raschere Tilgung der Lungenseuche der Rinder und der Rotz- (Wurm-) Krankheit der Einhufer (Pferde, Esel rc.) im Wege der Keulung ' durch Gewährung von Entschädigung (Z 41 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35*) zu ermöglichen und die hiezu erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, sind im Lande Vorarlberg zwei Thierseuchenfonde, einer für Einhufer (Pferde, Esel

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Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 279 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
halb des betreffenden Gemeindegebietes gehaltenen über 6 Monate alten Hund zu ertheilen. § 2. Derzeit schon bestehende Hundesteuern geringeren Betrages können mit Bewilligung des Landesausschuffes bis aus den Betrag von 3 fl. jährlich erhöht werden. § 3. Die Bewilligung zur Einhebung einer den Betrag von 3 fl. jährlich iibersteigenden Hundesteuer bleibt der Landesgesetzgebung Vorbehalten. Für Vorarlberg wurde bezüglich der Einsührung einer Hundetaxe und einer deren Einhebung begleitenden

alljährlichen sanitätspolizeilichen Besichtigung der Hunde mit ma. Gesetz vom 8. Juli 1875, L.-G.- und Mn.-K. Nr. 33 und mit 48*. Gesetz vom 1. Mir; 1886, A-G.- und V-n.-Bl. Nr. 16 nachfolgendes angeordnet: Z 1. In sämmtlichen Gemeinden des Landes Vorarlberg wird eine Hunde taxe eingeführt. § 2. Die Hundetaxe ist für jeden Hund, welcher das Alter von drei Monaten überschritten hat, zu entrichten. § 3. Der Maximalsatz der Hundetaxe wird für alle Gemeinden des Landes auf zehn Gülden, der Minimalsatz

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