Umtheilung verzichteten (denn weiter war es nichts) so führten sie dagegen überall ihre deutsche Markversassung mit Gemeinbesitz an Wald und Weide ein und mit der Oberherr schaft der Mark auch über das vercheilte Land. Dies geschah nicht nur von den Franken in Nord frankreich und den Angelsachsen in England, sondern auch von den Burgundern in Ostfrank reich, den Westgothen in Südfrankreich und Spanien, und den Ostgothen und Longobarden in Italien. Die Gestalt, die die Markverfassung ange nommen
später von den Grund- und Landesherrn zu eigenem Nutzen unterschlagen. Alles Land, was nicht vertheilte Dorfflur war, blieb, wie zur Urzeit, Gemeineigenthum zur gemeinsamen Nutzung: Wald, Weideland, Haiden, Moore, Flüsse, Seen, Teiche, Weg und Steg, Jagd und Fischerei. Wie der Äntheil jedes Genossen an der vertheilten Feldmark ur sprünglich gleich groß gewesen, so auch sein An- theil an der Nutzung der „gemeinen Mark". Die Art dieser Nutzung wurde durch die Gesammtheit der Genossen bestimmt. Bald