und das) wir mit ihm getroffene' Abmachungen und an ihn geleistete Anzahlungen nicht mehr an erkennen. 287 ' Bozen, Äruneck, 29. Ouni 192Z. Verstchemngs-Sesellschasten '7« Die Bezirkskrankenkasse Schlanders wurde infolge Konkurses aufgelöst und der Bezirk Schlanders-GIurns laut Dekret des Generalkonunisariates der Bezirkskrankenkasse Meran Passeier zugewiesen. Dieselbe hat mit I. Oktober 1922 den Bezirk übernommen und findet laut Vorstandsbeschluß, den Statuten entsprechend, die Wahl der Delegierten des Vinschgauer Bezirkes
am Sonntag, den 12. August 1923, in nachgenannten Wahlorten statt. Der Vinschgauer Bezirk wurde in drei nachstehend benannte Wahl kreise eingeteilt: 1. Wahlbezirk: „Untervinschgau“ mit den Gemeinden Schnals, Tabland, Staben, Tschars, Kastelbell, Tarsch, Latsch, Goldrain, Morter und Martell. Wahllokal in Latsch, Gasthaus „Zum weißen Lamm“ von .10 bis 12 Uhr vormittags. ‘ 2. Wahlbezirk: Mittelvinschgau mit den Gemeinden Schlanders, Verran, Göflan, Kortschr Laas, Eyrs, Tschengels, Prad, Agums, Lichtenberg
, Stilfs,' Gomagoi, Sulden und Trafoi. Wahllokal in Schlanders im Kasselokal von 10 bis 12 Uhr vormittags. 3. Wahlbezirk: „Obervinschgau“ mit den Gemeinden Schluderns, Glums, Täufers,Laatsch, Mals,Tartsch, Schleis, Planeil, Burgeis, St.Valentin a.d.Heide, Graun, Reschen und Langtaufers. Wahllokal in Mals im Hotel Post von .10 bis 12 Uhr vormittags. Die Stimmberechtigten Kassenmitglieder haben zwei Delegierte in jeden Bezirk und die Arbeitgeber je einen Vertreter zu wählen. Wahlberechtigt
ist jedes eigenberechtigte Mitglied der Kasse, welches ' drei Tage vor der Wahl bei der Kasse, Filiale Schlanders, angemeldet er scheint. Wählbar sind nur eigenberechtigte Personen, die das aktive Wahl recht besitzen. Die Wahl findet durch persönliche Stimmenabgabe statt und ist schriftlich. Die Wahllegitimationen werden den Arbeitgebern für deren Beschäftigten zugestellt. Die Arbeitgeber sind zur rechtzeitigen Uebergabe der Legitimationen verpflichtet. Meran, am 26 Juni 1923. i 264. Für die Kassevorstehung der Obmann