Ihr eS vielleicht thätet. l2. Der Wechsel muß am Verfalltage ohne Weigerung bezahlt? .werden, und zwar an den, welcher denWen in den Händen hat. Dieser hat gar nicht zu fragen, ob Ihr die Schuld ^ wirMch gemacht habt oder nicht. 3. Seid Ihr Richt im Stande zu bezahlen, so folgt sofort der Protest, Wechsel- Lage und Eintreibung, Alles mit vielen Koste« verbunden. In wenigen Tagen habt Ihr den Gerichtsvollzieher im Hause, und was daS zu bedeuten hat, braucht Wohl -nicht erklärt zu werden: ?^ Einrede
« können Euch vor jdem Bezahlen nicht rette».. ES kann jauch nichts helfe», daß Ihr sagt Ihr wäret gar nichts, oder Ihr wäret Dicht so viel schuldig; auch nicht einmal, daß Ihr sagt, Ihr hättet nicht so viel Mterschrieben. Ihr habt Eueren Namen unter den-Wechsel ge schrieben und müßt zahlen, so viel darauf steht. Und wenn Euch ver- sprochen wäre, der Wechsel solle nicht in Umlauf gesetzt oder er solle am Verfallstage. prolongirt (die Verfallszeit verlängert) werden, so nützt «S nichts, -auf dieses Versprechen
Euch zu berufen. 5. Wenn Ihr eine Schuld habt, versuchet alles Mögliche sie zu tilgen; verkaufet oder entzieht Euch lieber etwas, sollte eS Euch auch hart ankommen — aber unterschreibt keinen Wechsel dafür. Ihr übergebt Euch in den meisten Fällen einem wildfremden Menschen auf Gnade oder Ungnade. 6. Sprecht Euch über Eure Lage aus und fragt ehrliche Leute um Rath; Schulden schände» nicht, wenn sie nicht auf schlechte Weise gemacht sind. Wenn der Wechseleigenthümer auch Wort hält und nicht über Euere
Geldverlegenheit spricht, am Ende, wenn Euch HauS und Hof verkauft werden, wird Euere Lage doch aller Welt offenbar. 7. Bei Allem, was Ihr thut, bedenket das Ende: Thut waS Ihr thu» möget, aber unterschreibet keinen Wechsel. 8. Schneide Dir diese Warnung heraus, klebe sie auf der Innenseite Deiner Schlafkammer thüre und lies sie wenigstens alle Sonntage einmal aufmerksam durch! Du und die Deinen fahren wohl dabei. (Freiherr von Krauß) erhielt die angesuchte Enthebung von der Stelle deS Reichsgerichts