zum „Tiroler Volksbiatt' Nr. 95. Boze«» Mittwoch» den 27. November 18SS. Weshalb nicht Umgestaltimg einer staat lichen k. k. Universität in eine katholische? (Auszug aus der Zeitschrift des katholischen Universitäls-Vereines — Salzburg. Veröffentlicht auf Veranlassung des hiesigen Zweig- Vereines.) Nicht selten wird gegen das Bestreben, eine freie katholische Hochschule zu errichten, die Einwendung er hoben, daß man, bevor an die Gründung, einer freien katholischen Hochschule herangetreten
werden soll,, der Versuch gemacht werden möge, die eine oder andere der staatlichen Universitäten auf Grund ihres ursprüng lichen stiftungsmäßigen Charakters zu einer katholischen Hochschule umzugestalten, respective die eine oder andere staatliche Universität auf. Grund der Stiftungsurkunde, wornach sie als katholische Hochschule ursprünglich ge gründet wurde, vom Staate zurückzufordern. Man möge, so sagen dtese Herren, zuerst den Versuch wagen, vom Staate die Uebergabe einer staatlichen Universität zum Zwecke
einmal die consefsionelle Volksschule auch nun annäherungs weise zu erreichen vermochte? Wo ist also der Factor, der im Stande wäre und die Macht besäße, nötigen falls auch gegen den Willen der Regierung die Um wandlung einer staatlichen (paritätischen) Universität in eine specifisch katholische Hochschule zu erzwingen? > An diese Frage reiht sich die weitaus wichtigere Frage, ob denn unsere dermalige Gesetzgebung, oder noch genauer ausgedrückt, unsere dermalen bestehenden Gesetze, .so geeigenschaftet und so beschaffen
sind, daß man mit Grund hoffen könnte, daß die Umgestaltung einer staatlichen Universität in eine specifisch katholische Hochschule mit voraussichtlichem Erfolge gefordert werden kann? Diese Frage glaubt man verneinen zu müssen. Die Regierung wird sich zunächst ohne Zweifel, wenn an sie eine solche Forderung gestellt werden würde, darauf berufen, daß ja unsere ehemals specifisch katholischen Universitäten dieses Charakters entkleidet und paritätisch geworden seien, und daß es daher nicht angehe
, auch nur eine derselben auf ihren ursprüng lichen stistungsmäßig katholischen Charakter zurückzu führen. Die Regierung wird bei Begründung dieser ihrer ablehnenden Haltung auf die-Bestimmungen des Staats grundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-M. Nr. 142, hinweisen und die diesbezüglichen Bestimmun gen der Forderung auf Umgestaltung einer staatlichen paritätischen Universität in eine specifisch katholische Hochschule entgegenhalten. In dieser Richtung erlaubt man sich zunächst auf die Artikel 3 und 14 des Staats grundgesetzes