hervor, daß in hiesiger Gegend das Schneiieln in althergebrachter Weise und Form, natürlich und selbstverständlich mit möglichster Schonung der Wälder, unabweislich nothwendig ist. Das Schneiteln der Wälder nach den bestehenden Forst gesetzen wäre dem gänzlichen Verbot ganz gleich zu stellen und würde in wenigen Jahren den vollständigen Ruin des Bauernstandes herbeiführen. In voller Ueberzeugung, daß Euer Wohlgeboren alles ausbieten wird, den tirolischen Bauernstand dem sichern Ruin zu entreißen
; die Anordnnug nämlich, daß Grundbesitzer in ihren Galtwiesen, Mähdern?c., welche bekanntlich sehr häufig sporadische Baumstämme, besonders Lärchen enthalten, von nun an ohne vorheriges Ansuchen beim Forstamt und dessen Bewilligung, keinen Stamm mehr schlagen dürfen. Begreiflicher Weise klang diese Ver ordnung, welche nicht etwa vom Forstamte an die Ge- meindevorstehung herabgelangte, sondern an den Forst wart zur weiteren Darnachtung gerichtet worden war, als sie den Bauern zu Ohren kam, etwas sonderbar
Bezirksgericht Steinach und Krescenz Prem von Lähn bei Bichlbach pcto. 38 fl. 42 kr. zur Verhandlung auf den 17. Dezember b^im Bezirksgericht R- utte. Erlediget eine Postoffizial-, event. Postassistentenstelle, Gesuch binnen 4 Wochen an die Post- und Telegrafen-Direktion in Innsbruck; eine Kanzlistenstelle bei der Forst- und Domänen- Direktion in Innsbruck, Gesuch binnen 5 Wochen an diese Direktion. ^ Offert - Einladung. ' Das Wirthschafts - Comite des im Sommer 1885 in Innsbruck abzuhaltenden I!. österr