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Volksblatt
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Pagina 1 di 8
Data: 07.08.1912
Descrizione fisica: 8
. — Der Verleihbrief lautet: Wir Maria Benedicta von Gotts genaden Äbbtißin des firstlichen Stifft u. GottShauß Sonnenburg — Bekhennen Hiemit von Grundtherrschafft wegen für Annß u. Unnsere Nachkhommen anstat gedachts UnserS GotShauS u. Thuenkhundt, das Wür aus der Wohl Edlgebornen Herrn Anthony Valenthin Felix u. Herrn Valenthin Anthony, Gebrieder von Meirl gethanne Verkauffung, dem Auch Wohl Edelgebornen Herrn Anthony Maria von Gumer als khauffherrn und dessen Adelichen Erben; Iber desselben gebir- licheS

Briefs, Also u. dergestalten das derselbe und dessen Erben, Ersagt Verlihne Paurecht mit derselben Zuegehoerung u. Gerechtsambe, Recht Erb und Baurechtsweiß Innen- haben, Brauchen, Nuzen u. genießen sollen u. mögen, Doch das dieselb hierdurch nit abgeschlaipfft, sondern vilmer Gebössert Auch wöder Gar noch voneinander, oder sonst Jnhtewas darauß ohne Unser-als Grundherrschst, Vorwissen u. Bewilligung, Verkaufst, vertauscht, versötzt, verwöxlt, Verschriben, vermacht noch verschenkht

werde, Sondern vilge- dachter Herr von Gumer, als unser aniezt ausge- nombner Grund-Pauman, Wie auch dessen Erben, Schuldig u. Verpunden sein sollen, Wann n. so offt Sye Dergleichen vorzunemben gedacht, solches Alles mit Unsern oder UnserS StüfftS nachkhomen, Vorwissen, Zugöben, und Verwilligung Zuthuen, Auch Unß den Verkhauff vor Menniglich anderen fail zupiethen u. anzutragen, und da Uns daSselbig anzunemben Fuegsam umb ain Psund Perner rechter oder wolseiller, als Sy von Jemande andern darumben gehaben mögen

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Volksblatt
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Pagina 9 di 10
Data: 02.09.1899
Descrizione fisica: 10
seine Forderung grundbücherlich intabuliert werde; er blieb Gläubiger der Erben, wenn das Grundstück nach dem Tode seines Schuldners in andere Hände überging. Die Lebensversicherung auch dem Reälcredite dienstbar zu machen, war der jüngsten Zeit vorbehalten, in welcher die Versicherungssachlente eifrig nach Mitteln sannen, dieses Ziel zu erreichen. Es wird Jedermann einleuchten, wie vortheilhast es für den Staat und das Einzelindividuum ist, wenn eine Hypotekarschuld mit dem Tode des Grund- oder Hausbesitzers

erlischt und das Anwesen lastenfrei in den Besitz der Erben übergeht. Wenn ein nicht amortisierbares Hypothekar-Darlehen gegeben wird, ist dieses Ziel dadurch zu erreichen, dass der Schuldner eine Lebensversicherung auf den vollen Schuldbetrag eingeht und derart seine Familie in die Lage versetzt, bei seinem Ableben die Hypothek mit der von der Versicherungsgesellschaft empfangenen Summe zu löschen. Zumeist aber werden Hypothekar-Darlehen in der Weise contrahiert, dass die Schuld in einer längeren

- oder Hausbesitzer leichter sein, diese Prämie aufzubringen und er wird seine Familie davor bewahren, mit seinem Besitzthum auch die Sorge zu erben, welche die Folge jeder Schuldenlast ist. Der Kostenpunkt der Hypothekar-Lebensversicherung sei an einem Beispiele erörtert: Für ein Hypothekar- Darlehen von 1000 fl., sür welches neben 4^/zpercent. Zinsen noch eine Amortisationsquote von Percent, sohin eine Annuität von 5 Percent jährlich bedungm wurde, beträgt die zugehörige Lebensversicherungs-Prämie

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Pagina 6 di 8
Data: 21.09.1887
Descrizione fisica: 8
an die Be zirkshauptmannschaft Bregenz; die mit dem Organistendienste verbundene Lehrer- und Schulleiterstelle in Prägraten, Gesuche bis 10. Oktober an die Bezirkshauptmannschaft Lienz; die mit . dem Organistendienste vereinigte Lehrer- und Schulleiterstelle in Prad, Gesuche bis 30. September an die Bezirkshauptmann schaft Meran. : ! ' ^ . Die Erben nach Simon Mang, Inwohner zu Thunstatt am Hartberg, gestorben am 13. April 1837 haben sich binnen Jahresfrist vom 9. September an zu melden beim Kreisgericht Fügen; ferners

: Josef Maas als Erbe seiner am 29. Mai in Schluderns verstorbenen Schwester Krescenz binnen einem Jahre vom 7. September an beim B.-G. Glurns; sodann: Helena Müller als gesetzliche Erbin nach Helena Oberforcher, verehl Müller, gestorben am 1. April d. Js. binnen Jahres frist beim B.-G. Lienz und Barbara Posch als gesetzliche Erbin nach Johann Posch, gestorben am 22. Juni 1887, binnen Jahresfrist vom 9. September an beim B.-G. Schwaz. Edikt. Ueber freiwilliges Ansuchen der Erben nach Franz Kuntner

der Erben nach Johann Vigl, Bischof in Barbian, werden nachstehende Reali täten am 29. d Mts , S Uhr Bormittag im Rößlwirthshanfe in Barbian öffentlich feilge boten werden^- als: - Parthie I. Cät.-Nr. 671, Parz.-Nr. 392 ein Wein garten, genannt Gastweingarten, von 6 Graber, oder circa 899 Klftr. Parz.-Nr. 2263 Wald zu Sax von circa I Joch 794 Klftr. Ausrnfspreis . 5VV fl. Parthie II. Cat.-Nr. 751, Parz.-Nr. 2667 die Bau- recht und Gerechtigkeit einer Alpenwiese und Leger am Horn und eine Mahd

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Pagina 3 di 12
Data: 17.12.1910
Descrizione fisica: 12
ein Dritteil zugefallen wäre, da noch die Nachkommen, zwei Brüder, erbberechtigt sind. Doch die unselige Gier nach dem Gelde verblendete auch den 78 jähr. Greis und so teilte er am Ostermontag, den 28 März 1910, den Miterben, die in Leisers ansässig find, mit, daß nur ein Postsparkassebuch als Erbe zu teilen sei, dessen Einlage 36617 Lire betrug. Dazu aber brauche er die von ihnen ausgestellte Vollmacht, um das Geld beheben zu können. Die Erben (seine Neffen NataliS, Anton und Karl Gamper) erklärten

habe, als das von Peter Gamper vorgezeigte Spar- kassenbuch. Ebner wandte sich insgeheim denn an die ita lienischen Behörden um Auskunft. Während das Gemeindeamt in Appiano mit teilte, daß die Verstorbene nichts hinterlassen habe, schrieb das Steueramt, daß Peter Gamper am 9. Januar 1910 für ein Sparkafsenbuch von 4778 Kronen eine Erbgebühr von 37842 Lire gezahlt habe; das Gericht teilte mit, daß die Erbfolge anzeige, die Peter Gamper angebracht habe, als einzigen Erben ihn selbst nenne. Auf Grund dieser Mitteilung

Handlungsweise aus den diesbezüglichen Erhebungen in Como, wo am 10. April 1910, also nach der Besprechung mit den Erben, über Ersuchen Gam pers ein „atto äi Rotaristk' aufgenommen wurde, bei welchem vier Zeugen fälschlich einen Eid abge legt haben, daß Peter Gamper der einzige Erbe der Verstorbenen sei. Die am Mittwoch durchgeführte Verhandlung gegen den bisher unbescholtenen Angeklagten endete um 6 Uhr abends mit dem Freispruche deS Angeklagten Gamper, der sich seit 29. Juli d. I. in Untersuchungshast

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