Lelephonruf Nr. 33. Mit Amtsblatt und \j> ^ qj Unterhaltungsbeilage. kzalbwochenschrift für Stadt und Land. XXXXIII. Jahrgang 1913. Kufftetn, Samstag, 29. November. Wezrrgs-Dreife: In Kufstein ganzjährig ab geholt K 7—, halbjährig K 3 50. viertel- jährig L I 80. Mit Post oder Boten zugestellt sowie in auswärtigen Abholstellen ganzjährig K 8'—, halbjährig K 4 —, vierteljährig K 2 —. Für Bayern ganzjährig 8 Mk., halbjährig 4 Mk., vierteljährig 2 Mk. Blatt 06 Wirksames Anküridigrrngs - Wiatt
zufolge starker Verbreitung. Anzeigenpreis: die kleine dreispaltige Zeile oder deren Raum 12 d; bei Wiederholungen Preisnachlaß. Anzeigen werden in Abholstellen und Ankündigungsämtern entgegengeuommen. Erscheinungstage: Jeden Mittwoch und Sanistag. vir voppelbelteuerungen in Oclterreicb und Bayern. Unterm 3. Juli 1913 wurde in München zwischen Oesterreich und Bayern mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ein Staatsvertrag abgeschlossen, der für manchen Steuerzahler von einschneidender Bedeutung
ist. Ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen wird der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur in dem Staate besteuert, in besten Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebs stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter halten wird. Werden Betriebsstätten desselben gewerb lichen Unternehmens in Oesterreich und Bayern unter halten, so werden sie mit direkten Staatssteuern
in jedem Staate nur nach Maßgabe des dort stattfinden- den Betriebes herangezogen. Beamte, Angestellte, Bedienstete oder andere Per sonen, welche aus einer Staats-, Krön-, Hof-, Landes oder Kreiskaffe Besoldungen, Pensionen und Warte gelder beziehen, dürfen bezüglich dieses Einkommens nur in demjenigen Staate besteuert werden, aus dem sie ihre Bezüge erhalten. Soferne die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im Abzugswege zu er folgen hat, kommt dieselbe uneingeschränkt zur Aus übung. Die in Bayern
wird — ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden ist. Bei Holzhändlern, welche in Bayern und in Oester reich Betriebsstätten haben, wird derjenige Teil des Betriebes, welcher in dem Exporte des unter Verwen dung der in dem einen Staate gelegenen Betriebs stätte angekauften Holzes in den anderen Staat besteht, den beiderseitigen Betriebsstätten nur je zur Hälfte an gerechnet. Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung des Holzes