; 5. die Ucbertragung behufs Zusammenlegung land wirtschaftlicher Grundstücke und behufs Vereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und Arrondierung von Waldgrenzen durch Tausch von land- und forstwirt schaftlichen Grundstücken und infolge von Teilung ge meinschaftlicher Grundstücke, soferne diese Uebertragungen die Befreiung von den staatlichen Vcrmögensübertragungs- gebühren im Sinne der Gesetze vom 7. Juni 1883, R.-G -Bl. Nr. 92, 93 und 94 und vom 21. April 1909, R.-G.-Bl. Nr. 131, genießen
, welche ohne berufsmäßige Landwirte zu sein, in ihrer Wirtschaft Haustiere halten und diese in vereinzelten Fällen, sei es infolge Notstandes oder auch zum Zwecke einer befleren Verwertung des Tieres, schlachten, kann in solchen Fällen von einem unbefugten Gewerbebetriebe schon deshalb nicht die Rede sein, weil diese Schlachtungen nur vereinzelt, also nicht regel mäßig, nicht gewerbemäßig im Sinne des Artikels 4 des Kundm.-Pat. zur Gewerbeordnung erfolgen.