eines eigenen Haushaltes im Sinne des 8 174, ABGB., aus der väterlichen G ewalt getreten, mithin eigen berechtigt geworden ist, und sich sodann durch zehn der Bewerbung vorausgehende Jahre freiwillig und unterbrochen dort aufgehalten hat, ohne während dieser Zeit der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen zu sein. Die bf. Gemeinde N. bekämpft die Gesetzlichkeit die Entscheidung, weil weder die Gründung einer eigenen Haushaltung im Sinne des § 174, ABGB., noch der Zeitpunkt dieser angeblichen Gründung
mit Be willigung des Vaters eine abgesonderte, wirtschaftlich unabhängige Haushaltung führe.. Wenn die Beschwerde vermeint, daß ein ur kundlicher Nachweis der väterlichen Gestattung vorliegen müffe, so stellt sich diese Anschauung als eine irrtümliche dar, weil es sich hier um einen Fall der stillschwei genden Entlastung aus der väterlichen Gewalt im Sinne des Schlußabsatzes des 8 174, ABGB., handelt, während der erste Satz dieser Gesetzesstelle die aus drückliche mit Genehmigung deS Gerichtes eintretende
Beschwerde ficht diese Entscheidung zunächst wegen Gesetzwidrigkeit deshalb an, weil eine bloße Niederlage, in welcher die Ware nur provisorisch, vorübergehend deponiert werde, ehe sie zur Verftachtung auf die Bahn gelangt, nicht als eine BettiebSstätte oder eine Zweig- oder Hilfsanstalt im Sinne des § 37, PersStG-, angesehen werden könne; diese» Gesetz habe keinm nmen Begriff des Wortes „Unternehmung und Betriebsstätte" beabsichtigt uud statuiert. ES bediene sich dieser Ausdrücke
der § 39, GewO., versteht auch unter festen BetrieSstätten nicht notwmdig dasselbe, was der 8 37, PersStG., unter Betriebsstätten versteht, während der 8 46, GemO., von Zweigetabliffemmt» und Nieder lagen spricht, so daß in seiner Anordnung, daß Maga zine und nur zur Aufbewahrung von Waren dienende Lokalitäten weder Zweigetabliffemmts noch Niederlagen sind, eine Ausspruch darüber, was eine BettiebSstätte im allgemeinen und insbesondere im Sinne de» 8 37, PersSt.G., sei, nicht gelegen ist.