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Pagina 5 di 8
Data: 25.04.1908
Descrizione fisica: 8
, daß nach seiner Auffaffung die gedachten Objekte keineswegs als Hütten im Sinne der Gebäudesteuervorschriftrn, son dern als förmliche Gebäude sich darstellen. Das Finanzministerium ist hierbei von der Erwägung aus gegangen, daß als Hütten im Sinne der Gebäudesteuer vorschriften lediglich solche Objette verstanden werden könnten, die weder nach ihrer baulichen Anlage noch auch vermöge ihrer Bestimmung dem Zwecke der Erzielung eines dauernden Zinser trages dienlich sind, denen daher ein Mietwert im Sinne

1906 bezeichnet das Finanz ministerium als unzutreffend: die dort ausgesprochene Behauptung, es handle sich um Buden im bautechni schen Sinne, widerspreche dem Gutachtens des Staats technikers, wonach Bude überhaupt nicht als bautech nischer Ausdruck anzusehen sei, und erscheine nicht ge eignet, die früher entwickelte steuerrechtliche Anschauung zu widerlegen; die Begründung des Gutachtens mit dem Hinweis darauf, daß die Objekte vermöge chrer Bauart Verkaufszwecken dienen, sei gleichfalls

, ob die sogenannten P . . .-Buden unter den Begriff der „Buden" im Sinne des 8 23 der Instruktion subsu miert werden können oder nicht. In dieser Richtung ist aber nunmehr folgendes zu konstatieren: Das Gut achten des Stadtmagistrates Meran vom 20. August 1906 kann von der Beschwerde nicht mit Recht zur Begründung der gegenteiligen Meinung herangezogen werden; denn wenn dieses Gutachten die Bauten als „Buden im bautechnischen Sinne" erklärt, ohne sich auf die Bauart der Buden einzulaffen, so ist zu bemerken

Gutachten der Baubezirksleitung abermals, daß man es beiden P.. .-Buden mit einem Riegel bau zu tun haben, der mit Ausnahme des rückwärti gen nördlichen Teiles, wo der Bau überhängend ist und daher von hölzernen Streben getragen wird, auf gemauertem Fundamente aufruht; im ge wöhnlichen Sinne versteht man unter einer Bude ein aus leichtem Material hergestellteS Bauobjekt, das, wenn sich die Notwendigkeit hierfür ergeben sollte, ohne besondere Schwierigkeiten, ohne Kosten und Zeitverlust abgetragen

Sprachgebrauche die P . . .-Buden nicht als Buden im wahren Sinne des Wortes bezeichnet werden können, weil in diesem Sinne unter Bude nur ein ganz leicht aufgeführtes, jeder Stabilität ent behrendes, leicht und ohne Verletzung der Substanz übertragbares Gebäude verstanden werden kann (bei Sanders: „Leichtes Bretterge bäude, wie zumal auf Märkten usw. Verkäufer und die, welche dem Publikum allerlei Sehenswürdigkeiten

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Pagina 6 di 8
Data: 17.04.1909
Descrizione fisica: 8
der Steuerbehörde aufrecht und be riefen sich insbesondere darauf, daß durch die Lieferung der Nachweisung eine Verletzung des Gewerbegeheimnisses im Sinne des § 269, Abs. 2, PersStG., nicht ein- tritt. In der Beschwerde wird zunächst betont, daß die Gemeinde in Handhabung der Lebensmittel- und Ge sundheitspolizei das zur Schlachtung gelangende Vieh aufzeichne, und daß sie aus Anlaß der Einhebung städtischer Getränkeumlagen die zum Ausschanke ge langenden geistigen Getränke in Evidenz halte, daß demnach

dieses Gerichts hofes vom 3. Mai 1905, Z. 4904, BudwA. Nr. 3512, entschiedenen, von der bf. Gemeinde berufenen Rechtsstreite) um eine allgemeine Verlautbarung der in Frage stehenden Daten handelt, daß vielmehr die Steuerbehörde nur die Mitteilung dieser Daten an die Bezirkshauptmannschaft selbst verlangt hat, damit diese Daten sodann für Zwecke der Besteuerung im Sinne des Personalsteuergesetzes verwendet werden. Es hat aber dieser Gerichtshof schon wiederholt, insbesondere in seinen Erkenntnissen

des Personalsteuergesetzes von dem be treffenden steuerpflichtigen Gewerbetrei benden selbst für Besteuerungszwecke zu verlangen berechtigt ist. Ein Gewerbe gehei mnrs im Sinne des § 269, PersStG., kann nur in Ansehung solcher Tatumstände angenommen werden, die die Finanzverwaltung nicht schon kraft des Gesetzes von den betreffenden Steuerpflichtigen in Er fahrung bringen muß und kann. Der VGH. mußte auch im vorliegenden Falle an dieser Auffassung des Begriffes des Gewerbe- und Geschäftsgeheimnisses festhalten, konnte

also nicht die Anschauung der Beschwerde teilen, daß die Gemeinde durch die Mitteilung der Mengen der von den Fleischern in der Gemeinde geschlachteten Viehstücke und der in den Gastgewerben in der Gemeinde ausgeschenkten Mengen an geistigen Getränken an die Steuerbehörde sich eine Verletzung der Gewerbegeheimnisse zu Schulden kommen ließe. Aber auch der andere in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, es sei im Sinne des 8 270, Pers. StG., unzulässig, nicht etwa nur Auskünfte über den einen oder andern speziellen

keiner Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Hadernsammeln gegen Eintausch von Geschirr und von alten Kleidern. Aus Anlaß einer Anfrage, ob das Hadernsammeln gegen Eintausch von Geschirr, Küchen geschirr und alten Kleidern im Sinne des HME. vom 23. Dezember 1881, Z. 2049, gestattet ist, hat die n.-ö. Statthalterei im Einvernehmen mit der nieder österreichischen Handels- und Gewerbekammer eröffnet, daß den Hadernsammlern ihr Geschäftsbetrieb auch gegen Eintausch von Geschirr gestattet

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Pagina 7 di 8
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 8
, weil n i ch t d a s ganze Gebäude zur B e qua r tie run g ge widmet war. — In der Beschwerde wird diese Entscheidung vor allem insofern bekämpft, als für die Zeit vom 1. Oktober 1906 angefangen der damals dem Militärärar überlassene Mitteltrakt und ein Sei tenflügel des Hauses als nicht steuerfrei erklärt wurden. Es wird in der Beschwerde ausgeführt, daß ungeachtet der Vermietung des anderen Flügels des Gebäudes an Privatpersonen für denjenigen Teil des Hauses Nr. 45, der schon vom 1. Oktober 1906 an im Sinne

der Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes auf Gruud bleibender Widmung für Bequartierungszwecke vom Militär benutzt wurde, die Steuerfreiheit zu gewähren war. Der VGH. fand die Beschwerde begründet. Kraft des § 18, EinquartierungsG. vom 11. Juni 1879, RGBl. Nr. 93, sind die Gebäude, die von einer Ge meinde gegen Bezug der im Sinne des Einqüartie- rungsgesetzes entfallenden Vergütung für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmet werden, für die Dauer dieser Widmung von der Gebäudesteuer befreit

gewidmet wird, nicht für das ganze Gebäude die Steuerbefreiung in Anspruch genommeu werden kann. Allein dem Ansprüche auf Befreiung des der Bequartierung gewidmeten Gebäude teiles steht keine gesetzliche Bestimmung entgegen. Es muß vielmehr der 8 18, EinquartierungsG., dahin verstanden werden, daß die teilweise für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmeten Gebäude in Anseh ung des bezüglichen Teiles von der Gebäudesteuer frei zulassen sind. Die im Sinne des Einquartierungsge setzes entfallende

Vergütung für derlei beigestellte Ubi- kationen wird eben unter, der Voraussetzung der Ge- bäud st 'uersreiheit geleistet. Für diese Vergütung (8 30 und 31, EinquartierungsG., in der Fassung des Ge setzes vom 25. Juni 1895, RGBl. Nr. 100) ist es an und für sich nicht von Bedeutung, ob die bleibend gewidmeten Baulichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Gebäudesteuer, insbesondere, im Sinne des § 19 der Instruktion zur Erhebung der Hauszinserträg nisse (HKzD. vom 26. Juni 1820, PGS.> Bd. 47, Beilage

6) als selbständiges Gebäude anzusehen ist. Mit der Wechselbeziehung, die im Sinne der 8§ 18, 30 und 31, EinquartierungsG., zwischen der gesetz lichen Vergütung für bleibend bergestellte Ubikationen und der Gebäudesteuerfreiheit für die Dauer dieser Widmung besteht, wäre es nicht zu vereinigen, wenn für die der Militärverwaltung gegen Bezug der gesetz lichen Vergütung bleibend gewidmeten Baulichkeiten nachher die Gebäudesteuer gefordert würde. Die vorstehende Auslegung des § 18, Einquar tierungsG., steht übrigens

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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1911
Descrizione fisica: 8
S chadenersatzes von 200 Kronen. Er führte zur Begründung dieses Anspruches aus, daß R. als Inkas sant Handlungsgehilfe im Sinne des Gesetzes sei, so mit eine kürzere als einmonatliche Kündigung unzu lässig und wenn auch vereinbart, ungiltig ist. Das Bezirksgericht entschied aber nicht im Sinne des Hand lungsgehilfengesetzes, sondern nach 8 77 der Gewerbe ordnung und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil brachte Dr. Freundlich die Berufungsklage an das Handelsgericht, welches entschied

, muß daher im Sinne des H.-G.-G. auch bei anderen Unter nehmungen und Anstalten, welche sich nicht mit Waren umsatz beschäftigen, als kaufmännische Tätigkeit gelten. Wenn daher die Tätigkeit des gewöhnlichen Kaffiers beim Warenhandel als kaufmännischer Dienst gilt, so muß die Tätigkeit eines Inkassanten umsomehr als eine solche angesehen werden. Sie steht sogar noch auf einer höheren Stufe, weil sie mehr Routine erfordert. Der Kläger verrichtet daher als Jnkaffant kaufmännische Dienste

im hergebrachten Sinne des Wortes, ist als Handlungsgehilfe anzusehen und sindet das Handlungs gehilfengesetz nach Artikel III, § 20 Anwendung. Die geklagte „Universale" hat aber dem Handelsgerichte nicht glauben wollen, daß ihr Inkassant Handlungsgehilfe nach dem Gesetze ist und ließ sich die Mühe nicht verdrießen, beim obersten Gerichtshöfe den Revisions rekurs zu unterbreiten. Aber auch das hat nichts ge holfen und am 7. März l. I. hatte diese höchste Instanz den Beschluß gefaßt, daß dem Revisionsrekurs

nicht Folge gegeben werde. Das Revisionsgericht stimmte dem Berufungsgerichte bei, daß der Kläger als bei der beklagten Firma gegen Provision angestellter Inkassant, deren Handlungsgehilfe im Sinne des § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 16. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 20, gewesen ist, wonach auf das Dienst verhältnis insbesondere auch der § 20 dieses Gesetzes Anwendung zu finden hatte und eine eintägige Kün digungsfrist rechtsgiltig nicht vereinbart werden konnte. Dieses Urteil ist klar und bündig

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Pagina 6 di 8
Data: 12.03.1910
Descrizione fisica: 8
Tivolev Landtag Die Arbeiten rin übertragenen Wirkungs kreis. In der Sitzung des Tiroler Landtages vom 3. Februar stellte der Gemeindeausschuß betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die Arbeiten im übertragenen Wirkungskreis den Antrag: Der Landes ausschuß wird beauftragt, sich mit den Landesaus- schüffen der anderen Kronländer zur Erzielung eines gemeinsamen Vorgehens in dem Sinne ins Einver nehmen zu setzen, daß die Regierung veranlaßt werde, im gesetzlichen Wege die Entschädigung

der Gememden für die Arbeiten im übertragenen Wirkungsweise aus Staatsmitteln festzusetzen. Die Gemeinden darüber zu belehren, welche Arbeiten im übertragenen Wir kungskreise sie zu leisten verpflichtet sind insbesondere in Steuersachen. — Der Antrag wurde angenommen. Genreiirdervahlordiitrirg. Erkenntnis der Berwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner I9O9, Z 10 758 ex 1908. Unter dem im Sinne des Art 4, StGG., Nr. 142, das Wahlrecht in Tirol begründenden „wohnen" ist auch zu verstehen, die häusliche

Niederlassung an einem Orte in der durch das ständige Halten einer eingerichteten Wohnung im eigenen Hause erwiesenen Absicht, daselbst mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in unterbrochenen Zeiträumen, Aufenthalt zu nehmen In diesem Sinne kann eine Person auch mehrere Wohnsitze haben. In der Sache wendeten sich Giovanni Tonezzer und Genossen in Villazzano wegen einer Ent scheidung der Bezirkshauptmannschaft Trient, puncto Gemeindewahl an den Verwaltungsgerichtshof. Ihre Beschwerde wurde

aber als unbegründet ab gewiesen. Entscheidungsgründe. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1908, Z. 14.561, hat die Bezirks hauptmannschaft Trient der Berufung des Johann Tonezzer und Genossen gegen die mit Beschluß der Reklamationskommission in Villazzano vom 26. März 1908 verweigerte Löschung von 17 Personen aus den Wählerlisten für die Wahl der Gemeinde-Ver tretung in Villazzano keine Folge gegeben, weil diesen Personen, wenn sie auch die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes im Sinne des § 7, Gem.-O., nicht besitzen

ein, daß alle die bezeichneten siebzehn Personen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Stadt Trient haben und daß deren blos zeitweiliger Aufenthalt während des Sommers in Villazzano als „wohnen" im Sinne des zit. Artikel 4 nicht bezeichnet werden könne, dieser letztere Begriff vielmehr dahin auf- zufaffen sei. daß blos derjenige in einer Gemeinde wohne, welcher sich dauernd und ständig darin aufhalte. Der VGH. ist bei seiner Entscheidung von fol genden Erwägungen ausgegangen: Es ist unbe stritten und steht aktenmäßig fest

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Pagina 7 di 8
Data: 09.05.1908
Descrizione fisica: 8
eines eigenen Haushaltes im Sinne des 8 174, ABGB., aus der väterlichen G ewalt getreten, mithin eigen berechtigt geworden ist, und sich sodann durch zehn der Bewerbung vorausgehende Jahre freiwillig und unterbrochen dort aufgehalten hat, ohne während dieser Zeit der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen zu sein. Die bf. Gemeinde N. bekämpft die Gesetzlichkeit die Entscheidung, weil weder die Gründung einer eigenen Haushaltung im Sinne des § 174, ABGB., noch der Zeitpunkt dieser angeblichen Gründung

mit Be willigung des Vaters eine abgesonderte, wirtschaftlich unabhängige Haushaltung führe.. Wenn die Beschwerde vermeint, daß ein ur kundlicher Nachweis der väterlichen Gestattung vorliegen müffe, so stellt sich diese Anschauung als eine irrtümliche dar, weil es sich hier um einen Fall der stillschwei genden Entlastung aus der väterlichen Gewalt im Sinne des Schlußabsatzes des 8 174, ABGB., handelt, während der erste Satz dieser Gesetzesstelle die aus drückliche mit Genehmigung deS Gerichtes eintretende

Beschwerde ficht diese Entscheidung zunächst wegen Gesetzwidrigkeit deshalb an, weil eine bloße Niederlage, in welcher die Ware nur provisorisch, vorübergehend deponiert werde, ehe sie zur Verftachtung auf die Bahn gelangt, nicht als eine BettiebSstätte oder eine Zweig- oder Hilfsanstalt im Sinne des § 37, PersStG-, angesehen werden könne; diese» Gesetz habe keinm nmen Begriff des Wortes „Unternehmung und Betriebsstätte" beabsichtigt uud statuiert. ES bediene sich dieser Ausdrücke

der § 39, GewO., versteht auch unter festen BetrieSstätten nicht notwmdig dasselbe, was der 8 37, PersStG., unter Betriebsstätten versteht, während der 8 46, GemO., von Zweigetabliffemmt» und Nieder lagen spricht, so daß in seiner Anordnung, daß Maga zine und nur zur Aufbewahrung von Waren dienende Lokalitäten weder Zweigetabliffemmts noch Niederlagen sind, eine Ausspruch darüber, was eine BettiebSstätte im allgemeinen und insbesondere im Sinne de» 8 37, PersSt.G., sei, nicht gelegen ist.

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Pagina 3 di 8
Data: 27.11.1909
Descrizione fisica: 8
sei. S» ist mithin zu erwägm, ob der an- Kemeldetm Beschäftigung der Charakter eines Gewerbes pfamme, und im bejahenden Falle, ob der Betrieb im Sinne der Anmeldung nach dem Gesetze als freies Gewttbe behandelt werden könnte; cS ist unter anderem dir Rechtsfähigkeit de» Anmelders, bezw. der Gesellschaft und du» Nichtvorhandensein von Ausschließungsgründen, eventuell auch hinsichtlich des namhaft gemachten GeMftsführer» sicherzustellen; es ist die Eignung der Betriebsstätte für einen fabriksmähigm

Betrieb zu kon« statierm, eventuell find die Bedingungen für einen solchm Betrieb im Sinne der Vorschriften dieses Ge werbe» zu fixieren. Ergibt sich hiebei kein Anstand, so ist der Gewerbeschein au-zufertigen, andernfalls aber ist der Beginn oder die Fortsetzung de- Betriebes bl» zur Behebung des Anstande- zu untersagen. Damit ist die anläßlich der Anmeldung der Grwerbebehörde nach dem Gesetze obliegende Tätigkeit beendet. Stellt e» sich dann nach erfolgter Aufnahme des Betriebe» Heraul

, daß da» Gewerbe nicht anmel dung-gemäß. also nicht fabriksmäßig ge führt wird, so ist e» Pflicht der Gewerbeaufsichtsbehörde, gegen da» Unternehmen strafweise, eventuell sogar mit Entziehung des Gewerbescheines vorzugehen. Ergeben sich hiebei Zweifel über den Charakter der tatsächlichen Betriebsführung, so ist vorerst noch die Entscheidung der Landesstelle im Sinne des § 1, Ab satz 8, der Gewerbeordnung anzurufen. Hat aber die Gewerbebehörde schon vor der Auf nahme des Betriebes Grund zur Annahme

, daß der Betrieb nicht anmeldungsgemäß, also nicht fabriksmäßig geführt werden dürfte, so kann sie allenfalls den Unter nehmer auf diese Divergenz zwischen Anmeldung und voraussichtlicher Ausübung aufmexfjam machen. Die Anrufung der Landesstellc im Sinne des § l, Absatz 6, der Gewerbeordnung zur Entscheidung, eventuell die Bestrafung unter Zuhilfenahme der im § 152 der Gewerbeordnung vorgesehenen Zwangsmittel kann jedoch immer erst nach tatsächlicher anmel dungswidriger Betriebsaufnahme erfolgen

. Aus den dargelegten Gründen darf anläßlich der Ueberprüfung der Anmeldung eines fabrikSnläßigen Betriebes, also anläßlich der Entscheidung über die Frage der Betriebszulässigkeit für die Untersagung des angemeldeten Gewerbebetriebes immer nur da« Ob walten eines gesetzlichen Hindernisses im Sinne des §13 der Gewerbeordnung herangezogcn werden, die Abweisung der Anmeldung kann aber niemals mit der voraussichtlich nicht entsprechenden Bctricbssührung be gründet werden". Vie neue wiener Bauordnung. Zwölf Jahre

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Pagina 4 di 8
Data: 13.08.1910
Descrizione fisica: 8
daher untersucht werden, ob dieselben etwa nach den früheren Vorschriften doch berechtigt sind, auch diese Arbeiten durch ihre eigenen Leute ausführen zu lassen. Eine Entscheidung des Lerwaltungsgerichtshofes vorn 7. Juli 1905, Z. 7767, löst uns diese Frage in einem für die Profcssionistengewerbe günstigen Sinne indem sie ausspricht, daß auch sogenannte alte Baumeister solche Arbeiten nach Vollendung des Rohbaues nicht mehr selbst ausführerr dürfen. Die Gründe dieser für die Baugewerbe wichtigen

Entscheidung sind nach dem „Amtsblatt für Handels- und Gewcrbcverwaltung" folgende: Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbebe rechtigung eines Baumeisters, welchem bereits am 26 Jänner 1889 die Konzession zum Betriebe des Bau- mcistergeweröcs erteilt worden ist, erscheint nicht das Gesetz vom 26. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, maßgebend; dieser Bcrechtigungßumfang ist vielmehr im Sinne des Schlußsatzes des § 15 dieses Gesetzes aus den vordem bestandenen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen

Erzeugnis des Bau- meistrrgewerbcs ist aber nicht das eingerichtete Gebäude, sondern nur das Gebäude selbst und an sich. Das Erzeugnis des Baumeisters ist im Sinne des 8 37 (Gewerbeordnung) vollendet, wenn die eigentlichen Baugewerbe (vergleiche § 23 der Ge werbeordnung vvm Jahre 185 9) ihre Arbeit getan haben. Bis zu diesem Zeitpunkte, das ist bis zur Vollendung des Baues, kann sohin der Bau meister, welchem die Konzeffion zum Betriebe des Bau meistergewerbes vor der Wirksamkeit des Gesetzes vorn

26. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, crtc'lt worden ist, allerdings auch Arbeiten anderer Ge werbe vornehmen laffm und sich hiezu H'lfsarbeiter dieser Gewerbe halten, allein nur insoweit, als diese Arbeiten zur Herstellung des Baues nötig sind. (In dieser Beziehung ist sein Berechtigungsurnsang größer als jener der auf Grund des letztzitierten Gesetzes konzessionierten Baumeister, welche sich im Sinne des 8 2, Absatz 3 dieses Gesetzes ausnahmslos der zu den betreffenden Arbeiten berechtigten

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Pagina 4 di 8
Data: 22.01.1910
Descrizione fisica: 8
fugten Schanker bietet, kommen also dem unbcfug^MStellen, wo es den Ausschank oder Kleinverschleiß, ten nicht zu statten. Mbezw. der mit dem Ausschanke oder Kleinverschleiße be- Der Verwaltungsgcrichtshof ging hiebei von fol-^Maßten Gewerbe erwähnt, das legitime Gewerbe im genden Erwägungen aus: ^Sinne hat und mangels jeder auf bloß tatsächliche Das Qualifikationserkenntnis hat lediglich festzu- stellen, ob der Ausschank gebrannter geistiger Getränke

des Inhaltes dieser Gewerbe gerichteten Beifügung auch notwendig im Sinne haben muß. Ent spricht es aber dem Wortlaute — von dem ja, da es mit keiner sonstigen Bestimmung des Gesetzes im Widerspruch steht und der Absicht des Gesetzgebers durchaus entspricht, gewiß nicht abzugehen ist — daß der Konzessionszwang, weil er für jeden gewerbsmäßigen Ausschank und gewerbsmäßigen Kleinverschleiß ohne Unterschied der Beschränkung statuiert ist, auch für den bei den Gewerben des 8 5, Absatz 2 nebenbei be triebenen

Ausschank und Kleinverschleiß gefordert werden muß, so folgt aus der Bestimmung, daß der mindere Satz des § 11, IV. nur für die im 8 5, Absatz 2, aufgeführten Gewerbe normiert ist, daß unter diesen Gewerben nur die befugten, also wo dies mit Rücksicht auf die Art des Gewerbes gesetzlich bestimmt ist, die konsensmäßig betriebenen Gewerbe zu verstehen sind, und zwar in dem Sinne, daß auch der in denselben betriebene Ausschank gebrannter geistiger Getränke durch eine Konzession gedeckt sein muß

gebrannter geistiger Getränke Anwendung zu finden hat. Da nun die Fällung des Qualisikationserkenntnisses im Sinne des 8 13 ihren Zweck einzig in der Fest stellung des für den Eintritt des minderen Abgabc- satzes des § 11, IV. relevanten Tatbestandes hat, so

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Pagina 5 di 8
Data: 06.07.1912
Descrizione fisica: 8
in einer von der Aufenthaltsgemeinde verschiedenen Gemeinde und die jeweils nur tagsüber in dieser Gemeinde wäh rende Beschäftigung begründet nicht einen Aufent halt in dieser Gemeinde im Sinne der Heimat gesetznovelle. Die Gemeinde Pergine ca. Statthaltecei in Innsbruck, puncto Heimatrecht des Valentin Partacini. „Die Beschwerde wird als unbegründet zurück- ge w iesen." Entscheidungsgründe. Die von der Ge meinde Pergine bekämpfte Entscheidung, welche aus spricht, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den nach Tenna

die Kon zession zur Ausübung des Wirtsgewerbes in Pergine inne hatte. Der BGH. fand zunächst eine Ergänzung des Ver fahrens im Sinne der Beschwerde überflüssig, da den nach Anschauung der Beschwerdeführerin nicht genügend erhobenen Nebenumständen für die hier einzig und allein maßgebende Tatsache des faktischen Aufent haltes des Partacini in Pergine keine Bedeutung zu kommt. In meritorischer Hinsicht hat der Gerichtshof fol gendes erwogen: Ein Aufenthalt im Sinne der Heimatrechtnovelle ex 1896

geschaffen hat, wo seine Kunden zu»erlässig mit ihm in ge schäftliche Verbindung treten können. Insofern bildet die Betriebsflelle den für die Außenwelt erkennbaren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Gewerbetrei benden. Verschieden von der Geschäftsstelle ist aber, wie schon gezeigt, die Wohnung, das heißt jener Ort, an welchem er sich häuslich niedergelaffen hat; nur dieser letztere Ort kann als Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne der Heimatgesetznovelle ex 1896 angesehen werden. Nachdem

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Pagina 4 di 8
Data: 14.03.1908
Descrizione fisica: 8
. Die k. k. Bezirkshauptmannfchaft in L., an welche die Gemeinde L. sich wandte, entschied, daß sie wegen Inkompetenz nichts verfügen könne, und ver wies die Gemeinde auf den Zivilrechtsweg. Diese Ent scheidung wurde damit begründet, daß es sich im vor- ligenden Kalle nicht um Kosten handelt, die die Ge meinde im Sinne des § 28 des Gesetzes vom 3. De zember 1863, R.-G.-Bl. Nr. 105, unmittelbar für die Bedürfnisse der Marianne Z. bestritten hätte; vielmehr habe die Gemeinde den Betrag von 103 Kronen ohne gesetzliche Verpflichtung, sozusagen

als Geschäftsführerin ohne Auftrag, der Gemeinde L. gezahlt. Da aber diese politische Behörde im Sinne des § 39 Heimatsgesetz bloß zur Entscheidung von in den §§ 28 und 29 Heimatsgesetz erwähnten Forderungsansprüchen berechtigt erscheine und andersartige Forderungen vor das Forum des Zivilgerichtes gehören, war die Gemeinde mit ihrer Forderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auf Grund dieser Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, brachte die Gemeinde vor dem k. k. Bezirksgerichte L. gegen die Gemeinde

Verhältnisse der einen Gemeinde zur anderen begründet sei, weshalb im Sinne der §§ 43 und 44 Heimats gesetz lediglich die politischen Behörden zur Entscheidung berufen seien. Die Nevisionsbeschwerde wurde wegen eines Formgebrechens vom k. k. Obersten Gerichtshöfe zurückgewiesen, hierauf rief die Gemeinde unter Be rufung auf die nunmehr rechtskräftige gerichtliche Ent scheidung nochmals die k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung in dieser Angelegenheit an; allein diese Behörde erklärte, in der Sache

des öffentlichen oder des Zivilrechtes abgeleitet wird. Sollte sich nun aus der Streitverhandlung er geben, daß die klagende Gemeinde L. den eingeklagten Aufwand lediglich im Sinne des 8 1042 a. b. G.-B. bestritten hat, so sind auch in diesem Falle nur die politischen Behörden und nicht die Gerichte zur Ent scheidung über den Ersatzanspruch berufen. (Erk. des k. k. Reichsgerichtes vom 17. Okt. 1907, Z. 510.) Zur Bauordnung. Auf Grund des § 52, letzter Absatz, BauO. für die gefürstete Grafschaft Tirol

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Pagina 8 di 8
Data: 01.05.1909
Descrizione fisica: 8
eine erhebliche Entlastung der Reichs straße, somit auch eine bedeutende Verminderung der zu verführenden Schotterinengen zu erwarten sei. Mit Rücksicht auf diese Sachlage war der Verwaltungs- gcrichtshof nicht in der Lage, auf den nicht im Sinne des § 18, VerwaltungsG -G., bestimmt bczcichneten, sondern nur ganz allgemein angedcuteten Beschwerde punkt näher einzugehen. Es mußten somit beide Be schwerden als unbegründet abgewiesen werden Die St.rrerbshörde und die Lrziehrriigs- kosten für ftn-ierende Söhne

zu der Rcchtsanschauung, daß die Ueberbringung minder jähriger Kinder in Instituten zum Zwecke der Erziehung die Haushaltungsangehörigkeit nicht aufhebt, daß daher die zur Erziehung der minderjährigen Kinder aufgewen deten Beträge, von wem immer und unter welchem Titel sie aufgewendet wurden, jedenfalls bem gemein samen Haushalte zugefloffen, somit nach § 157 des Personaleinkommensteuergesetzes dem Einkommen der Beschwerdeführerin als Haushaltungsvorstand hinzuzu rechnen sind. Denn selbst wenn im Sinne

oder steht mir das Recht zu, cs verweigern zu können. Wenn ich cs annchmen m u ß, kann ich selbst Lohn verlangen, oder steht das Recht der Bestimmungen hierüber der Gemeinde zu? Antwort: 1. Wenn ein Gemcindekassier als G c- meind ebeamter oder Bediensteter im Sinne der 88 31 und 50 Gem.-Ordnung bestellt ist, dann hat er alle jene Geschäfte zu verrichten, welche nach dem Dien st vertrage oder den sonst mit dem Kassier von dem Gemeindevorsteher auf Grund von Gemeinde beschlüssen getroffenen Vereinbarungen

ihm zu verrichten aufgetragen wurden. 2. Ist aber ein Gemeindekassier nur im Sinne des 8 51 Gem.-Ordnung als „St eu ertrcibcr" vom Gemcindeausschuß bestellt, dann richtet sich seine Tätig keit nur nach dem Beschlüsse des Gcmcindeausschusses, welcher ihn für bestimmte genau b e z e i ch n e t e Geschäfte in der Gemeinde bestellt hat. Die Kassiergeschäfte für eine neu errichtete Ge meindewasserleitung (Einhebung der Brunnenzinse etz.) wird ein Gemeindekassier, der als Gemcindebcamter an gestellt wurde allerdings

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Pagina 4 di 8
Data: 16.07.1910
Descrizione fisica: 8
.Xt.oler Gk«eiude-Blatt" Nr 12 Bette 92 heit nicht statuiert hat und infolgedessen eine autori tative Norm über die Dauer derselben fehlt, so kann doch die Bescholtenheit im Sinne der Gemeindeordnung dem Ausgewiescnen nicht als ein unauslöschliches Kainszeichen aufgedrückt sein. Wenn nach der Aus legung der Judikatur jener als bescholten gilt, der vom öffentlichen Tadel nicht fern ist, so ist es doch ganz gut denkbar, daß dieses Urteil der Öffentlichkeit nicht unabänderlich ist, viel.nehr muß

angeno --men werden, daß die von ihrer Umgebung verurteilte Person wieder die allgemeine Achtung erlangt, wenn sic durch längere Zeit einen ordentlichen Lebenswandel führt (V.-G.-H. vom II. April 1902, Z. 3341, vom 11.Juni 1902, Z. 5212 und 5246, dann vom 14. Juni 1902, Z. 5356.) (Im Sinne der Gemeindegesetzgebung wird die Gemeinde dann befugt sein, mit ba Ausweisung eines Auswärtigen vorzugchen, wenn dieser sich einer solchen Handlung schuldig gemacht hat, welches das Strafgesetz verpönt

mit einer fünftägigen Arreststrafe für sich nicht ausreichen würde, um die Bescholtenheit des Aus- gewicsenen im Sinne des § 9 der. Gemeindeordnung zu begründen) Wenn zwei im Konkubinate lebende Personen eine Ehe schließen, so ist der Vorwurf der Bescholtenheit bezüglich ihres weiteren Lebenswandels nicht mehr be gründet und ihr früheres unerlaubtes Verhältnis kann sehr bald in Vergeffenheit geraten. Dasselbe gilt auch von jedem anderen bescholtenen Verhalten und es wäre ungerecht, die durch ein schweres Verbrechen

der Strafe normieren, gehören spezifisch dem Gebiete des Straf rechtes an und besitzen eine spezifische, die Erweiterung oder analoge Anwendung auf Fällen der vorliegenden Art nicht zulaffende Bedeutung. Die Ausweisung aus dem Gemeindegebiete im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindegesetze (Artikel 3 des Ge setzes vom 5. März 1862, R.-G.-Bl. Nr. 18) ist keine ex lege mit einer gerichtlichen Verurteilung verbundene Folge und dieselbe setzt eine solche Verurteilung nicht notwendig voraus

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Pagina 7 di 8
Data: 21.09.1912
Descrizione fisica: 8
„Sie angefochtene En tscheidung wird als ge setzlich nicht begründet aufgehoben." Entscheidungsgründe. Das Koburg'sche Jagdgebiete im Karwendeltale ist sowohl durch die Kar- wendeltalstraße, als auch durch eine Reihe von Berg wegen und Fußsteigen, die durch das Jnnrainer Eigen jagdgebiet führen, zugänglich. Die Straße, dann der sogenannte Kalvariensteig (auch Bürzlsteig genannt) und der Lablehnersteig sind öffentliche Verkehrswege im Sinne des Tiroler Straßengesetzes. — Es herrscht nun zwi

durch fremde Jagdgebiete in erster Linie die etwa vorhandene öffent liche Straße zu benützen verpflichtet sind und daß nur in dem Falle, als keine Straße bestünde, der dem gleichen Zweck dienende, die Verbindung oder den Zu gang überhaupt vermittelnde Steig begangen werden darf. Da das Koburg'sche Jagdrevier anstandslos auf der bestehenden Karwendelstraße erreicht werden könne, fehle im Sinne jener Gesetzesstelle die notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Betretens der durch das Jnnrainer

, wurde dem Jagdinhaber und seinen Jägern das Recht der summarischen Exekution gegen solche Tiere verliehen, keineswegs kann aber ein Zusammenhang zwischen die ser Bestimmung und jener des §18 gefunden werden. Der Gerichtshof behob aus diesen Erwägungen die angefochtene Entscheidung als gesetzwidrig, ohne in die von der Beschwerde ebenfalls erörterte, von der Mini- sterialentscheidung nicht beantwortete Frage einzutreten, ob die Bestimmung des § 18 nur auf die im Sinne der Straßengesetze

als öffentlich zu behandelnden Wege und Steige Anwendung findet oder überhaupt auf all gemein begangene, wenn auch im Sinne des Straßen gesetzes nicht öffentliche Wege auszudehnen ist und ob der Benützung einzelner Steige etwa die Bestimmung des 8 60, Z. 7, ForstG. entgegen gestellt werden kann. Die Geineindesekretär-Schrile Dolders. (Unter dem Protektorate Sr. Ex;ellenz des Landeshauptmänner.) Die Gemeindesekretär-Schule an dem mit Oeffent- lichkeitsrecht versehenen Benediktinerkonviktsgymnasium Josefinum

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Pagina 5 di 8
Data: 31.12.1910
Descrizione fisica: 8
die Anmeldung des Tischlergewerbes mangels des vor geschriebenen formellen Befähigungsnachweises nicht zur Kenntnis, während das Hand elsministerium mit der heute angefochtenen Entscheidung dem Gesuche willfahrte und dies damit begründete, daß der Bewerber laut der vorgewiesenen Zeugnisse den Vorbereitungskurs und den ersten bis dritten Jahres kurs der Fachschule für Holzindustrie in Bozen mit Er folg absolviert hat, somit im Sinne des 8 14, Abs. 4 und 5, des zur Zeit der erstatteten Gewerbeanmeldung

für ein handwerksmäßiges Gewerbe eingeräumt, falls die Ge nosienschaft gemäß den Vorschriften der §§ 14, f und 23 a rechtzeitig ein Gutachten erstattet hat und die Entscheidung der Gewerbebehörde nicht im Sinne dieses Gutachtens erfolgt ist (§ 116, a, Ges. vom 5. Febr. 1907). Nun hat allerdings die Bezirkshauptmannschaft im vorliegenden Falle mit Erlaß vom 10. Aug. 1907, Z. 7588, über mündliches Ansuchen der Genosienschaft ihr die Einsichtnahme in die von der Handels- und Gewerbekammer in Bozen erstattete gutächtliche

Aeuße- rung gestattet, also den Vorgang eingehalten, der ihr im Sinne des bald darauf in Wirksamkeit getretenen Gesetzes zur Pflicht gemacht wurde (§ 14, f). Der VGH. konnte aber aus einem solchen Entgegen kommen der Gewerbebehörde noch nicht das Recht auf Einbringung des Rekurses gegen die Entscheidung der Gewerbebehörde ableiten; denn die Ministerialentscheidung vom 1. Oktober 1908, Z. 21.253, womit die erstattete Gewerbeanmeldung unter der Voraussetzung des Zu treffens der sonstigen

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Pagina 4 di 8
Data: 25.04.1908
Descrizione fisica: 8
gebenden Zeit mit der Absicht, den Aufenthalt außer halb dieses Gebietes zu nehmen, nicht verlasien hat. Da im vorliegenden Falle A. B. um Anerkennung des Heimatrechtes in der gegenwärtigen Gemeinde P., da her für ein Gebiet ansucht, welches nicht nur die frühere Gemeinde P., sondern auch die mit P. vereinigte Ge meinde L. umfaßt, muß im Sinne des § 2, H.-G., und in Gemäßheit der obigen Ausführungen als ge nügend angesehen werden, wenn erwiesen ist, daß er in der kritischen zehnjährigen Frist

, daß sich I. K. den be stehenden Vorschriften gemäß bei seinem Abgänge von M. abmeldete, da aus der Erfüllung der polizeilichen Meldepflicht für sich allein noch nicht auf ein Aufgeben des Aufent haltes in M. im Sinne der bezogenen Heimatgesetznovelle geschlossen werden kann. Hausziirssteirer: Unter „Bude" kann nur ein aus leichtem Materiale hcrgestelltes und ohne Verletzung der Substanz über tragbares Gebäude verstanden werden, daher die sogenannten Plant-Buden (Verkaufshütten) in Meran, die auf gemauertem Grunde stehen

des Bestandverhältnisies usw. ange nommen werden müsse, daß sich das Objekt keineswegs als Hütte im Sinne des § 23 der Instruktion zu Er hebung der Hauszinserträgnisie (HKzD. vom 26. Juni 1820, PSG., Bd. 47) sondern als ein förmliches Ge bäude darstelle. Mit seinem den beiden Parteien bekannt ge gebenen Erkenntnisse vom 9. Dezember 1906, Z. 13.308, das auch eine genaue Darstellung des Sach verhaltes enthält, behob der VGH. über Anrufung der Parteien diese Entscheidungen wegen mangelhaften Ver fahrens

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