werde. Innsbruck, am 30. November 1910. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 76 556. Im Hinblicke auf die gemäß dem Gesetze vom 29. März 1869. R.-G.-Bl.- Nr. 67, zu Anfang deS Jahres 1911 nach dem Stande vom 31. Dezember 1910, 12 Uhr nachts stattfindende allgemeine Volks zählung wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach dm §§ 19 und 23 obigen Gesetzes jeder Wohnungsin Haber, bezw. jedes Familienhaupt verpflichtet ist, für die in der Wohnung zu verzeichnenden, männlichen Personen
Abschriften der betreffenden Geburtsscheine besitzen, einen solchen Auszug längstens bis Ende des Jahres zu beschaffen und sich zu diesem Zwecke sofort an das berufene Pfarramt oder Matrikenamt, bei welchem die GeburtSakte eingetragen wurden, zu wenden. Diese Geburtsscheine werden sodann bei der Zählung den mit derselben betrauten Personen zu übergeben, be ziehungsweise insoweit die Zählung mittelst Anzeige zettel stattfindet, den letzteren beizuheften sein. Innsbruck, am 15. November 1910