, Branzoll, Auer, Leifers und Kurtinig ein großer Teil -der Bevöl kerung die italienische Sprache als Umgangs sprache pflegt, aber Lessen ungeachtet die Ge meindebehörden alle Ausfertigungen nur in deutscher Sprache verfallen, weiters, daß Aufschriften, welche Ortfcha ien, Plätze, Straßen bezeichnen, nur in deutscher Sprache verfaßt sind, . -weiters, -daß nach Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März B. L.,J. Nr. 18, die Stadtbehör- den ein -Kontrollrecht über die Gemeinden ha ben, in dem Sinne
, daß -dieselben nicht ihre Be fugnisse überschreiten und nach den Gesetzen handeln, weiters, daß es dem Sinne und dem Buch staben des Reichsstatutes widerspricht, welches in den neuen Provinzen -mit Egt. Dekret vom 26. Oktober 1920, Nr. 1513, veröffentlicht wurde, daß Italiener weniger Rechte als Anders sprachige besäßen, weiters, daß es aus Gründen der öffentlichen Ordnung dringend notwendig ist, Verfügungen zu treffen, damit die Zurücksetzung der Italiener ein Ende habe, wird nach Artikel 2 des kgl. Dekretes vom 32, -Juli 1920