Innsbruck, 1. Oktober 1932. „Der Südtiroler' Folge 19. Seite 8. schulen im Gebiete der Gemeinden und Fraktionen, die, in der vom vorschlagenden Minister gefertigten Beilage A verzeich net sind, zu besetzen und Versetzungsgesuche von Lehrpersonen, die in den Regionalverzeichnissen der Schulverwaltungen ein getragen sind, unabhängig von den Einschränkungen des letzten Absatzes des Art. 141 des Einheitstextes vom 5. Feber 28 Nr. 577 zu erledigen. Die im Sinne dieser Bestimmungen durchgeführten Ver
. 11 des kgl. Dekretes vom 17. März 1930 Nr- 727 bestehen, soweit sie die freien. Posten dieser Schulen, die sich auf Versetzungen im Interesse der Opera nazionale Balilla beziehen, betrifft. Den im Sinne des gegenwärtigen Artikels versetzten Lehr personen sind die im Art. 144, letzter Abs. der Durchführungs verordnung vom 26. April 1928 Nr. 1297 normierten Ent schädigungen zuzubilligen. Art. 2. Der Studienprovveditore von Trient ist ermächtigt, für besondere Notwendigkeiten in den im Art. 1 genannten
Volks schulen im Sinne des Art. 142 des Einheitstextes vom 5. Feber 1928 Nr. 577 betreffend die Volksschullehrer der Gegend, mit Versetzungen aus Dienstes-Rücksichten vorzugthen. Die Anweisung des Dienstortes hat auch, wenn sie während des Schuljahres erfolgte, entgültigen Charakter. Für die nämlichen Schulbedürsnisse ist der Minister für die nationale Erziehung ermächtigt, für die genannten Volks schulen Lehrer aus anderen Bezirken mittels der im Art. 143 des Einheitstextes vorgesehenen Versetzung
zu bestimmen. In den aus Dienstes-Rücksichten im Sinne des vorhergehenden Ab satzes durchgeführten Maßnahmen ist die genaue Angabe her Gründe, die im Art. 142 des Einheitstextes angegeben sind, nicht erforderlich. Gegen diese Vorkehrungen ist nur der außerordentlich^ Rekurs an den König und an die rechtsprechenden Abteilungen des Staatsrates zulässig Art. 3. Wenn Volksßhullehrer, die wenigstens ein Quinquennium un unterbrochener und tatsächlichen Dienstleistung in den im Art. 1 genannten Schulen
und insgesamt zehn Dienstjahre aufweisen, ihre Versetzung in ein« andere Gegend der Venezia Tridentina oder überhaupt in eine andere Gegend fordern, haben dieselbe den Vorzug vor allen anderen Bewerbern in der Wahl tatsächlich freier Posten, die in den Verzeichnissen, welche die Studien^ provveditoren im Ssnne des Art. 333 der Durchführungsverord nung vom 26. August 1928, Nr. 1297, veröffentlichen, angeführt find. Im Sinne des vorhergehenden Absatzes wird der Beginn des Quinquenniums vom Tage