. vor dem Arbeitsamt-,dem Bürger» mei@teramt,dem Gendarmeriepcsten o.ä. einzufinden.Aus diesem Kentin= gent sind die Kräfte zu gewinnen zur Abltsung der gemäss Punkt 1 fort Eingesetzten,die für ihre normale vordringliche Arbeit wieder frei= gegeben werden müssen(Arbeiter von S—Betrieben,soweit sie nicht bis zur Beendigung der Arbeiten entbehrlich sind- z.B.infolge Strom—oder Bohstoffaangels u.ä. -Arbeiter und Angestellte lebenswichtiger Betriebe z.B.Reichsbahn,Pest, 1 —Werk,Straßenbahn,Strassenverwaltung,Bauamt
u.ä.) Die Frei ata n-iiTig der Scf erteingesetzten e rfolgt durch das Arbeitsamt oder durch Bavoi g t*( z.B.Gendarmerie,Bürgermeiste r)auf den Scha= den—Arbeitsstellen*.Freigestellt soll grundsätzlich nur gegen vorherige Ersatzstellung werden hzw.soweit die benötigte Zahl von Hilfskräften gesichtet ist. III. Heranziehung, verantwortliche Führung.Verpflegung,Be Zahlung , 1) Die Heranziehung erfolgt»wenn der Einsatz nicht länger als 3 Ta*= ge dauert,i m Wege der kurzfristigen Netdienst