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Pagina 3 di 16
Data: 15.06.1933
Descrizione fisica: 16
- organisatiou der Verbände der beiden Provinzen auf merksam, welche sich tatsächlich als Haupt für die ver schiedensten Dienste der Genossenschaften jedweder Kate gorie erweisen. Die organisalorische Struktur der genossenschaftlichen Bewegung der beiden Provinzen machten es notwendig, die zwei Provinzialverbände aufrecht zu erhalten. Die selben vereinigen in ihrem Schoße den größten Teil der Genossenschaften und verbürgen dadurch eine Einheitlich keit der genossenschaftlichen Bewegung, wie sich in ande ren

Provinzen nur wenige Beispiele ergeben. Er erklärte dann die Neuordnung der nationalen suseistischen Verbände der Kategorien, und erläuterte insbesonders den Verband der Konsumgenossenschaften, dessen Statuten in diesen Tagen von den bei den ver schiedenen Provinzialkongressen ernannten Delegierten genehmigt werden. Ing. Faleschini sprach den. von den Verbänden in Trento und Bolzano im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni 1903 R. G. Bl. 133 durchgeführten Revisionen seine An erkennung aus. Die Revision

und wird deren Ausdehnung auch auf die neuen Gebiete erfolgen. Wenn, wie wir zugeben müssen, di« Gesetzgebung des Ex-Regrme veraltet ist, so müssen wir doch anerkennen, daß sie einzelne Normen enthält, welche sich nach den Erfahrungen als gut erweisen und deren Aus- rechierhaltung für diese Provinzen praktisch ist. Unter diesen Normen sind zu erwähnen: die Errichtung des Kapitals mit Haftungsquoten — die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung — die Revision ist obligatorisch, die Einfachheit der Gründung

und die Innere Ordnung. Eine der fundamentalsten Fragen, welche ehestens zu lösen ist, wird jene der Benennung fein. Tatsächlich gibt es im Gesetze keinen Anhaltspunkt, daß die Benennung „Consorzio" in den neuen Provinzen und jene von „Coo- perativa" in den alten Provinzen gleichartig wäre, wäh rend es bekannt ist, daß die beiden Begriffe das Gleiche bedeuten. Nachdem er noch warnte, nicht auf Kredit zu verkau fen, oder denselben doch wenigstens auf die allernotwen digste Grenze zu beschränken

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Pagina 2 di 12
Data: 01.04.1933
Descrizione fisica: 12
tung des Genossenschaftswesens sein, es genügt daher nicht, daß nur vereinzelte Gruppen von Teilnehmern er scheinen. sondern soll eine zahlreiche Beteiligung die Auf merksamkeit der Bevölkerung Roms erwecken. Die Gutscheine, welche zur einmaligen Uebernachtung. zur Einnahme von vier Hauptmahlzeiten berechtigen, sind gegen Entrichtung von Lire 65.— beim Revisionsver bande Bolzano erhältlich. Mögen die hochetscher Genossenschaften der Einladung in Massen folgen, wie es die der anderen Provinzen

, possiamo sin d’ora assicurare che esso ha tenuto conto della legge di revisione demandata alle federazioni e crea ta col decreto ex-regime 24 giugno 1903, n. 134, man tenendola in vigore, contemporaneamente alla vigi- Das Gesetz 00 m 8. Juni 1932, Rr. 656, be treffend die Casse Rurali wird nächstens auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Die Neuordnung der Caffè Rurali nach dem Gesetze vom 6. Juni 1932, Nr. 656, hatte dem Wortlaute nach nur aus die aus Grund der Bestimmungen des Handels gesetzes

(Codice di Commercio) errichteten Caffè Rurali Anwendung, also in den neuen Provinzen nur aus jene, die nach dem 1. Juli 1929 und nicht schon vor diesem Datum auf Grund des alten Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, gegründet wurden. Es tauchten jedoch Zweifel auf hinsichtlich des Sinnes des Art. 1 des Gesetzes, welcher folgenden Wortlaut hat: „Den Normen des gegenwärtigen Gesetzes sind die So cietà Cooperative in nome collettivo (Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung) unterworfen

, die hauptsäch lich die Ausübung des Agrarkredites führen“, und aus jenem des Art. 27, welcher verfügt: „Die Gesellschaften, welche, auch wenn sie nicht in der Form der Società Co operative in nome collettivo errichtet sind, den Titel einer Cassa Rurale oder Agrarkaffe führen, müssen diesen Titel innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des gegen wärtigen Gesetzes umändern." Es ist klar, daß man dem Bestehen einer beträcht lichen Anzahl von Caffè Rurali in den neuen Provinzen, mit sehr verschiedener

juridischer Organisation, keine Rechnung getragen hat, weshalb es der Gesetzgeber für notwendig hält, zur Erleichterung Per Durchführung der Neuordnung in den neuen Provinzen, neue Bestimmun gen zu erlassen. Das Land- und Forstwirtschaftsministerium, welchem die Obliegenheiten der Caffè Rural! anvertraut sind, war der Dolmetsch unserer Wünsche und ist gegenwärtig die Erlassung eines Gefetzdekretes im Zuge, infolge dessen, mit entsprechender Anpassung, die zitierte Neuordnung vom 6. Juni 1932, auf unsere

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Pagina 2 di 6
Data: 01.12.1925
Descrizione fisica: 6
anstatt derselben die derzeit in den neuen Provinzen in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen. Me obgenannten Genossenschaften haben in ihren Statuten ausdrücklich Erwähnung zu machen, daß sie nach den Be stimmungen dieses Dekretes geregelt sind. Art. 2. Me gemäß des vor anstehenden Artikels er richteten -Genossenschaften werden beim Handelsgericht regi striert gemäß den in den neuen Provinzen bestehenden Vorschriften; jedoch ist dabei in der Anmerkung zu erwähnen, daß Liese Gesellschaften

nach den im Königreiche besteh enden Gesetzen über die Genossenschaften und Konsortien zur Aus übung ihrer Tätigkeit berechtigt sind. Art. 3. Hinsichtlich der in den neuen Provinzen auf Grund des vorhergehenden Artikels errichteten und in Tätig keit tretenden Genossenschaften finden auch die in nach stehenden Gesetzen enthaltenen Bestimmungen Anwendung: Gesetz 178/1904; 126/1906; 526/1907; 422/1909; kgl. Dekrete 278/1911, 107/1919; 214/1922; 422/1923 und 662/1925. Art. 4. Die Art. 15, 20 (zweiter Absatz

, mit welchem die Bilanz genehmigt würde, zu versehen. Art. 6. Das -Dekret tritt mit 23. Oktober 1925 in Kraft. Die Bestimmungen des ikal. Handelsgesetzes. Me im Art. 1 des Dekretes erwähnten sieben Artikel des ttal. Handelsgesetzes lauten: Der Gründungsakt. Art. 220. Die Genossenschaften müssen mit einem öffent lichen Akt errichtet werden. Dieser Akt muß, außer den Angaben, die nach den in den neuen Provinzen je nach der Art der Gesellschaft in Gültig keit stehenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich

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Pagina 6 di 12
Data: 15.10.1934
Descrizione fisica: 12
Leistungen ieitens der Provinzen und Gemeinden, Kgl. Gesetzdekret vom 18. Oktober 1934, Nr. 1654. Ar t ike l 1. Für die zu einem Zinsfüße von mehr als 4.5 % ausge nommenen Darlehen können die Provinzen und die Ge meinden von der Ermächtigung nach Art. des Kgl. Gesetz dekretes vom 18. September 1934-XII, Nr. 1464, auch in den Fällen Gebrauch machen, wenn die Verträge Jahres-' raten für die Rückzahlung der Darlehen einschließlich der Zinsen und eine Quote zur progressiven Abzahlung des Kapitals festsetzen

. Artikel 2. Wo die Provinzen, die Gemeinden oder andere Kör perschaften, welche Darlehen gegen Sicherstellung durch Delegierungen auf den Steuerzuschlag oder die Konsum steuer ausgenommen haben und die Löschung dieser Sicherstellungspapiere mittels Ersatz durch andere Ver schreibungen zu einem niedereren Zinsfüße oder mittels Rückzahlung des entsprechenden Kapitals zum Nominal beträge anbieten, wird angenommen, falls diejenigen, welche das Recht auf die Löschung der Verschreibungen haben, innerhalb

10 Tagen von der Veröffentlichung des Angebotes der Löschung in der Gazzetta Ufficiale nicht erklären, die Rückzahlung des Kapitals im Nominalbe träge zu verlangen, daß sie den Wechsel der Papiere an nehmen. Die von den obangeführten Körperschaften gemachten Ersparungen fallen zur Gänze zu Gunsten der schuldne- rischen Provinzen und Gemeinden, welche sie-nach den Bestimmungen des folgenden Artikels 4 zu verwenden haben. Auf die zu löschenden Kartelle (Verschreibungen) sind die Bestimmungen der Artikel

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Pagina 5 di 8
Data: 01.07.1925
Descrizione fisica: 8
Bericht über die Tätigkeit des Remflonsverbandes der Raiff eisenvereine und landwirlschafLlichen Genossenschaften in Bozen vom 1. Jänner 1824 bis 31. Dezember 1924, erstattet am 5. Raiffeijentag in Dozen am 24. Juni 1925. Im Geschäftsjahre 1924 Hatto der Revisionsverband nicht nur die gewöhnlichen, immer wiederkehrenden Kanzleiarbei ten zu erledigen, sondern auch wegen der. immer mehr in den. neuen Provinzen in Geltung tretenden italienischen Gesetze noch ganz besondere Arbeiten zu bewältigen

und Be weismittel, bereits gemachte Eingaben, Ausweise usw. in italienischer Sprache übersetzt übergeben und war die be gründete Hoffnung vorhanden, daß die genannten Kassen den Prozeß gegen den Staat gewinnen werden- Da ent schied der oberste Gerichtshof nach Ueberreichung der Klage, daß« die Valutaumwechslung kein'Recht sei, auf welches die Jn'.eressenten der neuen Provinzen einen Anspruch haben, sondern nur ein G n a d e n a k t der Regierung und der Staat könne daher nicht gerichtlich belangt werden, falls

Emission (K 80.000.— in Noten neuer Emis sion wurden überhaupt nicht umgewechselt.) Wenn, die obgenannten Kassen des Hochpustertales g lei ch behandelt würden, wie die übrigen. Kässem der neum .Provinzen, hätten dieselben an 20^> Äffibavitnach- ; zahlüng, 20% Stacitsvergütung und' an Einlöfungsbeträgen für ihre Kronendepots bei österr. Geldanstalten folgende Beträge vom Staate ausbezahlt zu erhalten: Raiffeisenkasse Jnnichen: zusammen L 410.729.92 „ „ Sexten: „ L 281,404.54 „ „ Bierfchach

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Pagina 7 di 12
Data: 15.10.1934
Descrizione fisica: 12
, Nr. 1464, an wendbar. Artikels Die von den Provinzen und den Gemeinden aus der Ermächtigung nach dem Kgl. Dekret vom 18. Septem ber 1934, Nr. 1464, und aus den gegenwärtigen Ver fügungen gemachten Ersparnisse sind zur Gänze zur Ent lastung der Steuerzuschläge, und der Provinz- und Ge meindesteuern zu verwenden. Mit Bewilligung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen- mit dem Ministerium für Finanzen kön nen die Ersparnisse auch-ausnahmsweise zur Deckung der Verluste aus den früheren Jahren

verwendet werden. Die Operationen nach den Bestimmungen dieses Ar tikels, welche in jedem Falle der Nichtbeachtung seitens der Provinzen und Gemeinden von'der Aufsichtsbehörde von amtswegen veranlaßt werden, sind unter Ueber- wachung der Päfektur und wenn notwendig mit Inter vention eines Funktionärs derselben als Delegierter, durchzuführen. Artikels. Die Finanzoperationen betreffend die Durchführung der Ermächtigung nach dem Kgl. Gesetzdekret vom' 18. September 1934, Nr. 1464, und die gegenwärtigen Ver

fügungen sind mit einer durch Dekret des Finanzmini steriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des In nern zu bewilligenden Ermächtigung durchzuführen,. Die Ermächtigung ist von den Provinzen und Gemein den vor irgendwelcher Unterhandlung wegen der in Frage -stehenden Operationen einzuholen. Das Dekret über die Erteilung der Ermächtigung ist ausdrücklich im Kontrakte über das Darlehen und in den Kartellen, Verschreibungen, oder Titel des Darlehens an- zuführen. Artikel 6. Das gegenwärtige Dekret

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