Zweites Wlatt zum „'Austerthater Aoten' Mr. 8. Brau eck, Freitag den 24 Februar 1888. — 38. Jahrgang. Änlrng der Abgeordneten Dr. Gathrein, v. Hallinger, Dr. v. Wildauer, Dr. Ängerer, Garon Ciani und Genossen ans Abänderung des Gebändesteuer Gesetzes. In der Erwägung, dad das Gebäudesteuergesetz vom 9. Februar 1882. R G. Bl. Nr. 17, die Ei genart der Verhältnisse nicht beachtend, insbesondere in Tirol und Vorarlberg die Gebäude mit unverhält- nißmästger Schwere trifft; in der ferneren Eiwägung
nicht wohl erreichbar ist. die Beseitigung der drückendsten Uebelstände aber in Tirol und Vorarlberg keinen weiteren Aufschub duldet; stellen die Gefertigten folgenden Antrag: DaS hohe HauS wolle beschließen: I. der nachfolgende Gesetzentwurf wird zum Be schlusse erhoben; II. dieser Antrag wird dem SteuerauSschusse zur schleunigsten Vorberathung und Antragstellung zu gewiesen. Wien, am 9. Februar 1888. Kathrein. Zallinger, Dr. Angerer, Dr. Neuner. Weißsteiner. Dr. Rapp, Bazanella, Gentilini. Lorenzoni
in die HauSzinSsteuer einbezogen werden, und die Gebäude in Tirol und Vorarlberg außerhalb dieser Orte, welche die HauSzinSsteuer bezahlen, sollen nach Abzug von 30 Procent der AmortisationS- und Er- haltungSkosten mit 10 Procent des übriggebliebenen reinen Zinsertrages besteuert werden. § 11. Die bereits der Besteuerung unterliegenden Gebäude im Lande Salzburg, welche weniger als fünfzehn und mihr als drei Wohnbestandtheile enthalten, dann in Dalmatien jene bereits besteuerten Gebäude, welche weniger als sechs
Wohnbestandtheile enthalten, haben nur den halben Betrag der in dem Elassentarife k festgestellten Sätze zu entrichten. Für jene Gebäude in Tirol und Vorarlberg, welche mit ersten Jänner 1882 in die Besteuerung einbezogen wurden und die mehr als drei und weniger als 15 Wohnbestandtheile enthalten, ist vom 1. Jänner 1888 angefangen nur der vierte Theil der im Slassentarife L festgesetzten Sätze und die mehr als 14 Wohnbe standtheile enthalten, ist von dem gleichen Zeitpunkte angefangen nur der halbe Betrag