zurückzurufen. WNlllilig der BeWuiilugen betreffend die MdesverteidigW R AM und WWW. Das Landesgesetz- und Verordnungsblatt vom 4. Mai verlaulbart folgendes ka serliches Pa tent vom 1. Mai 1915, womit für die Dauer des gegenwärtigen Krieges einige Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1913, L.-G.-Bl. Nr. 25, betreffend das Institut der Landesver teidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg abgeändert werden. Da die Weiterführung des Uns und Unseren Völkern aufgezwungenen Krieges
die volle Aus nützung aller Kräfte erfordert, da die Bestim mungen der den Landsturm regelnden Gesetze dies aber nicht in vollem Maße gestatten, da daher eine Abänderung des für die im Reichs rate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg geltendm Landsturmgesetzes unter einem mittels Unserer Verordnung vom heutigen Tage für die Dauer des gegenwärtigen Krieges in Kraft gesetzt wird, da weiter eine gleichartige Abänderung der B stimmnngen des Gesetzes über das In stitut
der Landesverteidigung für Unsere gefür stete Grafschaft Tirol und Unser Land Vorarl berg unbedingt erforderlich ist, finden Wir i« Hinblicke darauf, daß die gegenwärtigen außer ordentlichen Verhältnisse den Zusammentritt der Landtage Unserer gefürsteten Grafschaft Tirol und Unseres Landes Vorarlberg, um in Ge mäßheit der Landesordnungen, sowie des Wehr- gefetzeS die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, nicht zulassen, kraft Unserer Regentenpflicht an zuordnen wie folgt: § 1. Zum Landsturmdienste find
alle nach Tirol oder Vorarlberg zuständigen Staatsbürger, welche im allgemeinen oder auch nur zu Land- sturmdiensten die erforderliche Wehrfähigkeit besitzen und weder der gemeinsamen Wehrmacht, noch dm Landesschützen (Landwehr) angehören, vom Beginne des Jahres, in dem sie ihr 18. Le vensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie ihr 50. Lebensjahr vollstreckt haben, verpflichtet. Für jene jedoch, die vor Inkraft treten des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912, R.-G.-Bl. Nr. 128, vor der Vollstreckung