für die . Entscheidung einer Streitfrage des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches zweifellos noch immer als kompetentes Forum anzusehen, da begreiflicherweise der oberste Senat desjenigen Landes, in welchem das be treffende Rechtssystem seinen Sitz hat, das be- nifenste Kollegium für dessen Auslegung ist. Für die in und für Südtirol amtierenden Gerichte bildet der Spruch des Obersten Ge richtshofes von Wien daher einen werwollen «ehelf, für die Interpretation der in Rede stehenden Streitfrage, der vermöge
kommenden Ge- Darlehen in Kronenwährung zurück- setzesstellen (Art. 336 Handelsrecht und § 90S bezahlt werde. Ein Zweifel daran, daß die b. G. B.) vollkommen zuwider ist, den Schuld- Parteien dies und nichts anderes wollten, kann Wenden wir nun diese Rechtsgrundsätze auf Südtirol an, so ergibt sich Folgendes: Es ist klar, daß der österreichische Gläu biger, der beispielsweise vor zehn Jahren einem Südtiroler ein Hypothekardarlehen gewährte, auch nicht im Traume daran dachte, sein Dar lehen
. Mit anderen Worten: obwohl dermalen in Der Wiener Oberste Gerichtshof geht von der Südtirol die Lirewährung als gesetzliche Wäh- Anschauung aus, daß der Schuldner nur dann rung gilt, kann der deutschösterreichische Gläu- in der Währung des Erfüllungsortes, auf die biger die Zahlung seiner Schuld doch nicht in Artikel 336 des öft. H. G. B. und § 903 des oft. Lire, sondern nur in Kronen verlangen, weil Bürger!. Gesetzbuches verweisen, zu bezahlen verpflichtet ist, wenn anzunehmen sei, daß die seine klare
, unbezweifelbare Absicht bei Ver tragsschluß dahinging, vom Schuldner bei Rück- , Parteien die Erfüllung der Vertragsverpflich- .Zahlung Kronen-Valuta zu erhalten. .tung in der Währung des Erfüllungsortes j Dieser Grundsatz hat in allen jenen Fällen .vereinbart, also gewollt hätten. > in Anwendung zu kommen, in welchen der jDer Oberste Gerichtshof interpretiert also die Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses , kritischen Sätze der beiden erwähnten Gesetzes- seinen Wohnsitz in Südtirol hatte, gleichgülttg
, stellen dahin, daß hinsichtlich der Währung, in ob die Forderung in Südtirol oder in Deutsch- welcher die Verbindlichkeit zu tilgen sei, nichts österreich zahlbar ist. schlechthin „auf den Ort der Erfüllung zu ; sehen' sei, sondern nur unter der Voraussetzung, .daß die Parteien, direkt oder stillschweigend, bei »Begründung des VertragsverhAtnisses die Z Münzsorte (Währung) des Erfüllungsortes im 'Zeitpunkte der Zahlung als die Währung ver einbart haben, in welcher die Verbindlichkeit zu erfüllen