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Meraner Zeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 16.11.1923
Descrizione fisica: 6
nebst Zubehör mir einer Person, -dem Anerben, Mallen, «Mm ersieht gleich -von, vornherein, daß dos eine einschneidende Aendening der allgemeinen -Erbgesetze ist. Während sonst der Nachlas; bei «''er gesetzlichen Erbfolge -gleichmäßig! verteilt wird, erhält hier mir der Anerbe (auch dieser Begriff ist dem italienischen Gesetze swmd und wenden n^r darauf norb zurückkommen müssen), w-ährenv dic> übrigen Kinder ein Erbentr^chts- geld Mr beanspruchen haben. Wenn Geschwister als Erben-ein-treten

gemein» so-in em-ge-aint'wortet -und -der Mutter meistens die !Wirtscha!stsfiihnm-F bis zur Einandwortung a. d Anerben cin-geräumt.) Der Höfeübernehmer -wird nach -de-m Rechte und der -Ordniu-ng der -g's-ei^lichen Erbwlge bestimmt. (Nv?e Beltini-- -innng iv-rd auch in das italienische bürgerliche Gesetz mi»hinübergenommen werden können, da die ilnterWiod-e ni-ick>t im -Prinzips, sondern nur mcbr in Einzelheiten li-sgen.) Unter mehreren zugleich -eintretenden -Erben ist, -falls keine Eini gung

Schuldner der Verlassenjchasl wird. Wichti'g ist -die Bestimnnmg des ilebernabms- wertes. Hat -der Erblasser in be'rcss -xs lieber imhmspreises in seinem Testamente oder einer anderen Erklänurg nichts verlautbart. s^ ist zii' nächst eine Vereinbarung -der Erben anzustreben. Kommt eine solche nicht zustande, so bestimmt das G«richt -den Wert des Hofes nach bilUaem Ermessen-, so dah der Nebernehmer wohl beste hen kann. Die gerichtliche Entscheidung über den Wert des Hofes -wird gestillt auf Grun

-d der Schützun-g durch Sachverständige un-d nach ^ln- hörung -des betretenden Gemcindevorstandes. Bei!- der Schätzung ist auf dcm Ertragsiverk de>5 Hofes entsprechende Rücksicht zu nelnnen. Den Erben steht es frei, der Schätzung beizumobnen und ihre Erinneningen dazu zu niacben. Ist -der Wert des Ho-?es -bestimmt, so wird da>? Namla^vermögen aufgenommen, und zwar ist an Stelle des Hofes der -dein Uebernehmer '>s Schuld angerechnete -Betrag anzurechnen. ?Ve Teilung «selbst geschieht nach den Bestimmung

''! des bürgerlichen Gesetzbuches und des '.'err-b' rens aus;er Strei-!snchei' vor o-d-cr unter Gereb migung -des Gerichtes, Können sich die Erben über die Erb^/-^er, iilber-deren'Verzinsung und Kü-n>digung-''ri't u-i-bt einigen, so hat das Gericht nach billigem Erm s- sen selbst die betreffenden Bestimmungen zu troffen. In jedem Falle mus; iedoch >er lieber nehmer des Hofes, über dessen ausdrücklul'e^ Verlangen zur Bezabl'nfl «der Erbgelder e'ne Frist von drei Jahren vom Tage der Einint- mortung an gemährt

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Meraner Zeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 23.10.1923
Descrizione fisica: 6
Husam men, das der Großvater des jungen Hrldreth hinterlassen hat. Der alte Herr wünschte das große Vermögen, welches er besaß, seinen En keln» zu 'sichern, da sein Sohn ein ausschweifen der. verschwenderischer.Mensch war. So traf denn der Großvater testamentarisch die Verfü gung, daß 'feine Hinterlassenschast erst unter die Erben verteilt werden solle, nachdem zwei Per sonen, d»ren ywmen er »rm-ihnk. n>M m«hr <nn L-d»n s«ien. Di« eine davon war Sohn Zeit gestorben sein, mich zwei oder drck von sei

nen Kindern. Die überlebenden Erben «sind der junge Mann, won dem ich sprach — er scheint in seines Vaters Fußstapfen getreten zu sein —, und eine oder zwei Schwestern. Mir selbst sind die Leute ganz unbekannt, man hört jedoch nicht viel Gutes von ihnen.' „Wissen Sie vielleicht den Vornamen des jun gen Hildreth?' „Ja, er heifzt Valerian, wie sein Vater.' Der Eoroner nickte befriedigt. „Können Sie mir sagen,' fuhr er fort, „ob sich Frau Klemmens je Sorge gemacht hat, we gen des Borhandenseins

dieses sonderbaren Te staments? Hat sie sich Ihnen gegenüber nie da hin geäußert, daß ihre eigene Sicherheit bedroht sei, weiil die Erben mit Ungeduld auf ihren Tod warten müßten, um in den Besitz des ihnen so lange vorenthaltenen Vermögens zu gelangen?' „Ich erinnere mich Mir, daß sie einmal sagte, sie habe keinen Frieden mehr, seit sie wisse, es gäbe Leute, für die ihr Todestaa ein Freudenfest seiin werde. ,Mir ist immer, als betröge ich sie um ihr Recht.' fügte sie damals hinzu, ,es ist nicht meine Schuld

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