des einzelnen im Sinne des oben Angedeuteten „treulos", schädigt es die Volksgemeinschaft, so ist dieses Tun zu bestrafen, auch wenn kein geschriebenes Gesetz, gerade dieses T»»n oder Nichttun erfaßt Haben sollte. Wer dem Gedanken „Volksge»l»einschaft" in ernstem Besirnen sich hingibt, dem »vird all das nicht mehr so fremdartig oder gar rechtlich unaimehmbar dünken, er wird auch verstehen, daß nicht nur die Volksgenossen, um deren Tun oder Nichttun es sich zivilrechtlich oder strafrechtlich handelt
, z»rm Volksgemeinschaftsgedanken erzogei» »verden müsse»*, daß es ungleich schwerer sein wird, tm nationalsozialistischen Staat ein Richter zu sein, wie Gott ihn gewollt hat. Dann aber ist des Führers, des völkischen Erlösers Gedanke»* erst rest los lebe»»!dig geivorden, »venu Rechtsstudium »veniger wichtig sein wird denn ein dem Volksgenreinschaftsgedan- ken restlos dienendes Mannesherz, um ein guter Rich ter irn Sinne des Führers, i»n Sinne des nationalsoziar- listischen Gedankens zu sein. Die österr. Wirtschaftslage Bericht öeS