Kaiserlich-königliche Satzungen und Freyheiten für die freyen Märkte der Stadt Botzen
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Autore:
Franz <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, II.> / Franz II., Kaiser von Deutschland
Luogo:
Botzen
Editore:
Weiß
Descrizione fisica:
77 S.
Lingua:
Deutsch
Soggetto:
g.Bozen ; s.Marktordnung ; z.Geschichte 1793
Segnatura:
II 7.645
ID interno:
319106
Der vierte Markt ist ans St. Andreas gesetzt, und sängt an am ersten Werktage des Monats Dezember. Jeder Markt nimmt seinen Anfang mit Sonnenauf gang des bestimmten ersten Markttages, und endiget sich nm 9 Uhr Abends des darauf folgende» izten Tages, wo zum Zeichen des Marktsausganges das eigene Markts- glöckche» geläutet wird. Wenn jedoch bei besonder» Zufällen eine wichtige Ursache gefunden würde, den Markt, dessen Respekt oder Zahltage zu verlängern, so ist der Marktsmagistrat deswegen
zu erinnern, daß er die in der Komrattazion stehenden Handelsleute vorrufe, denselben die für, und wider die Verlängerung streitenden Gründe, nebst der eigentlichen Verlängmmgszeit vortrage, und von ihnen die Ballotarion ob, und im Bejahungsfalle auf wie lange der Markt zu verlängern sey, aufnehme, wo dann nach Mehrheit der Stimmen der Schlnß zu fassen ist, und kann die Verlängerung des Marktes, oder seiner Respekt- und Zahltage nach Erfordermß auf einige Tage Statt finden. §. Z>