. (KaiserlicheErlässe.) Das Reichsgesetzblätt: enthält nachstehend, die neuen Gesetze vom 17. d. M., betreffend die Besteuerung von Most, Wein und/Fleisch, dann über die Aufhebung der Durchfuhrzölle und des dalmatinischen Tranfitozolles. ’ ' Gesetz.vöm 17. August 1862, giftig für Oesterreich unter und ob der EnnS, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steyermark, Kärnthen, Krain, das Küstenland . Böhmen, Mähren,-Schlesien, Galizien mit dem, Krakauer Gebiete und die Bukowina, in Betreff der ..Besteuerung des' Wein-, Most
- und. Fleischverbrauches. : Mit.Bezugnahme auf Meine am 17. und 19. Dec. 1,861 den beiden.Häusern Meines Reichsrathes eröffnete Entschließung, finde Ich mit Zustimmung derselben und beziehungsweise, in. Gemäßheit der §.13: des Grundgesetzes vom 26, Febr. 1861 anzuordnen, wie folgt: ...I.: Die durch kais. Verordnung vom 12. Mai 1859 außerhalb der. geschlossenen .Orte. - eingeführte Besteuerung deS Wein-, Weinmaische-, Most- und Fleischverbrauches wird vom -1. Nov. 1862 angefangen, außer Wirksamkeit gesetzt
. ' * ' . . : , ■ Vom^ genannten Tage.an ist in den Königreichen und Ländern.,, ,auf welche sich- dqs gegenwärtige Gesetz bezieht, die, VerzehrungSsteuer für Wein, Weinmaische, Most und Fleisch, wieder: nach . den unmittelbar vor ,dem 1. Mai 1860 in Kraft bestandenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in Tirol und Vorarlberg nach den Gubernial-Kundmachungen vom 25. Oct, und 15.,Nov.. 1848 einzuheben. - Das, Ausmaß der VerzehrungSsteuer von Wein, Weinmaifche^ Wein- und Obstmost, Schlacht- und Stechvieh, dann-, Fleisch
auch für Tirol und Vor arlberg. Daselbst haben die in Beziehung auf die Fleisch- besteuerung unmittelbar vor den Gubernial-Kundmachungen vom 25. Oet. und 15. Nov. 1848 bestandenen gesetzlichen Anordnungen wieder in Kraft zu treten. ' III. Die Tarifsätze für Wein, Weinmost und Wein maische. dann für Obstmost bei der Einfuhr in die für die VerzehrungSsteuer-Einhebung als geschlossen erklärten Orte enthält -der Tarif III. IV. Zu den angegebenen Gebühren ist vorläufig auch der mit der kais. Verordnung vom 1.7
. Franz Josef m. p. Erzherzog Rainer m. p. . v. Plener m. p. ' Auf a h. Anordnung: , Frhr. v. Ransonnet m. p. Tarif I. der VerzehrungSsteuer von Wein, Weinmaische. Weinmost und Obstmost für das offene Land. Wein im Allgemeinen vom n. ö. Eimer zu 40.Maß 1 fl. 40 kr. / . / Ausnahmsweise: A. Zn Steyermark: a) in den durch erlassene Kundmachungen bezeichneten Bezirken und Gemeinden, wo Wein von geringerer Qualität erzeugt wird, vom n ö.. Eimer zu 40 Maß 1 fl. 5. kr. /: ' ■' , ■ / ;} ' , : B. In Krain