nach §. 13 des Patentes getroffen, der nachträglichen Genehmigung des Reichsrathes bedürfen und fährt dann fort: Nur wenige Verfassungen haben ähnliche, das provisorische Gesetzgebungsrecht normirende Bestimmungen, und wo sie deren haben, umgeben sie dieselben mit Schranken der wohlthätigsten Art, — lnsbesonders aber ist dann auch gesagt, daß nichts verfügt werden darf, was der Verfassung widerspricht, und daß das Verfügte immer nur provisorische Gesetzeskraft hat. Den §. 13 nicht zu interpretiren, wie er im Sinne
, und nun wo wir als konstitutionelle Schüler, als Lernende auf diesem Gebiete, dieses gereifte Muster des Konstitutionalismus uns zum Muster nehmen wollen, ruft man uns zu: „Nein! Revision, nicht stückweise, die ganze Verfassung.' Ich glaube, wenn wir mit der Erläuterung deß §.13 im Sinne des gestellten Antrages durchgedrungen sind, so haben wir denen, die nach uns kommen, ein wichtiges Fundament für die künftige ver fassungsmäßige Entwicklung geliefert, und wir dürfen uns nicht abschrecken lasse», bruchstückweise zu Werke
zu gehen. Freilich gegen die Uebergewalt von That sachen geben Paragraphe keinen Schutz. Aber so lange man sich auf. dem Boden der Paragraphe bewegt, und dieses will, werden sie Schutz geben gegen unberechtigte Angriffe. Zu sagen, wir erschweren den Ausgleich mit Ungarn, wenn wir den§. 13 amendiren, das ist etwas, was ich nie begreifen werde. Ich glaube nicht, daß die Ungarn Bedenken tragen werden, hieher zu kommen, weil §. 13 im Sinne des gestellten Antrages erläutert worden ist. (Heiterkeit
.) Ich bin überzeugt, daß die Regierung sich dem Antrage anschließen wird. Für sie ist dieser Antrag der Prüfstein. Entweder sie schließt sich unserer Interpretation an, dann liefert sie die authentische Interpretation, oder sie sagt, nein, diese Interpretation ist kraft der Verfasiung nicht gerechtfertigt, dann muß sie doch wenigstens einer Aende rung im Sinne des wahrhaft konstitutionellen Fort schrittes zustimmen, wenn sie wirklich eine konstitutionelle Regierung ist. Ohne die Klarstellung des §. 13 im Sinne
sind vorläufig vertagt. Deutschland. Karlsruhe, 13- März. In allen katholischen Kirchen wurde gestern ein erzbischöflicher Hirtenbrief verkündet, welcher die Mannheimer Vorgänge im Sinne eines schuldlos erlittenen Martyriums bespricht und die kle-