k. !k. mähr. - Statthalterei - in Brünn vom 19. Juni 1862 Nr. 9433 . i - - ' ! über die Bestimmung der ' ' ^ - Emfallötagr der Irünntt «nd Ait- Mnuer IahmSrkte. -: Zur .Beseitigung- der Unzukömmlichkeiten / . .welche sich. durch /die--bisherige theilweise --Abhängigkeit-der ! Einfallszeiten d?r Stadt Brünner und der Altbrünner Jahrmärkte von beweglichen Festtagen, zum Nachtheiles des Handels- und Markt-Verkehres ergeben, haben, findet die k. k. Statthalterei Nachstehendes zu bestimmen
:- 1. Vom nächstfolgenden Solarjahre 1863 ange fangen, haben in Hinkunft die Stadt B rün n er und die A l t b r ü n n e r Jahrniärkte an folgenden Einfalls tagen zu-beginnen- - der 1. Markt in der Stadt Brünn, am 3. Montage . im Monate Februar, „ 2. „ in Altbrünn, am 1. Montage im . . Monate April, - „ 3. , „ in der Stadt Brünn, am 2.. Montage; im Monate Mai, der 4. Markt in Altbrünn, am 1. Montage im. . - . Monate Juli, - / „ . 5. „ in der Stadt Brünn, am 1. Montage , im Monate September,, „6. „ r in Altbrünn
, am 2. Montage im ^ Monate Oktober, „ 7. in der Stadt Brünn, am 1. Montage - im Monate Dezember. 2^ Die Dauer dieser Jahrmärkte bleibt vorläufig wie bisher,- bei jenen in der innern Stadt Brüttn auf zwei Wochen, bei jenen in Altbrünn aber auf Eine Woche bestimmt, jedoch werden für jeden Markt, sowohl in.der innern Stadt Brünn als auch in Alt- b rünn drei Äuspacktage, nämlich, an dem der ersten Marktwoche, und beziehungsweise dem Markteinfalls tage vorhergehenden. Donnerstage, Freitage und Sams tage gestattet