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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 11.12.1894
Descrizione fisica: 8
: Staatsanwaltsubstitut Dr. P r a t i. Vertheidiger: Dr. W e n n i n. Angeklagt ist Alois G a t t o, Bauer und Wagner in Heiterwang, ledig, 42 Jahre alt, des Betruges, begangen dadurch, daß er in seiner Rechtssache gegen die Brüder Jakob und Philipp Lins er in Bichlbach pto 500 fl. bei der Tagfahrt am 22. April 1893 beim Bezirksgerichte Reutte wider Wahrheit den Eid dahin ablegte „Es sei nicht wahr, daß er von dem Darlehensbetrage von 5OO fl., über welchen die Ur kunde vom 14. Aug. 1890 Fol. 2412 lautet, etwas zurückerhalten habe" in eigener

Sache bei Gericht einen falschen Eid ablegte und das Gericht irresührte, wodurch Josef Riedl in Innsbruck um 134 fl. 95 kr., Josef B r i g l in Girlan um 60 fl. 37 kr., AloiS Klotz in Bichlbach um 22 fl. 5O kr., Johann Kramer in Bichlbach um 17 fl. 90 kr., Franz Kofler in Girlan um 140 fl. 40 kr., Josef Anton krießer in Lähr um 106 fl. 32 kr. und Jakob Äußerer in Mals um 74 fl. 52 kr. geschädigt wurden. Diese Anklage stützt sich auf folgende That- umstände: Die Brüder Jakob und Philipp

. Diese Schuld an Alois G a t t o ist laut Aussage des Jakob L i n s e r dadurch getilgt, daß dessen Vater Johann L i n s e r mit Con- eessionsurkunde eine an Marie Amort, geb. Köchler znrückbezahlte Hypothekarforderung per 600 fl. an die Pfarrkirche in Wängle abtreten ließ, wobei 500 fl. der Ceffionsvaluta an Alois G a t t o entrichtet, be- ziehungsweise mit einer Schuld desselben gegen die Pfarrkirche in Wängle compensirt wurden. Ueber die Zahlung dieser Hypothekarforderung per 500 fl. hat Jakob

L i n s e r von Alois G a t t o einen Handschein erhalten, während eine förmliche Löschungsquittung nicht ausgestellt wurde. Anfangs Februar 1892 wurden die Brüder Linser auf Zahlung einer Schuld per 513 fl. 38 kr. von der hiesigen Firma Fredenfels u. Co. ge mahnt, worauf Jakob Linser dieser Firma zur Deckung ihres Guthabens die Abtretung der Hypothekar forderung Per 5OO fl., welche an Alois Gatto bereits bezahlt, aber im Verfachbuche noch nicht gelöscht war, worüber er aber eine Empfangsbestätigung

, daß sie mit der Rückzahlung des Geldes nur bis 1. Mai 1892 zuwarte. Diese kurze Frist veranlaßte den Jakob Linser, welcher der ausschließliche Leiter der geschäftlichen Angelegenheiten war, den Gatto zu ersuchen, ihm den Betrag von 5OO fl. vorzustrecken gegen die früher bestandene Hypothek. Gatto war damit einverstanden und es würde nun zwischen ihm und Jakob Linser, wie dieser be hauptet, vereinbart, daß für diese neue Forderung die urkundlich bestandene, aber noch nicht gelöschte Hypo thek gelten solle. Als nun anfangs

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 6 di 6
Data: 22.12.1882
Descrizione fisica: 6
, in die Spezraloebatte über das dem Parlament vor« gelegte Eidgeßtz einzugehen. Amtliches aus dem %. Boten. Vorrufung: der Gläubiger des verstorbenen Tischlers Ignaz Jrschara in St. Christina bis 19. Jan. zum Bezirksgericht in Kastelruth. Amtliches aus der Vorarlb. LandeSztg. Konkurs: verhängt über das Vermögen des verstorbenen Johann Jakob Fetz in Andelsbuch. Einstweiliger Masseoerwalter Johann Wipper, Gemeindevorsteher in AndelSbuch. Wahltagfahrt am 21.. Dez., Anmel dungstermin bis 16. Jan

mm für 4M .. st* 100 94.80 ÄkpyleSrMsr 847V. 5°/o öst. Märzrente UI3 90.25 8. !» MÜM-MMek 5 65 '-SStnsSä: 831 — 108 58 55 283 70 Italienische Noten 10" 8ir- 46 95 Z. 85116/9. 726—3j3 Edikt. Von dem k. k. Landesgerichte in Wien wird hiemit bekannt gemacht: Josef Filipp Sticker von Haimirrgsthal, k. k. Rath und Hof - Futiermetster, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft feines Groß vaters Jakob Sttcker ein Stiftungkapital von 25.000 fl. in 4°/gigen, rückstchtlich 2°/,igen Fonds

-Obligationen mit der Wid mung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre erhoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrog mit Be obachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechts ein Mal einer Mannsperson, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits ein Mal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Stickcr'sche Abkömmiige vorhanden

Zusammentreffen, als auch in Fällen wo nur Weibspersonen konkurrieren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaft lichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind; unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Per sonen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat, und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden. Sollten alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters

, welche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Geschlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder Niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nickt er halten hat, so werden die lebenden Jakob Stickrr'schen Nach kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Zinscnbetrages

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 6 di 6
Data: 26.01.1895
Descrizione fisica: 6
. Auskunft ertheilt die Administration woselbst ein Blatt zur Ansicht erliegt. AtUBn *toZn£„* 1 * * «£S S u 1 : hh '—™°"f er fÄSÄI "* -Brust tos ct. ' “"“ ea a " e = -potz ’Zt*—**- ^°«>mc.ina h iZ teke ’ r *Ä5"* Dep °' ei Stadt- Z 108299/9 Edfcl. Vom K. k. Kaudesgerichte in Mieu wird kundgemachi: „Joseph Philipp Sticker von Haimingsthal, k. k. Rath und Hoffuttermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Groß vaters Jakob Sticker ein Stiftungscapital

von 25.000 fl. in 4 pCt. rücksichtlich 2 pCt. Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre be hoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag kmit Beob achtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das anderemal einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und ver abfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange

noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht genossen haben, mit den übrigen zum Stiftungsbetrage berechtigten Blutsverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter, noch Kindheit, noch Wohlhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wohlthat theil- haftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter

Mitbewerber sollten sowohl in Fällen, wo nur Mannspersonen Zusammentreffen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen con- curriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grad nach am nächsten sind. Unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Personen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat, und unter mehreren gleich nahen und gleich alten Personen hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden

. 94 Sollten alle vorhandenen Abkömmlinge des erwähnten Stamm vaters, welche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Ge schlechts, von Fall zu Fall, solange dieser Umstand dauert, nicht beachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkommen den Stistungsbetrag schon bezogen hätten oder niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach kömmlinge

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 7 di 12
Data: 20.01.1895
Descrizione fisica: 12
^ C. Hofl»au«*r Wien, I., Kärntnerstrasse 31 . Z 108299/9 Edict. Vom d. K. Kavdesgerichte in Wik« wird kundgemachi: „Joseph Philipp Sticker von Haimingsthal, k. k. Rath und Hoffuttermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Groß vaters Jakob Sticker ein Stiftungscapital von 25.000 fl. in 4 pCt. rücksichtlich T pCt. Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre be hoben werden, und daß der zweijährige

Zinsenbetrag smit Beob achtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das anderemal einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und ver abfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder

werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grad nach am nächsten sind. Unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahcn Personen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat, und unter mehreren gleich nahen und gleich alten Personen hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden. 94 Sollten alle vorhandenen Abkömmlinge des erwähnten Stamm vaters, welche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung

im Ge schlechte, von Fall zu Fall, solange dieser Umstand dauert, nicht beachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkommen den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Zinsenbetrages zugelaffen. Da der mit dem Stiftungsgenusse für die Jahre 1891 und 1892 Betheilte eine Frauensperson

war, und dadurch die gegenwärtig für die Jahre 1893 und 1894 verfallenden und zu verteilenden Interessen des derzeit in 5 pCt Schuldverschreibungen der einheitlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld, im Betrage von zwanzigtaustnd Gulden ö. W. bestehenden Stiftungscapitals zu Folge der oben ange ordneten Abwechslung im Geschlechte, einer Mannsperson zu ver leihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schen Nach kommen männlichen Geschlechtes, welche diesen Stiftungsgenuß noch nicht bezogen

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Pagina 6 di 6
Data: 16.01.1895
Descrizione fisica: 6
, ztmch Z 108299/9 Edict. Vom t k. Zavdesserichte in Wien wird kundgemachi: »Joseph Philipp Sticker von HaimingSthal, k. k. Rath und Hoffuttermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Bortheile der Nachkommenschaft seines Groß vaters Jakob Sticker ein Stiftungscapital von 25.000 fl. in 4 pCt. rücksichtlich 2 pCt. Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre be hoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag Mt Beob achtung

einer beständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das anderemal einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und ver abfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht genossen

haben, mit den übrigen zum Stiftungsbetrage berechtigten Blutsverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter, noch Kindheit, noch Wohlhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wohlthat theil- haftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollten sowohl in Fällen, wo nur Mannspersonen Zusammentreffen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen con- curriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob

, solange dieser Umstand dauert, nicht beachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkommen den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach' kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Zinsenbetrages zugelaffen. Da der mit dem Stiftungsgenusse für die Jahre 1891 und 1892 Betheilte eine Frauensperson war, und dadurch

die gegenwärtig für die Jahre 1893 und 1894 verfallenden und zu vertheilenden Interessen des derzeit in 5 pCt. Schuldverschreibungen der einheitlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld, im Betrage von zwanzigtausend Gulden ö. W. bestehenden Stistungscapitals zu Folge der oben ange ordneten Abwechslung im Geschlechte, einer Mannsperson zu ver leihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schen Nach kommen männlichen Geschlechtes, welche diesen Stiftungsgenuß noch nicht bezogen haben, aufgefordert

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 5 di 6
Data: 23.01.1895
Descrizione fisica: 6
In Wien wird kundgemacht: „Joseph Philipp Sticker von Haimingsthal, k. k. Rath und Hoffuttermeister, ha^^ in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft feines Groß vaters Jakob Sticker ein Stiftunqscapital von 25.000 fl. in 4 pCt. rücksichtlich 2 pCt. Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre be hoben werden, und daß der zweijährige Zinfenbetrag "mit Beob achtung einer beständigen Abwechslung im Geschlecht

?, einmal einer Mannsperson, das anderemal einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und ver abfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht genossen haben, mit den übrigen zum Stiftungsbetrage berechtigten

Blutsverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter, noch Kindheit, noch Wohlhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wohlthat theil- haftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollten sowohl in Fällen, wo nur Mannspersonen Zusammentreffen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen con- curriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grad nach am nächsten

. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkommen den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Zinsenbetrages zugelassen. Da der mit dem Stiftungsgenusse für die Jadre 1891 nnd 1892 Betheilte eine Frauensperson war, und dadurch die gegenwärtig für die Jahre 1893 und 1894 verfallenden

und zu vertheilenden Interessen des derzeit in 5 pCt Schuldverschreibungen der einheitlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld, im Betrage von zwanzigtaus nd Gulden ö. W. bestehenden Stistungscapitals zu Folge der oben ange ordneten Abwechslung im Geschlecht?, einer Mannsperson zu ver leihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schen Nach kommen männlichen Geschlechtes, welche diesen Stistungsgenuß noch nicht bezogen haben, amgesordert, ihre mit den ihr Alter und ihreir Verwandtschaftsgrad

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 5 di 6
Data: 25.01.1895
Descrizione fisica: 6
! Couplet. Preis per L : ei für Gesang mit Clavierbegleitung 75 kr. Musiblicn-Ihodlunif C. Hofhaner Wien, 1., Kärntnerstrassc 34. Z 108299/9 Edict. Vom K. d. Zasdeszenchte in Wir« wird kundgemachi: „Joseph Philipp Sticker von HairningSthal, k. k. Rath und Hoffuttermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Groß vaters Jakob Sticker ein Stiftungscapital von 25.000 fl. in 4 pCt. rücksichtlich 2 pCt. Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon

die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre be hoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag 'mit Beob achtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das anderemal einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und ver abfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten

, wo nur Weibspersonen con- curriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grad nach am nächsten sind. Unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Personen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat, und unter mehreren gleich nahen und gleich alten Personen hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden. 94 Sollten alle vorhandenen Abkömmlinge des erwähnten Stamm vaters, welche noch nicht den Zinsenbetrag

erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Ge schlechte, von Fall zu Fall, solange dieser Umstand dauert, nicht beachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkommen den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach- kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Zinsenbetrages zugelassen

. Da der mit dem Stiftungsgenusse für die Jahre 1891 nnd 1892 Betheilte eine Frauensperson war, und dadurch die gegenwärtig für die Jahre 1893 und 1894 verfallenden und zu vertheilenden Interessen des derzeit in 5 pCt. Schuldverschreibungen der einheitlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld, im Betrage von zwanzigtausend Gulden ö. W. bestehenden Stiftungscapitals zw Folge der oben ange ordneten Abwechslung im Geschlechte, einer Mannsperson zu ver leihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schen Nach kommen

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Innsbrucker Tagblatt/Tiroler Tagblatt
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Pagina 4 di 4
Data: 12.11.1884
Descrizione fisica: 4
). Prag jj. 70697|9. 2151—3jl Edikt. Vom f. r. Landesgerichte Wien wird hiemit bekannt gemacht: Josef Filipp Sticker von Haimingschal, k. k. Rath und Hoffutterwetster, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein StiftungSkapita! von 25 000 fl. in 4^igeu, rück- stchtlich 2°/ a if en Fovdsobltgationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre behoben wer de», und daß der zweijährige Zinsenbetrag

mit Beobachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlecht«, einmal einer Manne. Person, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt wer den soll. Dirjenigrn Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbctrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung

. licht« Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten flud, unter mehreren tu Rücksicht des Grades gleich nahen Per. fönen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat und unter mehreren gleich Nahen und gle ch Alten hat ein gewähltes Loos den Vorzug zu entscheiden. Soll, len alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters» Ivelche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Ge schlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Ge schlecht

« von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn olle lebenden Jakob Sticker'schm Nachkömmlinge den StiftungSbetrag schon bezogen hätten öder Niemand von dieser Abstammung sich melde« würde, der denselben noch nicht «halten hat, so werden die lebeuden Jakob Stickei'jchen Nach, ttmwlinge bis zur Geburt ferner« Nachkömmlinge zur wieder, holten Beziehung des ZiusenbetrageS zugrtaffcn. Da nun die mit dem StiftuvgSgcnuffe für die Jahre 1881 und 1862 zuletzt be iheilte Person

eine Mannsperson war, und dadurch die gegen wärtig für die Jahre 1883 uud 1884 versollenden und zu ver- Iheilenden Jutereffen des derzeit i« 5°/ o i0«n Echuldverfchrcibungeu der einheitlichen, in Noten verzinslichen Staatsschuld im Betrage von Zwavzigtausend Gulden öst. W. bestehenden SttstuvgS kapitales zufolge der oben angeordneten Abwechslung im Geschlecht« einer Weibsperson zu veileiheu kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schen Nachkommen weiblichen Geschlechtes, welche dies» SttstungSgenuß

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Pagina 14 di 16
Data: 01.11.1902
Descrizione fisica: 16
! Vom k. k- Landesgerichte Wien in C.-R.-S. wird hiemit bekannt gemacht: Josef Phitipp Sticker von Saiwingstal, k. k. Rat und Hoffuttermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vorteile der Nachkommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stiftungsstapitat von 25.000 fl. in 4"/gigen rückfichtlich 2°/z igen Fondsobligationeü mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle 2 Jahre behoben werden, und daß der 2 jährige Zinsen betrag mit Beobachtung — einer beständigen Abwechslung

im Geschlechte einmal einer Mannsperson, das anderemal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker erteilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Stickersiche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nossen haben, mit den übrigen

zum Stiftungsbetrage berechtigten Blutverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter noch Kindheit noch Wohlhabenheit ein Hindernis bewirkt, dieser Wohltat teilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer Mitbewerber sollen sowohl in Fällen wo nur Mannespersonen zusammentreffen, als auch in Fällen wo nur Weibspersonen konkurrieren, können diejenigen Personen vor gezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten

Jakob Stickersichen Nachkömmlinge den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten, oder Niemand von dieser Abstammung sich meiden würde, der denselben noch nicht erhalten hat. so werden die Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zu wiederholter Beziehung des Zinsenbetrages zugelassen. Da nun der mit dem Stiftungsgenusse für die Jahre 1899 und 1900 Beteiligte eine Weibsperson war, und dadurch die gegenwärtig für die Jahre 1901 und 1902 verfallenen und zu verteilenden

Interessen des derzeit in 5% igen Schuldverschreibungen der einh itlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld im Be trage von zwanzigtausend Gulden ö. W. bestehenden Stiftungskapitale zufolge der obenganordneten Abwechs lung im Geschlechte einer Mannsperson zu verleihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schcn Nachkommen männlichen Geschlechtes, welche diesen Stiftungsgenuß noch nicht bezogen haben, aus gefordert, ihre mit den ihr Alter und ihren Verwandtschaftsgrad mit dem Stammvater Jakob

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Pagina 6 di 6
Data: 30.11.1886
Descrizione fisica: 6
t Joses Filipp Sticker von Haimivgtzlhal, k. k. Nath untr Hoffuttermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802- zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stistungskapital von 25.000 fl. in 4 %^», rück- sichtlich 2"/,sien Fondsobligatioven mit der Widmung bestimmt,, eaß hüvon die verfallenen Zinsen olle zwii Jahre behoben wer den, und daß der zweijährige Z nlenbetrag mit Beobachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Manns person

, das andere Mol einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt wer den soll. Di fertigen Personen, welche bereits einmal einen solche«. Zinsendetrog bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erholten haben, devselbtn wiedirhvlt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nessen haben, mit den übrigen zum SliftuvgSbetrage b-rechtigte« Blutsverwandten

. Peter Paul Heigl in Innsbruck, Milien, ALhustraße 3 vis-L-vis dem Lagerljause. » 872 -sji Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen sowol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammevtieffeo^ als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurrieren können, düjenigcn Personen vorgezogcn werden, welche dem gemeinschaft» lichen Stammvater Jakob Stick r dem Grade nach am nächste« sind, unter mehreren in Rücksicht des Gradls gleich nahen Per sonen soll jene vorgezogen werden, tie den Vorzug

des höhere« Alters für sich hat und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Loos den Vorzug zu entscheiden. Soll ten alle vorhandenen Nachkömmlinge d>s erwähnten Stammvaters welche noch nicht den Zinsinbetrag erhalten hoben, einerlei Ge schlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Ge schlechts von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nichL beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'jchen Nachkömmlinge d«n Stiftungöbetrag schon bezogen hätten oder Niemand

von dtcsir Abstammung sich melden würde, der denselben noch nich^ erholten hat, so werden die lebenden Jakob Stickcr'schen Nach kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder»- holten Beziehung des ZinsevbetrogeS zugelaffen. Da nun die mit dem Stiitungsgenuffe für die Jahre 1883 und 1884 zuletzt be« lheilte Person eine Weibsperson war, und dadurch die gegen wärtig für die Jahre 1885 und 1886 versallenven und zrr ver theilenden Interessen des derzeit in 5°/ 0 iö cn Schuldverschreibungen oer

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Pagina 4 di 8
Data: 18.12.1882
Descrizione fisica: 8
, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Groß vaters Jakob Sticker ein Stiftungskapital von 25.000 fl. in 40 /oigen, rückstchtlich 2°/gigen Fonds-Obligationen mit der Wid mung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre erhoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Be obachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechts ein Mal einer Mannsperson, das anders Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt

und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits ein Mal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Stickcr'sche Abkömmiige vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wieder holt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünsti gung noch nicht genossen haben, mit den übrigen zum Stiftungs- betrage berechtigten Blutsverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter

noch Kindheit, noch Wolhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wol- that theilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber, sollen sowol in Fällen wo nur Mannspersonen Zusammentreffen, als auch in Fällen wo nur Weibspersonen konkurrieren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaft lichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind; unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Per sonen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug

des höheren Alters für sich hat, und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden. Sollten alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters, welche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Geschlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder Niemand

von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Zinscnbetrages zugelaffen. Da nun die mit dem Stiftungsgenusse für die Jahre 1879 und 1880 zuletzt betheilte Person eine Frauensperson war, und dadurch die gegen wärtig für die Jahre 1881 und 1882 verfallenden und zu ver theilenden Interessen des derzeit in 5"/gigen Schuldverschreibungen der einheitlichen

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Pagina 4 di 8
Data: 15.12.1882
Descrizione fisica: 8
. Wie« 11. Dezember MMrrSW M I LN.- 76 35 ÜÖSUMJiU . 119 05 4Werreste wo 77 10 Silber fite 106 . — m 94 80 KaMeosA o 9.47 5®/o! 3 ft Märzrente SßÖ 91.— K. f. MLnz-TMates 5.65 826 — um net*«** 58 50 2«5 60 Italienikcke Noten 46 85 Z. 85116/9. 726—3J1 Edikt. Von dem k. k. Landesgerichte in Wien wird hiemit bekannt gemacht: Josef Filipp Sticker von HaimingSthal, k. k. Rath und Hos - Futtermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Groß vaters Jakob Stlcker

ein Stiftungokapital von 25.000 fl. in 4^igen, rückfichtlich 2"/g'gen Fonds-Obligationen mit der Wid mung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre erhoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Be obachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte ein Mal einer Mannsperson, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits ein Mal einen solchen Zinsenbetrag bezogen

haben, können, so lange noch andere Jakob Stick^r'sche Abkömmkige vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wieder holt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünsti gung noch nicht genossen haben, mit den übrigen zum Stiftungs- betrage berechtigten Blutsverwandten befugt sind, aus denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter noch Kindheit, noch Wolhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wol- that theilhastig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer

verwandter Mitbewerber, sollen sowol in Fällen wo nur Mannspersonen Zusammentreffen, als auch in Fällen wo nur Weibspersonen konkurrieren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaft lichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind; unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Per sonen soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat, und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden

. Sollten alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters, welche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Geschlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder Niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht er halten hat, so werden die lebenden Jakob Stick-r'schen

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Pagina 3 di 6
Data: 19.12.1888
Descrizione fisica: 6
vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stistungskapitai von 25.000 ft. in 4°/gigen, rück- stchtlich 20/,igen Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre behoben wer den, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Beobachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Manns person, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt wer

den soll. Di jenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, unqeachtct ihrer Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nossen haben, mit den übrigen zum Stiftungsbetrage berechtigten Blutsverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter, noch Kindheit, noch Wol- habenheit

ein Hinderniß bewirkt, dieser Wolthat theilhastig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen sowol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammentteffeo, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurrieren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaft lichen Stammvater Jakob Stick.r dem Grade nach am nächsten sind, unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Per sonen soll jene vorgezogen werden, tte den Vorzug deS höheren Alters

für sich hat und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Loos den Vorzug zu entscheiden. Soll ten alle vorhandenen Nachkömmli ge des erwähnten Stammvaters, welche noch nicht den Zinfmbetrag erhalten haben, einerlei Ge schlechtes sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Ge schlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten oder Niemand von dieser Abstammung sich melden

würde, der denselben noch nicht erhalten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nach kömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder, holten Beziehung des ZtuseubktrageS zugelassen. Da nun der mit dem Stiftungsgenusie für die Jahre 1885 und -1886 be- theilte Person eine Mannsperson war, und dadurch die gegen wärtig für die Jahre 1887 und 1888 verfallenden und zn ver theilenden Interessen des derzeit in öligen Schuldverschreibungen der einheitlichen, in Noten verzinslichen Staatsschuld im Betrage von Zwanzigtausend

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Pagina 4 di 4
Data: 22.11.1880
Descrizione fisica: 4
. Z. 64859J9. Edikt. Von dem k. k. Landesgericht in Wien wird hiermit bekannt gemacht: Josef Filipp Sticker von HaimingSthal, k. k Rath und Hoffuttermeister hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nach kommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stiftungskapital von 25.000 fl. in 4°/„igen rücksichtlich 2°/,, Fondsobligationen mit der Wid mung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre erhoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Beobachtung

einer be ständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereit« einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ibre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nossen

haben, mit den übrigen zum Stiftungsbetrage berechtigten Bluts verwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter noch Kindheit, noch Wolhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wolthat theilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen so wol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammentressen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker

dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker- schen Nachkömmlinge den Stiftungsdetrag schon bezogen hätten, oder Nie mand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht erhalten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wiederholten Beziehung des Zinsenbetrages zugelasscn. Da nun die mit dem Stiftungsgenusfe für die Jahre 1877 und 1878 zuletzt betheilte Person eine Mannsperson war, und dadurch

die gegenwärtig für die Jahre 1879 und 1880 verfallenden und zu vertheilenden Interessen des derzeit in 5°/yigeu Schuldverschreibungen der einheitlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld im Betrage von Zwanzigtausend Gulden ö. W. bestehenden StiftungSkapitaleS zu Folge der oben angeordneten Abwechslung im Geschlechte einer FrauenS-Person zu verleihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Stickcrschen Nachkom men weiblichen Geschlechtes, welche diesen Stiftungsgenuß noch nicht be zogen haben aufgefordert

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Pagina 4 di 4
Data: 19.11.1880
Descrizione fisica: 4
, k. k Rath und Hoffuttermeister hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nach kommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stiftungskapital von 25 000 fl. in 4%igen rücksichtlich 2% Fondsobligationen mit der Wid mung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre erhoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Beobachtung einer be ständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft

des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen selchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nossen haben, mit den übrigen zum Stiftnngsbetrage berechtigten Bluts verwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei

überhaupt weder Alter noch Kindheit, noch Wolhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wolthat theilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen so- wol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammentressen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind, unter Mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Personen, soll jene vorgezogen

werden, die den Vorzug des höheren Alters für sich hat. und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden. Sollten alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters, welche noch nicht den Zinftnbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes sein, so wird die angeordnet- Abwechslung im Geschlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker- schen Nachkömmlinge den Stiftungsletrag schon biogen hätten, oder Nie

mand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht erhalten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wiederholten Beziehung des Zinsenbetrageö zugelassen. Da nun die mit dem StiftungSgenusse für die Jahre 1877 und 1878 zuletzt betheilte Person eine Mannsperson »rar, und dadurch die gegenwärtig für die Jahre 1879 und 1880 verfallenden und zu vertheilenden Interessen des derzeit in 5®/oigeu

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Pagina 6 di 8
Data: 13.11.1880
Descrizione fisica: 8
, nimmt sehr wenig Raum ein und ist viel Praktischer, als ein alphabetischer Briefkasten. Preis per Stück von fl. 3.— aufwärts. Joseph Lewitus, Wien, I«, Babenbergerstraße 9. Niederlage in Innsbruck bei Dom. Zambra. Z. 64859j9. Edikt. Von dem k. k. Landesgericht in Wien wird hiermit bekannt gemacht; Josef Filipp Sticker von Haimingsthal, k. k Rath und Hoffuitermeister hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nach kommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stiftungskapital

von 25.000 fl. in 4°/gigen rückstchtlich 2% Fondsobligationen mit der Wid mung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre erhoben werden, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Beobachtung einer be ständigen Abwechslung im Geschlechte, einmal einer Mannsperson, das andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange

noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nossen haben, mit den übrigen zum Stiftungsbetrage berechtigten Bluts verwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter noch Kindheit, noch Wolhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wolthat theilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter

Mitbewerber sollen so- wol in Fällen, wo nur Mannspersonen Zusammentreffen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem gemeinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind, unter Mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Personen, soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug deS höheren Alters für sich hat. und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entscheiden. Sollten

alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters, welche noch nicht den ZtnKnbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechtes fein, so wird die angeordnete Abwechslung im Geschlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker- schen Nachkömmlinge den Stiftungs etrag schon bezogen hätten, oder Nie mand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht erhalten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge

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Pagina 4 di 4
Data: 17.10.1876
Descrizione fisica: 4
gemacht: Josef Philipp Sticker v. Haimingsthal, k. k. Rath- und Hof-Futtermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stiftungskapital von 25.000 fl. in 4prozentigen, rücksichtlich 2prozentigen Fonds-Obligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die Zerfallenen Zinsen alle zwei Jahre er hoben werden, und daß der 2jährige Zinsenbetrag mit Beob achtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte einmal einer Mannsperson

, das anderemal einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits ein mal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wieder holt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünsti gung noch nicht genossen haben, mit den übrigen zum Stiftungs betrage berechtigten

Blutsverwandten befugt sind, auf denselben eitlen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter noch Kind heit noch Wolhabenheit ein Hinderniß bewirkt, dieser Wolthat theilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen sowol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammen tref fen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem ge meinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind, unter mehrerer

. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge den Stiftungsbetrag schon bezogen hätten, oder Niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der den selben noch nicht erhalten hat, so werden die lebenden Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge bis zur Geburt fernerer Nachkömm linge zur wiederholten Beziehung des Zinsenbetrages zugelassen. Da nun die mit dem Stiftungsgcnuffe für die Jahre 1873 und 1874 zuletzt betheille Person ein Mann war, und dadurch die gegenwärtig für die Jahre 1875 und 1876 verfallenden

und zu vertheilenden Interessen des derzeit in 5prozentigen Schuldver schreibungen der einheitlichen in Noten verzinslichen Staatsschuld im Betrag von Zwanzig Tausend Gulden ö. W. bestehenden Stiftungskapitales zu Folge der oben angeordneten Abwechslung im Geschlecht einer Frauensperson zu verleihen kommen, so wer den hiermit alle Jakob Sticker'schen Nachkömmlinge weiblichen Geschlechts, welche diesen Stistungsgenuß noch nicht bezogen haben, aufgesordert, ihre mit dem ihr Alter und ihren Verwandt- j schaftsgrad

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Pagina 4 di 4
Data: 19.10.1876
Descrizione fisica: 4
Aviso für größere Brennholz-Konsumenten Innsbrucks. grodmirs schönes Kichenhslz liefert jede Qualität prompt und billigst 387—3jl Jakob Antretter, Holzhändler in Wörgl. sllster-koulervx von vorzüglicher Qualität find in reicher Aus" wähl zu billigen Preisen vorräthig bei 383—612 Johann Groß in Innsbruck. Lehrlings-Gesuch. 379—212 Ein junger Mann aus guter Familie, der Lust hat die Kaufmannschaft zu erlernen, findet in einem eu gros-Geschäfte als Lehrling Anstellung. Näheres in der Exp

vom 8. April 1802 zum Vorthcile der Nachkommenschaft seines Großvaters Jakob Sticker ein Stiftungökapital von 25.000 fl. in 4prozentigen, rücksichtlich 2prozentigen Fonds-Obligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre er hoben werden, und daß der 2jährige Zinsenbetrag mit Beob achtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechte einmal einer Mannsperson, das andercma! einer Weibsperson von vor erwähnter Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt

werden soll. Diejenigen Personen, welche bereits ein mal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, so lange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, weiche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wieder holt nicht beziehen, ungeachtet ihre Kinder, welche diese Begünsti gung noch nicht genossen haben, mit den übrigen zum Stiftungs betrage berechtigten Blutsverwandten befugt sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Alter noch Kind heit noch Wolhabenheit

ein Hinderniß bewirkt, dieser Wolthat theilhaftig zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen sowol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammen tref fen, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurriren können, diejenigen Personen vorgezogen werden, welche dem ge meinschaftlichen Stammvater Jakob Sticker dem Grade nach am nächsten sind, unter mehrerer in Rücksicht des Grades gleich nahen Personen, soll jene vorgezogen werden, die den Vorzug des höheren Alters

für sich hat, und unter mehreren gleich Nahen und gleich Alten hat ein gewähltes Los den Vorzug zu entschei den. Sollten alle vorhandenen Nachkömmlinge des erwähnten Stammvaters, welche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten haben, einerlei Geschlechts sein, so wird die angeordnete Abwechslung im Geschlechte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'sche» Nachkömmlinge den Stistungsbetrag schon bezogen hätten, oder Niemand von dieser Abstammung sich melden

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Pagina 6 di 8
Data: 09.06.1904
Descrizione fisica: 8
Millionär, den Stapellauf des Schiffes hinaus zu schieben. Dalberg hatte nämlich tele graphiert: Ueberraschende Entdeckungen gemacht, Unschuld wahrscheinlich zll beweisen. In der Tat lvar es dem kühlien Schachzuge der beiden Kriminalbeamten glällzend gelungen, den langen Jakob dadurch zum sprechen zll bringen, daß Dalberg noch imlner die Rolle des Verbrechers weiter gespielt hatte. So war dem Spitzbuben gesagt worden, sein Komplize habe denr Gericht gestanden, daß der lange Jakob bei deui Einbruch

in das Mallingsche Etablissement beteiligt gewesell sei und nun beganll die Vernehmung. Der lange Jakob war dadurch, daß die kühnsten Ein brecher zur Zeit festgenommen, m einer gewissen Ver legenheit, delln er hatte keine brallchbarerl Genossen, um einen großen Schlag zll fuhren, deshalb suchte er überall herulil nach paffenben Gefährten und teilte sich ziemlich leicht mit. Ties war and) der Grund, warum er mit Dalberg so schnell halidelseinig geworden war, der Grllnd, lvarunl er jetzt in der Patsche saß

. „Na, na, Jakob, machen Sie feine Dummheiten," meinte Vollrad und ging auf den Hauptpunkt des Verhörs ein, „gestehet nial, wie war denll die Geschichte. Ihr wolltet also bei Doktor Dalberg einbrechen, weil Ihr dori Reichtümer verniutet habt...." „Ach, Herr Kommissar, der verrückte Doktor mit seinen Altertümeril, der ist an allein schuld; ich hätte so einen Maffematten gar nicht gehandelt, aber wenn man nun schon Monate lang alls der faulen Seite liegt, keine Arbeil hat... . ja, sehell Sie, Herr Komniissar

, da greift man schließlich nach einem Strohhalm nnb ist froh, wenn man Gelegenheit finbet, ein paar Groschen zu verdienen." Der Kommissar drückte aus die Klingel und befahl deni eintretellden Ordonnanzschntzmann den Doktor vorzu- führen. „Mit denl Doktor hättet Ihr Euch nicht einlasser sollell, Jakob, der ist alt nnb nervös und leichter geneigt znm pfeifen, als ein kräftiger Kerl wie Ihr, er hat un gesagt, daß Ihr bei dem Fabrikeinbruch Mallings beteiligt getoefen wäret." „Gibt das denn mehr, Herr

Kommissar, wenn ich'E gestehe?" „Mehr gibt es nicht, denn die Geschichte mit dem letzten Einbruch, das ist ja keine besondere Sache und wenn Ihr uns über den dunklen Fall in der Fabrik klaren Wein einschenkt, dann will ich ein gutes Wort für Euch einlegen." „Wahr und wahrhaftig, einbrechen wollten wir nicht. Wir wollten nur die Gelegenheit abpaffen, einen kleinen Griff zu tun, ich hatte ja gar kein Schränkzeug mit, ich habe ja überhaupt gar keins." Der Komniissar lächelte. „Hört inal, Jakob, Ihr seid

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Pagina 6 di 6
Data: 11.12.1888
Descrizione fisica: 6
. . . Ui-kgraphischM Wien, 10 100 6155 100 8235 100 109.30 100 97 65 . . 874 — . . 299.50 PSrsenösricht. Dezember r London ...... 121.85 NapoleonSd'or .... 965 St. k. Münz-Dukaten . . 5 78 100 Reichsmark . . . 69.75 Italien Natep t00 Vjrr 47 60 5°/,ige ungar. Notenrente . 92.— Bekanntmachung. Auf den zur Zeit unbekannt abwesenden 1423— Jakob Merk, Wirt „zum^Rössli" in Romanshorn ist in Folge Fallimentsbegehren der Konkurs eröffnet. Sämmtliche Gläubiger desselben werden daher eingeladen bei Vermeidung

, k. k. Rath und Hoffutrermeister, hat in seinem Testamente vom 8. April 1802 zum Vortheile der Nachkommenschaft feines Großvaters Jakob Sticker eia Stistungskapital von 25.000 fl. in 4°/oigeu, rück- sichtlich 2°/,igen Fondsobligationen mit der Widmung bestimmt, daß hievon die verfallenen Zinsen alle zwei Jahre behoben wer den, und daß der zweijährige Zinsenbetrag mit Beobachtung einer beständigen Abwechslung im Geschlechts, einmal einer Manns person, bas andere Mal einer Weibsperson von vorerwähnter

Nachkommenschaft des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt wer den soll. Dtjenigen Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange noch andere Jakob Sticker'sche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrag noch nicht erhalten haben, denselben wiederholt nicht beziehen, ungeachtet ihrer Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge nossen haben, mit den übrigen zum SliftungSdetrage berechtigten Llutsverwa' dien befugt sind, auf denselben einen Anspruch

zu machen, wobei überhaupt weder Älter, noch Kindheit, noch Wol habenheit ein Hindeiniß bewirkt, dieser Wolthat theilhastig zu werden. Bei dem Zusammer.fluffe mehrerer verwandter Mitbewerber sollen sowol in Fällen, wo nur Mannspersonen zusammentiefflu, als auch in Fällen, wo nur W ibSpersonen konkurrieren können, Diejenigen Personen vorgezogen werden, weiche dem gemeinschaft- licht« Stammvater Jakob Stick r dem Grade nach am nächsten sind, unter mehreren in Rücksicht des Grades gleich nahen Per sonen

schon bezogen hätten oder Niemand von dies r Abstammung sich melken wü-.de, der denselben roch nicht erhalten hat, so werden die lebenden Jakob Stiüel'jchen Nach kömmlinge dis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder holten Beziehung des Ztn enbetroges zugelaffen. Da nun der mit dem Stiftungsgenusie für die Jahre 1885 und 1886 be- theilie Person eine Mannsperson war, und dadurch die gegen wärtig für die Jahre 1887 und 1888 verfallenden und zn ver- iheilenden Jntereffen des derzeit in öligen

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Pagina 6 di 8
Data: 22.12.1888
Descrizione fisica: 8
einer Weibsperson von vorerwähnter Nochkommenschost des Jakob Sticker ertheilt und verabfolgt wer den soll. Di-jeuitztu Personen, welche bereits einmal einen solchen Zinsenbetrag bezogen haben, können, solange roch andere Jakob Slicker'jche Abkömmlinge vorhanden sind, welche diesen Betrog noch nicht erhollrn hoben, dtuselben witderhoit nicht beziehen, ungtachtet ihrer Kinder, welche diese Begünstigung noch nicht ge mff*n haben, mit den übrigen zum Süftungsbetroge berechtigten Bluisverwardten besugt

sind, auf denselben einen Anspruch zu machen, wobei überhaupt weder Aller, nrck Kindheit, ncch Wvl- habenheit ein Hindeiniß bewirkt, dieser Wolthat theilhait'g zu werden. Bei dem Zusammenflüsse mehrerer verwandter Mitbewerber sollen sowvl in Fällen, wo nur Momspersoneu znsawmentnfstn, als auch in Fällen, wo nur Weibspersonen konkurrieren können, diejenigen Personen vorgezogen werben, welche dem gemeinschaft lich-n Stammvater Jakob Stick r dem Grade nach am nächsten sind, unter mehreren in Rücksicht des Grad<s gleich nahen Per

- sonen soll jene vorgezogen werden, tie den Vorzug des höheren Alters für sich hat und unter mehreren gleich Nohen und gleich Alten hat ein gewähltes Loos den Vorzug zu entscheiden. Soll ten alle Vorhände mr Rechtenmt>ge d<s erwähnten Stammvaters, weiche noch nicht den Zinsenbetrag erhalten hoben, einerlet Ge schlechtes sein, so wild die angeordnere Abwechslung im Ge- schlcchte von Fall zu Fall, so lange dieser Umstand dauert, nicht beobachtet. Wenn alle lebenden Jakob Sticker'jchen Nachkömmlinge

den Stiftnngsbetrog schon bezogen hätten oder Niemand von dieser Abstammung sich melden würde, der denselben noch nicht erhalten hat, so werben die lebenden Jakob Sticker'jchen Nach kömwltnge bis zur Geburt fernerer Nachkömmlinge zur wieder, holten Beziehung des Zintenbetroges zugelassen. Da nun der mit dem Stistungsgenusse für die Jahre 1885 und 1886 be- theilte Person eine Mannsperlon war, und dadurch die gegen wärtig für die Jahre 1887 uud 1888 verfallenden und zn ver- theilenden Interessen des derzeit

in 5"/<,igen Schuldverschreibungen der einheitlichen, in Noten verzinslichen Staatsschuld im Betrage von Zwanzigtausend Gulden oft. W. bestchenden Stiftungs» kapitales zufolge der oben ongeordnetcn Abwechslung im Gefchlechte einer Frauensperson zu verleihen kommen, so werden hiemit alle Jakob Sticker'schen Nachkommen weiblichen Geschlechtes, welche diesen Stiftungsgenuss noch nicht bezogen hoben, aufgesordert, ihre mit den ihr Alter und ihren Verwandtschaftsgrad mit dem Stammvater Jakob Sticker beweisenden

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