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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 4 di 10
Data: 18.01.1925
Descrizione fisica: 10
zu drei Lire ausgestellt und von der Partei oder deren Spezial-Bevollmächtigten unterschrieben ist, oder mittels einer dem Kanzleivorstand mündlich zu Protokoll gegebe nen Erklärung. Der Verzicht muß der Gegenpartei zugestellt und von ihr angenommen sein, ausgenommen, wenn diese Mittei lung mündlich in Anwesenheit der Gegenpartei oder ihres Vertreters in der Verhandlung selbst erfolgt. - Der Verzichtieistende hat die Prozeßkosten zu tragen. iA r t. 14. Nach Schluß der Verhandlung verkündet

desselben in der Kanzlei A Ft. 15. Die unterliegende Partei wird zum Ersätze der Kosten des Verfahrens und der Urteilsgebühren, die im Art. 8 des kgl. Gesetzdekretes Nr. 2686 vom 2. Dez. 1623 vorgesehen sind, verurteilt. Die Kosten werden entweder in der Entscheidung selbst oder vom Verfasser des Urteils mit besonderem Be schluß liquidiert. In der Festsetzung der Höhe der Kosten werden die Spesen für die als. überflüssig erkannten Rechtshandlungen nicht berücksichtigt. Die Kosten können, wenn triftige /Gründe

vorliegen, gänzlich oder zum Teile als gegenseitig aufgehoben erklärt werden. Art. 16. Die Entscheidungen der Provinzialkomm Lä sionen über Fälle, deren Wertbetrag 3000 Lire nicht übersteigt, sind vollstreckbar. Ueber Ansuchen der Parteien kann die vorläufige Voll streckung, mit oder ohne Kaution, von Entscheidungen über Streitfälle, deren Werthetrag 3000 Lire überschreitet, angeordnet werden. Die Zenlralkommission ist jedoch er mächtigt, über Antrag einer Partei die zeitweilige Aufschie bung

der Urteilsvollstreckung anzuordnen. ’ Art. 17. Die Urteilsgebühren der Kommissionen wer den auf Grund der im Art. 15 erwähnten Festsetzung vom Kanzleivorstand eingetrieben, der darüber eine Quittung ausstellt uhd sie in einem eigenen Register vormerkt. Der Kanzleivorstand fordert die verpflichtete Partei zur Zahlung binnen 15 Tagen auf. Unterläßt die verpflichtete Partei die Zahlung zum festgesetzten Termin, kann der Kanzleivorstand gegen ihn Exekution führen mit den gleichen Privilegien wie bei Ein treibung

. 6 Projekte und Kosten-Uoranschläge bereitwilligst. Garantie für erstklassige Montage. Art. 19. Der Rekurs oder die Berufung an die Zjpps tralkommission im Sinne des Art. 5 des kgl. Gesetzdekriettfc Nr. 2686 vom 2. Dez. 1923 muß innerhalb der Frist vönlf» Tagen von der Zustellung der Entscheidung au geredöfilff entweder mittels einer vom Kanzlcivorsland der Provna- zialkommission protokollierten Erklärung oder -mittels; Zustellung des Rekurses oder der Berufung an die GegeöL. partei eingebracht

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 1 di 14
Data: 07.11.1920
Descrizione fisica: 14
Gemeindemahl reform, — Die Gemeinderats wählen in Bozen sind in nicht mehr allzu weiter Ferne und soviel man hört, befassen sich die politischen Parteien bereits mit der Kandidatenfrage, dem Um und Auf aller Wahlen. Die Wahl steht diesmal im Zeichen der neuen Wahlordnung, deren Schöpfer die deutschfreiheit liche Partei ist und zur Patin die christlichsoziale Partei hat. Die sozialdemokratische Partei steht zu diesem Wahlgesetz entwurf in Opposition, und zwar insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen

Sesshaftigkeit der Wähler von annähernd einem halben Jahr, der Gewährung von drei Privilegien-Mandaten und der Wahlpflicht. Die sozialdemokratische Partei erklärt jede Voraussetzung einer Gemeindesesshaltigkeit für einen WahlreehtsdiebBtahl. Die Christlichsozialen (Tiroler Volkspartei) begründen ihre Stellungnahme zur Sesshaftigkeit wie folgt: „Durch diese Be grenzung der Sesshaftigkeit auf etwa ein halbes Jahr vor der Wahlausschreibung wird einerseits eine richtige und voll ständige Anlegung der Wählerliste

gegen jede SesBhaftigkeitsklausel an, dass die Arbeiterklasse (die dem. Aufenthaltswechsel mehr unterworfen ist als die besitzende, meist bodenständige Bevölkerung) in der Möglichkeit der Aus übung ihres Wahlrechtes bedeutend eingeschränkt wird. Dieses Argument der sozialdemokratischen Partei ist aber sehr faden scheinig, denn die Verhältnisse hierzulande sind im all gemeinen nicht bo, dass durch eine engbegrenzte Sesshaftigkeit an der Arbeiterklasse ein Wahlrechtsraub begangen werden könnte. Eine grosse Fluktuation herrscht

von einer Benachteiligung nicht gesprochen werden kann. Die Sozialdemokraten legen einzig und allein aus Gründen der Wahltaktik grossen Wert darauf, jede Bestimmung der Sess haftigkeit zu beseitigen, um sich die Möglichkeit zu sichern, die freien Massen, über welche die Partei verfügt (wobei wir z. B. an die Eisenbahner denken), nach Belieben verschieben und somit jode Wahl an fast jedem beliebigen Orte in ihrem Sinne beeinflussen zu können. Dass sich die bürgerlichen Parteien dagegen zu schützen trachten

Entfaltung gelangen, setzt aber ebenso voraus, dass die Wahlen das wirkliche und zeit lich andauernde Empfinden der Volksstimmung in Zahlen zum Ausdruck bringen. Die Wahrhaftigkeit der Volksstimmung würde jedoch gefälscht, wenn einzig und allein zum Zwecke einer Wahlmache Massen mobil gemacht würden, die ansonst dem Wahlbezirk vollständig fernestehen. Was nun den Einspruch der sozialdemokratischen Partei gegen die geplante Wahlpflicht anbelangt, begründet ihn das „Volksrecht“ in Nummer 76 vom 24. Oktober

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 12
Data: 11.03.1928
Descrizione fisica: 12
Abfertignngsbctrag annehmen müssen, sondern gegen dessen Festsetzung Rekurs einbringen können. Die Verhandlungen wegen der Abfertigung, sowohl der freiwilligen wie der zwangsweisen, werden mit der Kon- snmstenerverwaltung geführt. Die Ansuchen sind mit D. zu stempeln und müssen die Art des Geschäftes, dessen Sitz, die Art der konsumsieuerpflichtigen Waren, die verkauft werden, und die Erklärung enthalten, daß die Partei .bereit ist. ein Sechstel des Abfindungsbetrages als Kaution in Bar geld oder öjffentlichen

. die dem Kloinversehlciß dienen, ebenfalls als Kleinverschleiß anzusehen ist. Wenn die Partei und die Konsumsteuerverwaltung sieh über den Betrag der Abfindung einigen, wird ein Protokoll in zwei Gleichschriften aufgenommen. welches von der Par tei unterschrieben und vom Amtsbürgermeister. genehmigt werden muß. Eine Abschrift dieses Protokolls erhält die •Partei. Die - Abfertigung tritt mit nächstem Monalscrsten in Kraft und dauert regelmäßig für das ganze Kalender jahr, sie kann jedoch auch bis zu fünf Jahren

— Nr. 11 c) wenn der Geschäftsmann die Kaution nicht ergänzt, öder die Raten der Abfindungsbeträge nicht reclitzcitigjzahltt d) wenn in derselben Straße oder in der Nähe eitfüigues Geschäft derselben Art aufgcmaelit, oder ein bestehen des Geschäft geschlossen wird. - V\: i In allen diesen Fällen kann dann natürlich bei.A führung des Geschäftes ein neuer Abfindungsvcrtrf»iS® schlossen werden. . Wenn sich die Konsumsteuerverwaltung und diilfjje tei über die Höbe des A b f i n d u n g sb e t.-r ajg : nicht einigen, hat die Partei

das Recht; die Gemeinde kommission für die Steuerrekurse um Festsetzung des -Al|j| findungsbetrages zu ersuchen. Im Ansuchen,; das an die meinde zu richten und mit Lire 2.— zu stempeln ist; kan^yl" das Verlangen gestellt werden, von der Kommission, gehö^p' zu werden. Es empfiehlt sich dies, deim ■ dadurch-iist deljS Partei die Möglichkeit gegeben, die besonderen TerhgjtniM f a ^ des Betriebes der Kommission persönlich darzulegen.' : VV*?’ Gegen die Entscheidung der Kommission über 'die Höbe

des Abfindungsbetrages kann innerhalb 30 Tagen ein auf 2-Lire-Stempelpapier verfaßter Rekurs an die Präfektur ein- gebracht werden. Deren Entscheidung über den Abfindungs betrag ist endgültig und sowohl für die Partei, wie”fWäfö Konsumsteuerverwaltung bindend. .v’-ü/'- Zu 2. Abfindung, bei ;E i n h c b u n g d ü re h eine Genossenschaft der Ge w e rb 0 t r e i-lie.iMe den. In manchen Gemeinden haben sich die Mehrzahl- der Handels- und Gewerbetreibenden zusammengeSchlo^sen iyÄr die Einhebung der Konsumsteuer

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