Abfertignngsbctrag annehmen müssen, sondern gegen dessen Festsetzung Rekurs einbringen können. Die Verhandlungen wegen der Abfertigung, sowohl der freiwilligen wie der zwangsweisen, werden mit der Kon- snmstenerverwaltung geführt. Die Ansuchen sind mit D. zu stempeln und müssen die Art des Geschäftes, dessen Sitz, die Art der konsumsieuerpflichtigen Waren, die verkauft werden, und die Erklärung enthalten, daß die Partei .bereit ist. ein Sechstel des Abfindungsbetrages als Kaution in Bar geld oder öjffentlichen
. die dem Kloinversehlciß dienen, ebenfalls als Kleinverschleiß anzusehen ist. Wenn die Partei und die Konsumsteuerverwaltung sieh über den Betrag der Abfindung einigen, wird ein Protokoll in zwei Gleichschriften aufgenommen. welches von der Par tei unterschrieben und vom Amtsbürgermeister. genehmigt werden muß. Eine Abschrift dieses Protokolls erhält die •Partei. Die - Abfertigung tritt mit nächstem Monalscrsten in Kraft und dauert regelmäßig für das ganze Kalender jahr, sie kann jedoch auch bis zu fünf Jahren
— Nr. 11 c) wenn der Geschäftsmann die Kaution nicht ergänzt, öder die Raten der Abfindungsbeträge nicht reclitzcitigjzahltt d) wenn in derselben Straße oder in der Nähe eitfüigues Geschäft derselben Art aufgcmaelit, oder ein bestehen des Geschäft geschlossen wird. - V\: i In allen diesen Fällen kann dann natürlich bei.A führung des Geschäftes ein neuer Abfindungsvcrtrf»iS® schlossen werden. . Wenn sich die Konsumsteuerverwaltung und diilfjje tei über die Höbe des A b f i n d u n g sb e t.-r ajg : nicht einigen, hat die Partei
das Recht; die Gemeinde kommission für die Steuerrekurse um Festsetzung des -Al|j| findungsbetrages zu ersuchen. Im Ansuchen,; das an die meinde zu richten und mit Lire 2.— zu stempeln ist; kan^yl" das Verlangen gestellt werden, von der Kommission, gehö^p' zu werden. Es empfiehlt sich dies, deim ■ dadurch-iist deljS Partei die Möglichkeit gegeben, die besonderen TerhgjtniM f a ^ des Betriebes der Kommission persönlich darzulegen.' : VV*?’ Gegen die Entscheidung der Kommission über 'die Höbe
des Abfindungsbetrages kann innerhalb 30 Tagen ein auf 2-Lire-Stempelpapier verfaßter Rekurs an die Präfektur ein- gebracht werden. Deren Entscheidung über den Abfindungs betrag ist endgültig und sowohl für die Partei, wie”fWäfö Konsumsteuerverwaltung bindend. .v’-ü/'- Zu 2. Abfindung, bei ;E i n h c b u n g d ü re h eine Genossenschaft der Ge w e rb 0 t r e i-lie.iMe den. In manchen Gemeinden haben sich die Mehrzahl- der Handels- und Gewerbetreibenden zusammengeSchlo^sen iyÄr die Einhebung der Konsumsteuer