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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 05.10.1924
Descrizione fisica: 8
Wichtig für Bauern und Viehhändler! Bekanntlich hat das bürgerliche Gesetzbuch nach der Novellierung bestimmt, daß bei Viehmängeln eine sechs wöchentliche Gewährleistungspfiicht, berechnet vom Tage der Uebernahme an, zu gelten habe, während im übrigen eine, sechsmonatliche Frist vorgesehen ist. Unter den Ju risten sind nun schon seit längerem Zweifel aufgetaucht, ob unter Viehmängeln nur solche im engsten Sinne zu ver- ; riehen sind, z. B. Krankheit, - besondere Fehler wie bei i .Pferden

lassen. Die. Vorsteher der früheren Genossenschaften werden besonders aufmerksam gemacht, im Sinne der Tagesord nung, wenn auch kurz gefaßte Rechenschaftsberichte zu bringen, gleichgültig, ob mit Ativen oder Passiven und zwar im eigenen Interesse, da damit die Entlastung ver bunden und eventuelle spätere Erhebungen durch die Be hörde gegenstandslos werden. Der neuorganisierte Verband, welcher an Stelle der früheren fünf Baugenossenschaften des Hochetsch getre ten ist, hat die Aufgaben, .als Erbe

dieser fünf Genossen schaften im Sinne der heutigen Lage und Erfordernisse für die Interessen des Baugewerbes als ~s Standes - Organisation zu wirken, sich sofort mit der Organisation Trient im Sinne des Beschlusses vom 28. Oktober 1923 in Verbin dung zu setzen und alle Maßnahmen zu schaffen, welche die Ausübung des Gewerbes, die Freiheit und Kreditfähig keit eines unserer wichtigsten Produkte (des Wohnhauses) sowie mit Bezug auf das Enleignungsgcsctz die Erleichte rung des Bauens im allgemeinen sichern.

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 14
Data: 07.11.1920
Descrizione fisica: 14
begegnen und jeden einzelnen zu veranlassen, wenigstens mit der Abgabe seiner Stimme an den öfientlichen Fragen teil zunehmen; gewiss sind es .nicht ethische, sondern Partei gründe, von welchen die Christlichsozialen in ihrer Forderung geleitet werden, denn sie wissen, dass ein nicht geringer Prozentsatz ihrer Wähler eigentlich nicht Parteigenossen im engeren Sinne des Wortes sind, sondern Aussenseiter, mehr oder weniger IndiSerente, die, bringt man sie endlich mit .vieler Mühe zur Urne, nolens

des Organi sationszwanges. Sie übt dabei einen Zwang in ganz bestimmtem Sinne aus, während die Wahlpflicht nur die Vornahme einer .unbegrenzten Handlung bedingt, die Gewissensfreiheit aber nicht im geringsten beeinträchtigt. Der Perathöner’sclie Wahlentwurf spricht auch von privi legierten Baüernmähdaten, Es handelt sich hiebei um 3 Privi legienmandate für . die ehemalige Fraktion Zwölfmalgreien. Bei der seinerzeitigen Einverleibung Zwölfmalgreiens ist entweder ein Vertrag zustandegekommen, demzufolge

die Gemeinde Bozen verpflichtet ist, der ehemaligen Fraktion 3 Mandate für den Gemeinderat, einzuräumen oder es wurde zumindest ein Versprechen in diesem Sinne gegeben. Die bürgerlichen Par teien sind im Prinzip mit den Privilegienmandaten ein verstanden, nur wollen sie die ominöse Bezeichnung „Privi legierte Bauernmandate“ umschreiben. Die Sozialdemokratie ist gegen jede Begünstigung, sei es, dass ein faktischer Ver trag vorliegt, sei es, dass ein Versprechen gegeben wprde. Und diese Stellun gnahme

der Handels- und Gewerbetreibenden Bozens zur Wahlreform dar zulegen, sondern, und dies im eigentlichen Sinne, zur bevor stehenden Wahl selbst unsere Wünsche zu präzisieren. Wir betrachten das Wirken der öffentlichen Korporationen, sei es die Gemeindestube, der Landtag oder der Keichsrat, nicht als eine Angelegenheit, welche einzigund allein den politischen Parteien Vorbehalten ist, son dern wir sind der Meinung, dass die wirtschaft lichen und sozialen Fragen nie mit der Pärtei- doktrine zu lösen

.berücksichtigt zu-werden.Speziell wegen angeblich mündlich getroffener Nebenvereinbarungeh" ent stehen nicht selten Differenzen und gerichtliche Nachspiele, dass es nicht uninteressant sein mag, zu vernehmen, dass nach Analogie des § 278 unseres Handelsgesetzbuches mündliche Neben- Vereinbarungen zu Hecht bestehen und dies im Gegen satz zum allgemeinen bürgerlichen Rechte. Ist nur einer der Ver- trägschliessenden Kaufmann im Sinne des Gesetzes, können also mündliche Uebereinkünfte einen intregierenden

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Pagina 5 di 10
Data: 23.11.1930
Descrizione fisica: 10
ihnen ohne ihre Einwilligung nichl in Geld ersetzt werden. Art. 4. — Bis zur Errichtung von Berufskrankenkas sen im Sinne der Carta del Lavöro ist der Dienstgeber weiterhin verpflichtet die Angestellten bei den Bezirks krankenkassen zu versichern. Art. 5. — Vorliegendes Abkommen ,ist spätestens bin nen 60 Tagen nach erfolgter Unterzeichnung zu verlaut baren, tritt am Tage der Verlautbarung (also am 8. No vember 1930) in Kraft und hat bis 23. Mai 1931 Geltung. Eine eventuelle,Kündigung des Abkommens

sind. Ist die zeitweilige Einlagerung von Waren bei Ver tretern ein Depot im Sinne des Umsatzgebülirengesetzes? Auf diese vom Reichsverband der Handelsagenten an das Finanzministerium gerichtete Anfrage wurde von letzterem erklärt: „Es kann nicht als eine Deponierung im Sinne die ses Gesetzes betrachtet werden, wenn bei einem Vertreter seiner Firma gehörige Waren auf kurze Zeit eingelagert werden, die ans irgend einem Grund von der Kundschaft nicht angenommen oder zurückgestellt wurden, um der Finna binnen kurzem

zurückgegeben oder an eine andere Kundschaft weitergegeben zu werden. Es ist daher nicht er forderlich, daß der Vertreter im Sinne des Art. 19 des Um satzgebührengesetzes mit einer besonderen Vollmacht für diese Ware versehen werden muß. Natürlich muß der Ver treter in einem solchen Falle an der Hand von Dokumenten die Herkunft solcher ihm von der Kundschaft zurückgestell ten Waren sowie den Grund der Rückstellung nachweisen können." Syndikatsbeiträge der Kanfleute. Bei den Gemeinden liegen derzeit

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Pagina 2 di 8
Data: 18.03.1934
Descrizione fisica: 8
für das im Sinne des Reichs kollektivvertrages in durchlaufendem Dienst ange- stellle Personal ist acht Stunden. Die Normalarbeitszeit für das mit unterbrochener Arbeitszeit angestellte Personal {Tabelle nach kgl. Dekret Nr. 2567 vom 6. Dez. 1923) ist folgende: 9 Stunden: für das im Verkauf oder im Magazin be schäftigte Personal der Kat. B und C. 10 Stunden: für das Personal der Kat. D und E. Die tägliche Arbeitsunterbrechung bleibt mit minde stens 2 Stunden festgesetzt. Feiertage — Ueberstunden

— Geschäftsstunden. Art. 4. Außer den gesetzlich vorgesehenen Ganz- und Halbfeiertagen wird noch festgesetzt: 1. Für die ganze Provinz und Provinzhauptstadt: Neu jahr, Dreikönigen, Josefi, Ostermontag, Christi Himmel fahrt, 21. April, Pfingstmontag,.Fronleichnam, St. Peter und Paul. 15. August, 28. Oktober, Allerheiligen, 4. November, 8. Dezember, Christtag und Stefanstag. 2. In den Gemeinden außerhalb Bolzano außerdem noch das Fest des Ortspatrons. Wird an Feiertagen von der Behörde die Arbeit im Sinne

des Gesetzes gestattet, so ist — vorbehaltlich des An spruchs auf den Wochenruhetag — die Entschädigung im Sinne des Art. 32 des Reichsvertrags folgendermaßen fest gesetzt: Für die an Festtagen geleisteten Arbeitstunden ge bührt eine 20%ige Erhöhung. Der gleiche 20%ige Zuschlag gebührt für Arbeit in den Nachtstunden {von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh). inciliraualiiaLigiigiiiiiiiiiniiiiiiiiiuimiiininniiiiiiiiiiiiiiiiiigiiiiiniiiiiiiiiiiiiDiiiiiiiiciiiiilirainiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiji „Frigldaire

der Geschäftszeit (Oeffnen und Schließen der Geschäfte) unterwerfen sich die Vertrags parteien den besonderen Abmachungen, die im Sinne des Gesetzes Nr. 973 vom 16. Juni 1932 dem Präfekten zur Ge nehmigung zu unterbreiten sind. Einberufung zum Militär. Art. 5. Mit Bezugnahme auf Art. 35 des Reichskollek tivvertrags, dessen Bestimmungen hier vollinhaltlich als gültig angenommen werden, wird die dem Personal im Falle der Einberufung zur Militärdienstleistung zu gewährende Abfertigung für die Kategorien

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Pagina 3 di 10
Data: 21.04.1935
Descrizione fisica: 10
, cinsdiließiidi der Handwerker, und des Handels. Die Eidiprobc der im Sinne dieses Art. 18 behobenen Erzeugnisse und Muster wird gegen Bezahlung der bezüg- lidien Spesen durdigcfiihrt. Der Betrag derselben ist von denen, weldie die Eidiprobc verlangen, mittels Kauf von Sfempelmarkcn nach den Bestimmungen des Art. 15 des Einheitstextes vom 25. August 1S9D, Nr. 70S8, zu bezahlen. VI. Allgemeine Bestimmungen. Art. 30. Der Verlust, die Annullierung oder der Verfall von Identifizierungspiinzen (Art. 7 des Gesetzes

nach den gesetzlichen Bestim mungen, sowie L. 8 für jede angefangene Stunde, weldie der Inspektor bei der Firma tätig ist — anfordern, daß diese Spczialpunzicrung in ihrer Werkstätte oder in ihren Ver kaufslokalen vorgenommen wird. Die erwähnte Stundengebühr ist durch Kauf von Stem pelmarken im Sinne des Einheitstextes vom 23. Aug. 1890, Art. 13, zu entrichten. Reise- und Aufcnthaltsdiäten sind im vorhinein zu bezahlen. Art. 34. Die in Leihanstalten deponierten Gegenstände müssen, falls sic zur Versteigerung kommen

ohne die Erzcugerpunze und Feingehaltsangabe erzeugen. Art. 37. Die Spezialpunze, weldie das Eidiamt über Anforderung zur Verifizierung der Erzeugerpunzierungen im Sinne des Art. 23 des Gesetzes auf Gegenständen an bringt, dient audi zur Garantierung der Feingehaltsangabe. Hiefiir sind die im nadistehcnden Artikel angeführten Gebühren zu zahlen. Art. 38. 1. Die Gebühren für die Eichproben von rohem Platin, Gold oder Silber im Sinne des Gesetzes vom 5. Februar 1934 sind folgende: Für jede Eidiprobe von Platin

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Pagina 3 di 10
Data: 08.02.1931
Descrizione fisica: 10
. Der Verwaltungsrat überprüft, ob die gemachten An gaben der Wahrheit entsprechen und entscheidet läng stens innerhalb zwei Monaten nach Erhalt des Gesuches. Für,den Fall der Nichtannahme muß der Rat dem Interes senten die Gründe der Zurüchweisung angeben; der Ge suchsteller hat das Recht, im Sinne des Art. 4 des Gesetz- Dekretes an das Ackerbau- und Forstministenum zu re kurrieren. Das Ministerium entscheidet nach Anhörung der Gründe des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem Korporationsministerium endgültig

. Diese Veröffentlichung muß dem Finanzministerium mitgeteilt werden, damit ihr die Zollbehörden im Sinne des Artikel 17 des Gesetz-Dekretes Rechnung tragen kön nen. Gleiche Mitteilung wird dem Korporationsministerium gemacht werden. Art. I 5. Die Namen derjenigen, die sich gegen den Art- 10 des Gesetz - Dekretes vergehen, w r erden im Amtsblatt des Ackerbau- und Forstministeriums und im Amtsblatt (Fo- glio annunzi legali) der interessierten Provinzen veröf fentlicht. 3. KAPITEL. Vom Personal der Genossenschaften

zum Schutze der Typenweine. A r t. 1 6. Der Weintechniker, von dem im Art. 11 des Gesetz-Dekretes die Rede ist, leitet die Genossenschaft im Sinne der Richtlinien des Verwaltungsrates, regelt die Ver teilung der Markenzeichen oder der Genossenschaftsstem pel und überwacht den Gebrauch, den die Mitglieder da von machen. Der Weintechniker ist zum Amtsgeheimnis verpflich tet und muß die angegliederten Firmen bezüglich der Be stimmung des Punktes a) des Art. 3 des , Gesetz-Dekretes genau überwachen

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Pagina 2 di 8
Data: 27.05.1934
Descrizione fisica: 8
Stunde wird in der 1. Kategorie mit L. 8, in der zweiten Kat. mit L. 4, in der 3. Kat. mit L. 2 ent lohnt bis zu einem Höchslverdienst von L. 40 im Tag. Der Lohn für derartiges, Personal geht zur Gänze zu Lasten des Arbeitgebers. Art. 13. In den Nachtlokalen (nach Art. 52 des Reichs- kollektivverfrags) erhöhen sich die Löhne des Lohntarifs um 10%, ebenso in den Lokalen mit reinem Saisoncharak ter. Als Nachtlokale im obigen Sinne verstehen ; sich solche, die erst nach 2 Uhr Früh sperren. Angestellte

in Restaurants und Trattorien. Am 17. Februar wurde für die Angestellten der Re staurants, Trattorien, kleinen Trattorien und Osterien mit Küche folgender Vertrag mit Gültigkeitsdauer vom 1. Jän ner 1934 bis 31. Dezember 1935 abgeschlossen. Art. 1, 2 und 3 gleichlautend wie im Vertrag der Ca fé- und Barangestellten. Art. 4. Als Klassifikation der Betriebe im Sinne die ses Vertrages gilt die bereits bestehende, die von den bei den Organisationen nicht eine neue Klassifizierung durch geführt wird. Die Schwemme

-Lokale aller genannten Betriebe gelten als 4. Kategorie. Art. 5. Gleichlautend wie im Vertrag der Cafés. Art. 6. Das Extra- oder Aushilfspersonal im Sinne des Art. 31 des Reichskollektivvertrags wird entlohnt wie folgt: L. 25 für eine Dienstleistung bis zu 5 Stunden; für jede weitere Stunde in Luxusbetrieben L. 3, in Betrieben 1. Klasse L. 2, in Betrieben 2. Klasse L. 1, bis zu einem Höchstverdienst von L. 40 per Tag. In Betrieben 3. Klasse beträgt die Entlohnung für der artiges Hilfspersonal

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Pagina 2 di 8
Data: 18.05.1924
Descrizione fisica: 8
sich an der Aussprache. Von einem Vertreter des Handels wurde stärk der Standpunkt vertreten, * daß es vorteilhafter und für alle Interessenten nützlicher wäre, durch Lieferung von Ware, die dem Konsum entspricht, den Konsum zu befriedigen anstatt durch die Beschrän kungen im Sinne des Typenweingesetzes den Konsum und in' der-Folge den Handel zu hemmen. Es sèi doch prak tischer, die Kunden, die man mit harter Mühe erworben nach Wunsch zu bedienen, als sagen zu müssen von die sem Wein, den der Kunde möchte, sei

keiner mehr vor handen. Herr Josef Mayr, Üntergansner in Kardauri, faßte die Auffassung ' dèr Produzentenkreise in * einige kernige Leitsätze zusammen. In vino veritas. *Dèr Ur sprungscharakter der Sorte und Lage müsse unter allen Umständen geschützt werden. > Im gleichen Sinne äußerte sich Herr Oettl: unter Hinweis auf. die Genossenschaft St, Magdalena. Der Provenienzschlitz schließt in keiner Weise aus, daß Güter ähnlicher Beschaffenheit einbezogen wer den, nur muß der betreffende Wein die typischen

charak teristischen Eigenschaften der geschützten Type und Lage haben. Im selben Sinne sprach auch Herr Wiedmam»- Quirain, der betonte, daß der Konsum vor allem'Wert auf die ‘ Originälwafe lege. ■ Herr Obmann der Weinhändler genossenschaft Chr. Frank verwies -auf die .Notwendigkeit, daß Produktion und Händel Hand in Hand gehen. Eine rationelle: Keller Wirtschaft hat die Aufgabe, die Typen aiif

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Pagina 7 di 10
Data: 18.07.1926
Descrizione fisica: 10
Berufsvereinigungen als Mitglieder angehören. Wer zur selben Zeit auf verschiedenen Tätigkeitsge bieten dauernd # .und stabil Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, kann gleichzeitig Berufsvereinigungen von Arbeitge bern und solchen von Arbeitnehmern als Mitglied ange- hören. Die Mitglieder von gesetzlich anerkannten Berufsver- einigungen dürfen unter Strafe de|r Ausschließung nicht gleichzeitig anderen nicht anerkannten Vereinigungen mil gleichen syndikalen Zielen im Sinne des Art. 12 des Ge setzes vom 3. April 1926

, angehöiren. Art. 21. Die der Berufsvereinigung vor ihrer Aner kennung gehörigen Güter, wer imfnei; auch die Verwah rung oder Verwaltung derselben fiilr die Vereinigung inne hat, werden rechtlich --auch ein Vermögensbestandteil der gesetzlich anerkannten Vereinigung. Alle den Vereinigungen, die teilweise oder zur Gänze für Zwecke im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1926 er lrichtet worden waren, gehörigen Güter, gehen rechtlich auf die für die nämlichen Zwecke errichteten Vereinigun gen

ist, in jenem Ausmaße, wie cs für jede einzelne über Vorschlag der obersten Berufsverbände mit Dekret des Korporationsministeriums festgesetzt wird'. Von den eingehobenen Beiträgen werden in jedem Falle 10 Prozent zu Gunsten des Staates an die Schatz amtssektion in Rom abgeführt. Arl. 28. Das Körperschaftenministerium kann mittels Dekret bestimmen, daß auejh die Einhebung der obliga torischen Beiträge von den Vereinigungen selbst erfolgt, wobei jedoch die Verpflichtungen betreffend die Vertei lung im Sinne des Art

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Pagina 6 di 12
Data: 27.03.1927
Descrizione fisica: 12
ioigendes mit: Die Ankäufe von Schmuck oder Teilen von Schmuck, von Edelmetallen, Gemälden, Möbeln,, Kunst gegenständen und ähnlichen seitens Goldschmieden oder Händler mit Präziosen oder von Antiquaren hei Privaten sind dann, wenn der Verkäufer tatsächlich ein Privatmann ist, der nur ausnahmsweise Teile seines Eigentums ver kauft, nicht als Warenumsätze im Sinne des Gesetzes an zusehen, ln diesem l-alle müssen, soferne für solche Ver käufe überhaupt Fakturen oder Quittungen ausgestellt

oder Verkauf von Anti quitäten oder Wertgegenstände betreiben, sind die von Gold- und Silberwarenhandlern, Antiquaren und Gold schmieden betätigtn Einkäufe solcher Waren als Waren umsätze im Sinne des Gesetzes anzusehen und ist für sie die Ausstellung einer doppelten Faktura, weiche hiit : Wa renumsatzstempel versehen sein muß, vorgeschrieben. Be kanntlich ist der Verkauf von' Schmuckstücken und ande ren Wertgegenständen seitens der Hersteller auch an Pri vate einer Warenumsatzgebühr von 2 Prozent unterwor

, Liegestühle Sondergeschäft für Reise. Touristik. Sommer- und Wintersport. Alfons C1VEGNA. Bolzano Laubengasse 32 Telephon 376 Notizen ■ Anmeldelisten für gewerkschaftliche Beiträge in Me rano. Das Gremium der Mcraner Kaufmannschaft ersucht die Mitglieder im Sinne des kgl. Dekretes vom 24. Februar 1927, Nr. 241, sofort die Anmeldung an die Gremialkanzlei zu machen wieviele Angestellte ein jedes Mitglied in seinem Betriebe am 1. Jänner beschäftigt hatte, und zwar geson dert nach männlichen nnd weiblichen

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Pagina 3 di 10
Data: 17.02.1935
Descrizione fisica: 10
und ausgefiillt bis späte stens 15. April wieder dorthin einzusenden samt der Teil nehmergebühr von L. 50 (per Postanweisung). Die Zu weisung der Ausstellungsstände und ev. Reduzierung cler angeforderten Räume steht der Messekommission zu. Aus steller, die für ihre Erfindungen den Patentschutz noch nicht erhalten haben, können den zeitweiligen Schutz der Erfin dung gegen Nachahmung im Sinne des Gesetzes vom 16. Juli 1905 erlangen; die bezüglichen Gesuche sind bis 25. März einzureichen. — Die ausgestellten

der gesetzlichen Inkraftsetzung zusteht. Standverkaufer unterstehen nicht dem allg. Handels kollektiv vertrag. Kürzlich wurde ein Obsistandßesitzer in . Bolzano wegen Nichteinhaltung des allgemeinen Kollektiv- Vertrages der Handelsangestellten gegenüber dem als Standverkäufer in seinen Diensten stehenden Personal be anständet. Der Arbeitgeber wendete ein, daß es sich um Personal handle, das keine Lehrzeit m der Obstbraiiche mit mache und daher nicht als Handelsangestellte im Sinne des allgemeinen

eine Aussdiufisitzung des Reichsverbandes der Spedi teure statt. U. a. wurde hiebei auch die Angelegenheit der Errichtung eines Reichsfürsorgefonds für die Angestellten der Speditionshäuscr beraten und im Sinne des Art. 20 des Kollektivvertrages ein Statut für diesen Fonds ausgearbeitet. Von der Kohlenliandelsorganisation. Kürzlidi fanden die ersten Sitzungen der iieuerriditeten fachwirtsckaftlidien Kommissionen des Reidisverbandes der Kohlenhändler statt. Sie berieten u. a. die Frage der Bahnfradittarife

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Pagina 11 di 12
Data: 11.03.1923
Descrizione fisica: 12
Holz « Zeitungl Die neuen österreichischen Uorschrijfen für die Boiz- ousfubr. Die Zentralstelle für Ein-, Aus- lind Durchfuhrbowil- ligungen, Wien, erlässt neue Vorschriften für die Holz ausfuhr, die am 1. März 1923 an Stelle der mit 1. .luli 1922 ausgegebenen Bestimmungen in Kraft treten. Der ,,Holzmarkt 11 . Nr. 13. vom 14. Februar, veröffentlicht den Wortlaut der neuen Vorschriften. Unter dem Begriff „Holz" im Sinne der neuen Vorschriften der Zentralstelle

für Ein-, Aus- und Durch fuhrbewilligungen für die Holzausfuhr fallen die nach stehenden Tlolzproduktc: 1. Waldprodukle: Rundholz aller Holzgaltungen und Bezeichnungen (z. B. Langholz. Blochholz. Schleifholz. Grubenholz, Tclegraphcnstangen, Pfähle u. dgl.), heziin- mertes Bauholz-, Eisenbahnschwellen behauen, Waldstan- gen'(darunter auch Weinslocken aus Stangenholz, Hopfen stangen), Brennholz. ' 2. Sägeprodukte: Schnittholz und Spaltwaren aller Holzgattungen, ausgenommen'Furniere im Sinne der Er läuterungen zu Tarif Nr. 351

zum Ausmass der Sicherstellung ausgefertigt, wo bei ein Ausfuhrschein stets für einen 15-Tonnen-Waggon bemessen wird. Für die endgültige Abrechnung bleibt selbstverständlich nur das effektive Ladegewicht der Sen kung massgebend. Die Valutaablieferungs'beträg e. lui Sinne der neuen Vorschriften ist für je 600 Kilo weiches und hartes Schnittholz, bezimmertes Bauholz, Eisenbahn schwellen und Brennholz und für 700 Kilo Rundholz jeder Art die Ausfuhrvalula in jenem Ausmasse an die öster reichische Nälionnlbank

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Pagina 8 di 10
Data: 03.06.1923
Descrizione fisica: 10
von der E r w e r b- s 1 e u e r im Sinne des Gesetzes vom 25. Okt. 1896 (R. G. R. Nr. 220. Kap. I u. II) befreit. Für dieselbe Zeit sind Gebäude, die einen wesentlichen Bestandteil einer Indu strie-Anlage bilden oder zu deren Betriebsführung dauernd i'oniRzf werden, von der H auszins-, bezw. Hausklassen- ■ Steuer befreit. Außerdem sind die im Art. 1 genannten Industrie- ] anlagen für die entsprechenden fünf Jahre auch von allen Landes- und Gemeindezuschlägen y.u den genannten Steuern befreit. Art. 3. Die Anerkennung

des Vorhandenseins der Be dingungen, welche zwecks Erlangung der in diesem Dekret- vorgesehenen Erleichterungen erfüllt werden müssen, er folgt gemäß den Vorschriften der Artikel 1—7 und 9 des Dekretes Nr. 396 vom 30. März 1916. Art. 4. Jene, welche im Sinne des Artikels 2 des vor liegenden Dekretes die Befreiung von der Erwerbsteuer, der Hauszins- bezw. Hausklassensteuer und den entspre chenden Zuschlägen erreichen wollen, müssen binnen 3 Monaten nach Fertigstellung des neuen Gebäudes der Steuerbehörde

. Die Interessenten werden daher aufmerksam gemacht: 1. Solche Veränderun gen sind 20 Tage vorher zu melden; 2. Fünf Tage vor sol chen Arbeiten ist die Beschreibung derselben vorzule'*en. 3. Die Kosten für .die Kontrolle gehen zu Lasten der Par tei. Die Konzentration auf warmem Wege unterliegen der Lizenzpflicht (L. 200) und 2 Lire Stempel. Die Finanz ämter werden dafür sorgen, daß dies in allen Liknr- fabriken, gleichviel ob dieselbe für Kail- oder' Warmfabri kation eingerichtet sind, in diesem Sinne geregelt

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Pagina 3 di 12
Data: 22.03.1925
Descrizione fisica: 12
VI. Jahrgang Industrie- und Handelszeitung Seile 108 Offimar Tschoner, Bozen, Via Roma Papiergro&handhmg und Papisrsäc&efabrife Grot PacKp&pieren Papiers&cKen Schreibpapieren PS Lager Ini Kuverts Druckpapieren Pappen Schulheften Pergam ent papieren Papierservietten ? . todaiütnJPo's. 500 h/3); Fuselöl, roh (Pos. 509 b Weinhefc. fe^fovm'i^ oder trocken (aus Pos. 510 h). —15. Gegen- Stände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (im Sinne des Gesetzes votn 5. Dezember 1018

, Futtermehle, Reisabfälle, Malzkeime, Oel- Äiben, atisgelaugte RQbehschnitzel (aus Pos. 555); Treber h*id:' Trester (Püs. 556); Abfälle von der, Glaserzeugung, Gidsscberben, jLcimläder (aus Pos. 557): Papierabfälle, Alt-, -papier (Makulatur) (aus Pos. 558). — 17. Waffen, Muni- (Tron ünd Kriegsmaterial im Sinne der Ministerialverord- Aitthg vom 15. April 1922, B.-G.-Bl. Nr. 217, und vom 21. 3uli 1923', B.-G.-Bl, Nr. 455 (verschiedene Pos.). — Bemer kung; Dem Ausfuhrverbote unterliegen nicht; Waffen

(aus Pos. 555). — 27. Kriegsmate rial aller Art im Sinne des Artikels 134 des Staatsvertrages Von Saint-Germain-en-Laye sowie der Mlnislcrialverord- nung vom 15. April 1922, B.-G.-Bl. Nr. 217. und vom 21, .Inli 1923. B.-G.-Bl. Nr. 155 (verschiedene Pos.'i. Vier grosse Gegründete773 Gegründet ISfiS Woodhousé & Co. Baratti & Milano Marsala To^no Die affaste Marke ; Karamellen von .Weltruf- Der besteDessertwein. Schokolade « Bonbons. Gegründet 1872 1 S. A. Distillerie Pedroni, Milano - Mbnza Die beste Ita

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Pagina 6 di 10
Data: 01.08.1926
Descrizione fisica: 10
, falls ein gewisser Prozentsatz an die Inlandsindustrie abgegeben wird, die Ausfuhrerlaubnis erteilt wird. Franz Krautschneider, Bolzano fdineraiwassee-Grosshandlung Leistungsfähigste Bezugsquelle für Hotels, Pensionen, Restaurants und für Wiederverkäufer. S Verkehrswesen '& Versendung von Warenmustern mit der Post. Im „Schweizerischen Post- und Telegraphen-Amtsblatt“ wird erneut daran erinnert, daß Warenmuster im Sinne des Posttarifes nur die Muster ohne Wert sind. Der Inhalt der Sendung darf daher

keinen Handelswert haben und im Auslandsverkehr auch nicht ein zollpflichtiger Gegen stand sein (§ 32 der schweizerischen Postordnung und Art. 34 (6) des Weltpostvertrages). Warenmuster im Sinne des Posttarifes sind somit nur solche der Bemuste rung von Waren im Handelsverkehre dienende Sendun gen, deren Inhalt nach Menge oder Beschaffenheit fülr sich allein nicht einen Kaufs- oder Verkaufsgegenstand bilden kann, wie kleine Proben von Massengütern, Abschnitte von Geweben u. dgl. Dagegen sind ganze Stücke

, fertige Modelle usw., die selber einen verkaufsfertigen Gegen stand darsteUen, auch' dann nicht Warenmuster im Sinne des Posttarifes, wenn sie tatsächlich daneben noch zur Vorzeigung oder zuir Ansicht gesandt werden. Ebenso haben Waren zu Geschenkzwecken, wie Eßwaren usw. keinen Anspruch auf die ermäßigte Warenmustertaxe, da der Zweck der Bemusterung fehlt und überdies Geschenke auch nicht wertlos zu sein pflegen. Solche Sendungen kön nen im Inlandsverkehr nur bis 1 kg zur billigen Taxe

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