- tenverordnung einfach wirkungslos bleiben würde. Sie ver breiteten nämlich die|Meinung, daß jene Mieter, die am 1, Juli 1927 nicht wenigstens, die vierfache Vorkriegsmiete zahlen, überhaupt keine Mietenherabsetzung, weder die .10 noch die löperzentige zu fordern berechtigt wären. Diese Ansicht ist irrig und gegen den Sinn des Dekretes. Die Herabsetzung ist für alle Mietverträge gesetzlich -vorge- schrieben, auch wenn die Miete nicht das Vierfache des Friedenszinses erreicht. Denn im ganzen Dekret findet
sich kein Artikel, der besagt, daß der Mieter, der nicht die vier fache Vorkriegsmiete bezahle, kein Recht auf Herabsetzung der derzeitigen Miete hätte. Die Hausherren legen also'‘dem Art. 2 des Gesetzes einen anderen Sinn unter und verken nen die Tragweite dieses Artikels, in welehém nur der besondere Fall in Betracht gezogen wird, daß ein wucheri scher Hausherr die Miete einer Wohnung (bis zu 5 Zim mern) noch über den vierfachen Vorkringszins hinaufgestei gert hätte. Für solche Fälle setzt dieser Artikel eben