der allen Provinzen man nicht darauf warten soll bis die gegnerische Firma , in den alten Pro vinzen klagt, sondern trachten mußmitderKlage z h v or z u k o m m en, weil sonst trotz des Fakturenge- richlsstandes die Zuständigkeit des Gerichtes der alten Provinzen begründet wurde. Dr. M. R. Das flutomobilfiaftpflidifgesejte. In hiesigen Juristenkreisen sind Meinungsverschie denheiten darüber entstanden, ob das Äutomobilhaft- pflichtgesetz (Gesetz vom 9. August 1908 B. G. Bl. Nr. 162) - noch in Kraft
Be stimmungen der alten Provinzen ausgedehnt würden, -während im zweiten Teile ausdrücklich das Automobil- •liaftpflichtgeselz in Kraft bleiben sollte, bis auf die neuen Provinzen das ital. bürgerliche Gesetzbuch ausgedehnt -jfsvir-cl; wohl von der Erwägung ausgehend; daß das Auto- mobilhaf[pf 1 ichtgesetz nur ein Teil der Bestimmungen «Iber den Schadenersatz ist, welches nur dann abgesebafTt MVverden darf, wenn die gesamte Lehre über den Schuden- tfsötz von den neuen Bestimmungen geregelt
- pflichtgeSetz noch immer in Kraft ist und wahrschein lich so lange in Kraft bleiben soll, bis der Codiee civile auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. Jedenfalls wäre es sehr erwünscht, eine authentische Auslegung über diese nicht nur für die Kreise der Automobilbesitzer sondern auch für die vom Autofahren Bedrohten interessante und beim Eintritt von Haftpflichtfällen auch sehr wichtige Frage ehestens zu erhalten. Dr. M, R. Wirfifig für ßypofhskargläubigsr! Die Gesetzgebung der Nachkriegszeit
hat wiederholt ge zeigt, daß den Juristen der alten Provinzen das Wesen und die Wichtigkeit des Grundbuches für unsere Volkswirtschaft nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, weshalb bedeutende Verstöße gegen die Grundprinzipien des Grundgesetzes unter liefen. Bekannte Beispiele hiefür sind: Die sogenannte Ent- eignungsverordntmg vom 23. Mai 1924, Nr. 1122, wodurch kurzweg ein Verbot der Veräußerung erlassen wurde, ohne dies im Grundbuchc ersichtlich zu machen, ferner der Vor gang bei der Beschlagnahme
, besonders das Gesetz vom 25. Juni 1865, Nr. 2359. Das italienische Enteignungsverfiilncn sorgt nun für eine Öffentlichkeit des Verfahrens, welche für die Verhältnisse der alten' Provinzen, denen unser Hypothekar wesen so gut wie unbekannt ist, ausreicht.. in keiner Weise aber für unsere Ver hältnisse, wo die Mehrzahl aller Grundstücke mit Hypothekar- Schulden belastet ist. Die Folge davon ist, daß zwar der Eigentümer, welcher enteignet werden soll, vom Verfahren etwas erfährt, während die dritten