hin gegen, unter der Führung der Firma Anri von S. Eristina, deren Inhaber Anton Rifeffer, selbst künstlerisch begabt, sich auf die Herstestung von neuen Entwürfen verlegte und, von dem Modestkünstler Anton Ander- lan wesentlich unterstützt, im Verlaufe von acht Jahren an tausend neue oder neu be arbeitete Modeste herausbrachte, stestte sich auf den Standpunkt des Gesetzes, welches die kunstgewerblich angewendete Kunst ausdrück lich schützt. Cs entstand nun ein Streit zwischen den beiden Auffassungen. Als dann die alten
Verleger, wie es scheint übel beraten, die Warnungen der Gegenseite unbeachtet lie ßen. en.schloß sich die Firma Anri, um die Frage grundsätzlich zu bereingen, zur An zeige beim Anwalt des Königs, welcher nun gegen Herrn Anton Comploi Anklage wegen eigenmächtiger Nachbildung von zwei Fla schenkorken mit aufgesetzten karikaturistischen Figuren erhob. Die Verhandlung endete mit der Aner kennung des Standpunktes der Firma Anri, daß nämlich zum Ilrheberschutze bereits ein Geringstes an Kunstwert genügt
, wofern der betreffende Gegenstand, seiner äußeren Form nach wesentlich nicht als Eebranchsgegcn- stand, sondern als Zierstück anzusprechen ist. daß mithin der künstlerische Teil des Gegen standes auf einen schöpferischen Gedanken zurückzuführcn ist. Herr Comploi wurde infolgedessen zu 2000 Lire Geldstrafe und zum Schadenersätze an die Firma Anri verurteilt. Hiermit ist unwiderruflich ausgesprochen, daß die Verleger alter Richtung mit der wahstosen Nachahmung nicht von ihnen selbst geschaffener
Geschäftslokale der Firma Griffemann in den oberen Wasserlauben und verständigte sofort die Berufsfeuerwehr, die bald mit der Motorspritze am Platze war. Die rückwärtige Türe des Geschäftslokales wurde aufgesprengt und mit Rauchmasken und Minimaxappa raten drang die Feuerwehr in den straßen seitigen Ladenraum ein, in dem das auf dem Boden liegende Material wie Sägemehl, Hobelspäne und dergleichen in Brand geraten war und bereits den Holzboden ergriffen m Firma Farmaco hat Telephon 489. 7556